{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-01_5_StR_457_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-01","aktenzeichen":"5 StR 457/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BZZ,\n\n2270 06€\nStR 457/64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günther AED aus zum\n\ngeboren am EEE 1907 ir. Le (EEE »\n- Sachbezeichnung: KEED (“Wi u.a. -\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nDr.Börker\nKersting\n\n‚als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten AdBwira das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 17.April 1961, soweit\n\nes den Beschwerdeführer betrifft, samt den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit es 700 DM Verwertungserlös eingezogen und Wertersatzstrafen verhängt hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu entscheiden hat.\n\n. = Von Rechts wegen. -\n\nin\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision hat nur zum Teil Erfolg.\n\n: Wie die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergeben hat, enthält das Urteil nach der Rechtslage\nam Tage der Hauptverhandlung keinerlei Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Beschwerdeführers. Derartige Fehler kann auch\nder Einzelvortrag der Revision nicht aufdecken,\n\n1. Was zunächst den äußeren Tatbestand der Steuerhehlerei und der Steuerhinterziehung anlangt, so wendet\nsich die Revision gegen ‘die den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegende. Ansicht des Landgerichts,\ndaß auch schon vor der Änderung der §§ 2, 151, 154\nBranntwMonG durch Art.1 Abschnitt 5 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10.0ktober 1957 (BGBl 1,1704)\nspätestens ab 1.April 1950 die Branntweineinfuhr aus dem\nsowjetisch besetzten Gebiet unter das Branntweinmonopolgesetz falle. 0\n\nWie die Revision Selbst vorträgt, steht die Auffassung\nder Strafkammer jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGH 5 StR 503/57 vom 10.Januar 1958\n= 212 1958,82; 5 StR 395/60 vom 11.April 1961). Insbesondere\nin dem angeführten Urteil des Senats vom 11.April 1961 hat\nsich dieser auch mit den jetzt von der Revision vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt und: diese für unbegründet\nerklärt. Er verbleibt auch. bei erneuter Prüfung bei seiner\nAnsicht, j\n\n2. Auch zur inneren Tatseite sind keine Rechtsfehler\nersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf das\nUrteil 5 StR 583/62 vom 5.Februar 1963. Diese Entscheidung\nbefaßt sich mit der fahrlässigen Monopolausgleichsverkürzung-Hier hat die Strafkammer aber ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Beschwerdeführer, der mit allen Fragen des\n\n-4-\n\nInterzonenhandels vertraut war (UA S.9) und auch in beiden\nFällen wußte, daß bei der (unerlaubten) Einfuhr des Branntweins Steuern zu entrichten waren, \"die irgendwie mit dem\nBranntweinmonopol zusammenhingen\" (UA S.34,36), vorsätzlich\ngehandelt hat. u i u\n\n3. Auch die Verurteilung wegen einer (tateinheitlich\nbegangenen) Devisenstraftat und die Strafzumessungsgründe\nsind nicht zu beanstanden. Der Senat hätte die Revision\ndaher gemäß § 349 Abs.2 StPO verwerfen können, wenn nicht\nfolgendes von Amts wegen zu berücksichtigen wäre:\n\nDie zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nfür Einziehung und Wertersatz maßgebenden Bestimmungen der\n88 401 und 414 AbgO sind durch Artikel 17 Nr.16 und 17\ndes Steueränderungsgesetzes 1961 (BGBl 1,981,996) mit\nWirkung ab 21.Juli 1961 geändert worden. An ihre Stelle\nsind der neugefaßte § 414 und der neueingefügte § 414a AbgO\ngetreten, die nunmehr gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 StGB als\nmildere Vorschriften anzuwenden sind. Da nach diesen Bestimmungen Ermessensentscheidungen zu treffen sind, müssen\ndiese in aller Regel und auch im vorliegenden Falle dem\nTatrichter vorbehalten bleiben. Soweit über die Einziehung\ndes Verwertungserlöses und die Wertersatzstrafen zu befinden ist, war die Sache daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das in diesem Zusammenhange auf BGHSt 16,282,\n291 ff hingewiesen wird.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nAH\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die den Schuldspruch betreffen, zu\nverlesen. In dem neuen Urteil können sie jedoch als bekannt vorausgeeetzt werden.\n\nSarstedt Schmidt. Siemer\n| Börker . Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/5-str-457-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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