{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-24_5_StR_486_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"5 StR 486/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Str 486/64 2209 058 , AfL}\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngugen\n\nden Kroftfahrer Henri G WED zu: De\ndort geboren an 1535,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten GW wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 9.Juni 1964 mit den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als es diesen Angeklagten wegen\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt\nund eine Gesamtstrafe gebildet hat.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nCE wirä verworfen. |\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffen-\n\ngericht in Braunschweig zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie die Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall und\nwegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall angreift.\n\nIl.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nHehlerei.\n\nWie die Revision mit Recht vorträgt, läßt das Urteil\nnicht erkennen, in welcher Weise SW dis Sachen an\nsich gebracht und wann und wo er sie an den Angeklagten\nGEB weitergegeben hat. Das Urteil läßt deshalb in der\nTat die von der Revision behauptete Möglichkeit offen,\ndas SCHEEEEEB in dem Ladengeschäft des Pe die\nGegenstände entnommen und sofort an den im Ladengeschäft\nbefindlichen Galas weitergegeben hat. Wenn es so gewesen\nist, dann war die Wegnahme erst in dem Augenblick\nvollendet, in dem C@WWien Alleingewahrsam an den Gegenständen erlangte. Daß er hinterher dem Sb Gelä dafür\ngegeben hat, würde hieran nichts ändern.\n\nEs bedarf also einer näheren Feststellung der\nDiebstahlsumstände bei der neuen Verhandlung.\n\nIm übrigen wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Hehlerei ist nur dann gewerbsmäßig begangen,\nwenn der Täter die Absicht hat, sich durch mehrere\nHehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu\n\n-4-\n\n-b-\n\nverschaffen. Hingegen genügt nicht, wenn seine Absicht\nnur darauf geht, sich durch die Einzelakte einer in sich\nfortgesetzten Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle\nzu verschaffen, Falls der Tatrichter wieder zu dem\nErgebnis kommen sollte, daß sich der Angeklagte im Falle\nSCHE üer Henierei schuldig gemacht hat, empfiehlt\n\nes sich, insoweit genaue Feststellungen zu treffen.\n\nDa auf eine höhere Strafe als zwei Jahre Gefängnis\nnicht erkannt werden kann, hat der Senat die Sache an\ndas Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting\n\nun\n\nin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-486-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-486-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.169100+00:00"}}