{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-24_5_StR_487_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"5 StR 487/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2209 068\n5 StR 487/64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Harald A EEE zus HE,\ndort geboren am GENE 1939,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we |\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.Juni 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittele, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n\"= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nÜberwiegend sind die Einzelangriffe der Revision\nunzulässig, weil sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen.\n\nIn zulässiger Weise jedoch und mit Recht rügt: die\nRevision, daß die Beweiswürdigung des Urteils in folgendem\nPunkte rechtlich bedenklich ist:\n\nDas \"Verhalten\" des Angeklagten \"nach der Tat\" soll\nein \"Beweis\" für seine Schuld sein, weil er \"das junge\nMädchen einfach abrupt verlassen und sich nicht mehr um\ndieses gekümmert\" habe; so verhalte sich \"kein Liebhaber,\nwohl aber ein Notzüchter, der durch den eingetretenen\nSamenabgang ernüchtert\" sei (UA 8.26).\n\nEin solcher - ausnahmslos geltender -— Erfahrungssatz besteht nicht. Daß aber das Landgericht seine Schuld-Überzeugung insoweit allein auf eine - wie es meint -\nallgemeingültige Erfahrungsregel stützt, ergibt nicht\nnur der wiedergegebene Wortlaut der Entscheidungsgründe,\nsondern auch der Umstand, daß es die in anderem Zusammenhange getröffenen Feststellungen bei Beurteilung des\nVerhaltens nach der Tat gänzlich unbeachtet läßt; das gilt\ninsbesondere für-die Feststellung, der Angeklagte habe\nfür sein unzüchtiges Vorhaben \"sehr wenig Zeit\" gehabt,\n\"weil er wieder zu seiner Arbeit als Kassierer zurückkehren\nmußte\" (UA S.24).\n\nDa die angefochtene Entscheidung schon wegen dieses\nsachlichrechtlichen Mangels in vollem Umfange aufzuheben\nwar, brauchten diejenigen Urteilsgründe rechtlich nicht\nnäher geprüft zu werden, mit denen die sonstige \"Rücksichtslosigkeit\" des Angeklagten \"in sexuellen Dingen\" dargelegt\nwerden soll (UA 8,26). Im übrigen sei vorsorglich noch\n\ndarauf hingewiesen, daß - nach dem Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vom 28.0ktober 1963 -\n\nJie Belastungszeugin möglicherweise schon im Ermittlungsverfahren,und nicht erst in der letzten Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht danach gefragt worden ist, ob der\nAngeklagte ihren Geschlechtsteil auch mit der Hand berührt habe; damals soll die Zeugin diese Frage ausdrücklich\nverneint haben (vgl. B1.24 d.A. und S.23 UA).\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-487-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-487-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.183693+00:00"}}