{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-01_5_StR_456_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-01","aktenzeichen":"5 StR 456/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 456/64 2210 067\n| BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Kurt K EEE\n\naus Mu\n\ndort geboren an up\" 905;\n\n- Sachbezeichnung: KriED (VE) v.2. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nTEN\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\nals Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\nDie Revision des Angeklagten KWw gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Juni 1962\n\nwird verworfen. u\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n+\n\n/\n\ned\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten KW hat in der\nHauptverhandlung den Oesterreicher Gimp aus Wien als\nEntlastungszeugen benannt. Das Landgericht hat daraufhin\nam 18.Mai 1962 beschlossen, CB als Zeugen vor der\nKammer zu vernehmen. \"Da eine rechtzeitige Ladung dieses\nZeugen\" - wie es in dem Beschluß heißt - \"auf offiziellen\nWege zu der zur Zeit in München stattfindenden Hauptverhandlung ausgeschlossen erscheint, soll diese in der (vom\nVerteidiger) vorgeschlagenen Weise durch diesen erfolgen.\"\nTer Verteidiger wurde \"ermächtigt, dem Zeugen GEE>\nmitzuteilen, daß ihm für sein Erscheinen als Zeuge in\nMünchen in dieser Sache sicheres Geleit gewährt wird\".\nDieses sichere Geleit hat die Strafkammer dann dem Zeugen\nauch durch gleichzeitig verkündeten Beschluß gewährt.\n\nAls der Verteidiger dann - insoweit als Zeuge -— in\nder Hauptverhandlung am 21.Mai 1962 erklärte, gib\nwolle nicht vor Gericht erscheinen, hat das Landgericht den\nAntrag des Verteidigers abgelehnt, weil CB ein unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO\nsei. \"Angesichts der Schwere der gegen den Angeklagten\nKW erhobenen Vorwürfe und der Bedeutung der Aussage des\nZeugen CE ist die Kammer der Überzeugung, daß eine\nkommissarische Vernehmung des Zeugen in Oesterreich zur\nAufklärung des Sachverhalts nicht genügt, sondern dessen\nVernehmung in einer Hauptverhandlung vor vollbesetzter\nKammer erfcrderlich ist. Es ist notwendig, daß sich sämtliche\nMitglieder des Gerichts einen persönlichen Eindruck von\ndem Zeugen CE verschaffen; außerdem kommt es entscheidend\n\nauch auf eine Gegenüberstellung des Zeugen Ci nit\ndem Angeklagten KW sowie mit weiteren Angeklagten\nund Zeugen in der Hauptverhandlung an.\n\nUnter diesen Umständen ist der Zeuge CE angesichts seiner Weigerung, trotz Gewährung des sicheren\nGeleites vor der Kammer in der Bundesrepublik Deutschland\nzu einer Vernehmung zu erscheinen, als unerreichbar anzusehen (vgl. hierzu auch KMR, StPO 4.Aufl. § 244 Anm.15).\"\n\nDiesen Beschluß hält die Revision zu Unrecht für\nfehlerhaft. Sie stellt selbst nicht in Abrede, daß die\nVernehmung CE: vor dem erkennenden Gericht unerläßlich war. Sie muß auch gelten lassen, daß CE sich\ndem Verteidiger gegenüber klar geweigert hat, vor der\n. Strafkammer in München zu erscheinen. Sie meint aber, der\nbloße .Auftrag an den Verteidiger, den Zeugen fernmündlich\nunter Zusicherung freien Geleites kurzfristig zu ersuchen,\nvor Gericht zu erscheinen, genüge nicht den Bemühungen,\ndie das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Auf-\n\"klärungspflicht zu entfalten habe. Es hätte den Zeugen\n\"ordnungsgemäß\" unter schriftlicher Zusage des freien\nGeleites laden müssen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Strafkammer - und\nnur darauf kommt es an - hat durch die Vernehmung des Verteidigers in nicht zu beanstandender Weise ermittelt, ob\nder Zeuge bereit war, vor dem Landgericht in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Wenn er dieses ohne Einschränkung\nverweigert hatte, so waren weitere Bemühungen, insbesondere\neine nochmalige Ladung zwecklos und der Zeuge im Sinne des\n§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO unerreichbar. Etwas anderes ergibt\nsich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 13,300. Diese bestätigt vielmehr die Ansicht der Strafkammer, die damit auch nicht ihre Pflicht\n\nzur Sachaufklärung aus § 244 Abs.2 StPO verletzt hat.\n\n2. In der Hauptverhandlung ist die \"Aussage des Adolf\nSCHE von 23.Oktober 1956 gemäß § 251 Abs.1l Nr.4 Stpo\nverlesen\" worden. Das war schon deshalb zulässig, weil aus.\nweislich der Sitzungsniederschrift alle Beteiligten ihr\nEinverständnis erklärt hatten.\n\n3. Was die Revision im übrigen unter Berufung auf\n§ 244 Abs.2 StPO vorbringt, ist entweder unzulässig oder\noffensichtlich unbegründet.\n\n-: Das gilt..auch von der Sachrüge. Die. Revision bewegt\nsich in weiten. Teilen in unzulässiger Weise auf tatsächlichem- Gebiet und will die Beweiswürdigung der ‚Straf-\n: kammer nicht gelten lassen. ‚Diese enthält. im Gegensatz zu\n. den Behauptungen der Revision keine Widersprüche oder\nDenkfehler..\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. . Be BE u\n\nSarstedt Schmidt ‘ Siemer\n\n: Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/5-str-456-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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