{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-01_5_StR_454_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-01","aktenzeichen":"5 StR 454/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_454/64\n— 2\n\nBUNDESGERICHTSHÖF’O 065\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmutn H ED zu: ED.\n\ndort geboren em EEE 1930,\n- Sachbezeichnung: KEN (EB) «2. -\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n‚ Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE>\nals: Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten HAB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Januar 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Hip hat keinen\nErfolg.\n' T, .\nVerfahrenshindernisse sind nicht vorhanden. Eine\nEinstellung des Verfahrens nach § 153 StPO kommt nicht\n\nin Frage; es fehlt die Zustimmung. der Staatsanwaltschaft\n(§ 153 Abs.3 StPO).\n\nII.\n. Die Verfahrenabeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Die Revision meint zunächst, das Landgericht\nhätte die Umstände. bei der Bestellung und dem Einbau des\nSchmuggeltanks und im Zusammenhang damit die Glaubwürdigkeit des Zeugen Web näher aufklären müssen (§ 244\nAbs.2 StPO). Ein Zeuge Branig werde bestätigen, daß die\nAussage Willas unrichtig sei.\n\n| Selbst wenn man das als ausreichende Angabe der Tatsachen 'ansehen will, die der weiteren Aufklärung nach\nAuffassung der Revision bedurft hätten, ist die Rüge unbegründet. Weder aus der Revisiöhsbegründung noch sonst ist\nzu ersehen, inwiefern sich die Vernehmung des Zeugen DEE\nder Strafkammer aufdrängen mußte.\n\n2. Das Landgericht hat den Scnlönserheister wei\nvor seiner Vernehmung zur Sache gemäß § 55 StPO belehrt,\nihn dann aber entsprechend einem Gerichtsbeschluß vereidigt, \"weil die Voraussetzungen des § 60 Nr.1 und 3 StPO\nnicht gegeben sind\".\n\nHierin ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Wenn die\nRevision nun meint, die Strafkammer hätte auch prüfen\nmüssen, ob die Voraussetzungen des § 61 Nr.3 StPO vorlagen,\n\nnen nm ne he\n\nso ist das offensichtlich unbegründet.\n\n3. Das gilt auch für den Vortrag zu Art.3 GG, wenn\nman den Vortrag zu diesem Punkte überhaupt als Verfahrensbeschwerde ansehen kann.\n\n4. Die Rüge, die \"Staatsanwaltschaft hätte die 115\nSachen nicht miteinander verbinden dürfen\", kann der\nRevision nicht zum Ziele verhelfen. Damit wird kein Fehler\ndes Gerichts behauptet. Das Verfahren des Landgerichts\n158t einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen.\n\n5. Die Tatsache, daß der frühere Mitangeklagte\nHo bestraft worden ist, konnte festgestellt\nwerden, ohne daß das gegen ihn ergangene Urteil gemäß\n§ 249 StPO zu Beweiszwecken verlesen wurde. Henn\nist als Zeuge vernommen worden.\n\n6. Einen Grundsatz, \"daß Mitangeklagten nicht geglaubt werden soll\", gibt es nicht. Sie können, wenn sie\nrechtskräftig verurteilt sind, als Zeugen vernommen werden.\nIhre Bekundung, die gemäß § 60 Nr.3 StPO nur nicht beeidigt\nwerden darf, ist nach § 261 StPO zu würdigen.\n\n7. Was die Revision sonst noch als Verfahrensbeschwerden vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich\nunbegründet.\n\nIII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, seinen\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keinerlei\nRechtsfehler zum Nachteil Hg: ergeben. Die Sachrüge\nist offensichtlich unbegründet.\n\n. Die Entscheidung entspricht den Antrage der Bundesanwaltschaft.. ‘\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\nBörker \"Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/5-str-454-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/5-str-454-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.276315+00:00"}}