{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-24_5_StR_481_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"5 StR 481/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 481/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef G EEE ‚„ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEE 1942 in EEE\nKreis Mg»,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n. Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes landgerichts in Osnabrück vom 7.Juli 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach.dem 7.Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerschnet.\n\n.— Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nohne Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrügen unter II 1 a und b der\nRevisionsbegründung sind offersichtlich unbegründet.\n\n2. Die Rügen unter II 2 a bis c der Revisionsbegründung\nsind im Gegensatze zur Meinung der Revision keine Verfahrens.\nrügen, betreffen vielmehr den Bereich der Sachrüge. Der\nSenat hat sie bei der Prüfung dieser Rüge berücksichtigt.\n\n3. Die Sachrüge greift nicht durch.\n\na) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\ndie Merkmale des schweren Raubes (§ 250 Abs.1 StGB) dadurch\nverwirklicht, daß er den Raub auf einer Straße (Nr.3 aa0)\n\nversuchte, hält allerdings einer rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\nEine Hausnische kann zwar Bestandteil der Straße sein,\nan die sie grenzt. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für\njede Hausnische. Entscheidend für die Anwendung des § 250\nAbs,1 Nr.3 StGB ist, ob die dort bezeichneten Örtlichkeiten\nnach dem Willen des Eigentümers dem Öffentlichen Verkehr zu\ndienen bestimmt sind und wirklich dienen (vel. RG JW 1930,\n\n3407'*, BGHSt 13,12; 14,383,384).\n\n\" Dies trifft für die Hausnische, um die es sich hier\nhandelt, nach- den Feststellungen des Urteils nicht zu. Sie\nergeben, daß man die Nische von der Straße durch ein Gittertor betritt. Eine derartige Hausnische ist nicht dazu bestimmt, dem öffentlichen Verkehr zu dienen. Daß das Gittertor\n\n-A-\n\noffensteht und daher, wie das Urteil meint, nur noch\nDekorationszwecken dient, ändert hieran nichts. Der bloße\nUmstand, daß auch andere Benutzer der Straße als die Besucher des Hauses die Nische betreten können und dies vielleicht in seltenen Fällen auch einmal tun, kann die Anwendung\ndes § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 14,\n383,385). Die Entscheidung BGH JZ 1957,28 betrifft einen\nFall, der wesentlich anders liest.\n\nDer dargelegte Mangel kann jedoch die Verurteilung\nwegen versuchten schweren Raubes nicht gefährden. Denn die\nStrafkammer hat die Merkmale des schweren Raubes außerdem\ndadurch als verwirklicht angesehen, daß der Angeklagte bei\ndem Raubversuch eine Waffe bei sich führte (§ 250 Abs.1\nNr.1 StGB).\n\nDas Urteil stellt nicht nur fest, daß der Angeklagte\nden Autospiegel, den er vor der Tat in seine Tasche steckte,\ngegebenenfalls als Schlagwerkzeug benutzen wollte, Er hat\nseinem Opfer, das er berauben wollte, auch einen Schlag mit\ndem Autospiegel versetzt. Das rechtfertigt ohne weiteres\ndie Auffassung, daß er bei dem Raubversuch eine Waffe\n(Waffe im nichttechnischen Sinne) bei sich führte.\n\nDaß die rechtsirrige Beurteilung der Hausnische als\neines Bestandteils der Straße den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, hält der\nSenat bei der recht milden Einzelstrafe, die die Strafkamnmer\nin diesem Fall verhängt hat, für ausgeschlossen. Dies gilt\num so mehr, als die Strafkammer den Angeklagten hier nicht\nnur wegen versuchten schweren Raubes, sondern außerdem wegen\ntateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung\n(§§ 223,223a StGB) verurteilt hat. |\n\nb) Die Anwendung der §§ 223, 223a StGB auf den fest-\n.gestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.\n\n-5-\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte seinem\nOpfer TEEN von hinten einen Schlag mit dem Autospiegel\nversetzte, sowie mit der anderen Hand um den Hals TIERE\ngriff und ihn würgte. Damit hat er IE im Sinne des\n§ 223 StGB körperlich mißhandelt. Daß das Urteil nichts\ndarüber sagt, an welcher Stelle seines Körpers I )\nvon dem Schlag getroffen wurde, ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel. Es ist auch nicht unmöglich, daß sowohl der\nSchlag mit dem Autospiegel als auch der Griff mit der\nanderen Hand um den Hals IB \"in diesem Augenblick\"\nerfolgten.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nAuffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte die Körperverletzung \"mittels eines hinterlistigen Überfalls\"\n\n(§ 223a StGB) beging. Hierfür genügte zwar nicht, daß der\nAngeklagte den ahnungslosen ICE von hinten anfiel. Das\nwar zwar ein Überfall, Der Überfall ist aber erst dann\nhinterlistig, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf\nVerdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise zu Werke\ngeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des\nunerwarteten Angriffs zu erschweren oder die Vorbereitung\nauf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen\n\n(BGH GA 1961,241).\n\nDies hat der Angeklagte indessen auch dadurch getan,\ndaß er, bereits zum Raube entschlossen und mit dem Autospiegel in der Tasche, IÜEEE auf dem Wege von der Gaststätte, in der sie beide miteinander geknobelt und getrunken\nhatten,. zu dessen Wohnhaus in der Weise folgte, daß er\njeweils auf der anderen Straßenseite und etwa 30 m. hinter\nICE Herging, sowie dadurch, daß er alsdann mit dem\nÜberfall selbst erst begann, als Is iie fünf Stufen\nzur Haustür seines Wohnhauses hinaufgestiegen war, den\n\n- 6b —-\n\nHausschlüssel aus der Tasche gezogen hatte und gerade die\nHaustür aufschließen wollte.\n\nDaß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 223a StGB\nnicht außerdem auch deshalb als erfüllt angesehen hat, weil\nder Angeklagte die Körperverletzung, soweit es sich um den\nSchlag mit dem Autospiegel handelt, mittels einer Waffe\nbeging, beschwert den Angeklagten nicht,\n\nc) Was die Revision zur Sachrüge außerdem vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil, soweit es von der\nRevision angegriffen wird, keinen Rechtsfehler erkennen,\nder der Sachrüge zum Erfolge verhelfen könnte,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-481-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-481-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.151522+00:00"}}