{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-24_5_StR_474_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"5 StR 474/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 474/64 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF“7O ,\n44\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtassistenten Dieter T NEED zus\n\nNEED (Holstein),\ngeboren am EEENEEEES 1935 in zumummm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nmn\n\nu\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr il\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnts\n\nDie Revision des Angeklagten’ gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 12,Juni 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Reohtsmittels\nzu tragen,\n\nDie nach dem 12.Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nn \\\n\nar\na\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver-\n“ fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nSie ist\nnicht begründet.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte\nrügt, das Schwurgericht hätte zur Beurteilung der strafrecht.-\nlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und seiner Beweggründe zur Tat sowie zu seinem anschließenden Verhalten einen\nweiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, weil\nes von dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen\nDr.Winzenried zu Ungunsten des Angeklagten. abgewichen sel.\nDie Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die von der\nRevision behaupteten Abweichungen nicht erwiesen sind. Das\nSchwurgericht hebt wiederholt ausärüicklich hervor, daß sich\nseine Überzeugung mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen deckt (UA S.42,43,37). Daß dieser die von der\nRevision behaupteten Erklärungen abgegeben hat, ist den\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\n2. Auf den Vorwurf, daß das Schwurgericht bei der Vernehmung. des Sachverständigen Dr.Winzenried seiner Frage-\n\npflicht nicht genügt habe, kann die Revision nicht gestützt\nwerden.\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision,\nsoweit sie sich nicht unzulässig gegen die tatrichterlichen\n\nFeststellungen richten oder offensichtlich unbegründet sind,\nkönnen ebenfalls nicht durchgreifen.\n\nHaha\n\nN\n\nnn ec m\n\n-4-\n\n1. Die Behauptung, daß die schriftlichen Urteilsgründe\nit der mündlichen Urteilsbegründung nicht übereinstimmen,\nann die Revision nicht begründen (vgl. BGHSt 7,363,370).\njem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht\nron der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt war.\nJarauf, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht\nwingend seien, kann sich die Revision nicht stützen; es\nsenügt, daß sie möglich sind. Nur ein nach den Denkgesetzen\nınd der Erfahrung des Lebens unmöglicher Schluß ist auch\n‚echtlich fehlerhaft (BGH MDR 1951,117).\n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die\n'eststellung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte das\nIpfer aus \"Wut, Haß und Angst\" erwürgt hat. Angst und Wut\nschlossen hier einander als Beweggründe zur Tat nicht aus.\nlie aus dem Urteilszusammenhang hervorgeht, ist der Tatrichter\nauf Grund des Beweisergebnisses davon ausgegangen, daß die\njachricht von der schweren Erkrankung seiner Eltern, besonders seiner Mutter, den in seinem Wesen wenig harten\ningeklagten \"seelisch stark erschüttert\" und \"bis zu einem\nsewissen Grad aus der Bahn geworfen! hatte; daß er aus\nIngs t von Neustadt (Holstein) nicht unmittelbar nach\nJüsseldorf zu seinen erkrankten Eltern weiterfuhr, sondern\nin Hamburg Anschluß suchte, \"um seine Angst zu verirängen\" (UA S.27).. An anderer Stelle sagt das Urteils\n'Der Angeklagte war zu feige , nach Hause zu fahren\nınd sich dem Unglück zu stellen\" (UA S.47). Das gleiche\nargibt eine weitere Stelle der Urteilsgründe, an der es\naeißts \"Die Tat ist ... aus dem Wesen des Angeklagten und\naus der Schocksituation über die Erkrankung seiner Eltern,\ninsbesondere seiner Mutter, zu erklären. Hierdurch\nstand der Angeklagte unter einer affektiven Spannung, die\nihn zu einer Entlastung drängte. Hierfür diente einmal\nler genossene Alkohol... . Zum anderen wollte der Angeklagte\n\n-5-\n\nsaine ınnere Spannung sexuell beseitigen\" (UA S.42/43).\n\n. In dieser Situation versagte sich ihm das Mädchen. \"Alle\nerwähnten Faktoren führten zu einer hochgespannten, vor-\n‚wiegend ang s t bedingten Affektstauung\" (UA S.43).\n\nWenn unter solchen Umständen das Urteil feststellt, daß der\nAngeklagte über die Absage des Mädchens in \"Wut und Erregungı\n(UA 8,15) oder, wie es später heißt, über den nicht möglichen\nVerkehr \"in Wut und Haß!\" auf das Opfer geriet und allein aus\ndieser Erregung heraus das Opfer \"in einer Aufwallung von\nWıt, Haß und Angst\" erwürgte (UA 3.37), so ist entgegen der\n\n‚ Revision darin kein Widerspruch zu finden.\n\n3. Ebenfalls verfehlt sind die Angriffe der Revision\ngegen die Nichtanwendung. des § 51 Abs.1 StGB. Das Schwurgericht hat die Feststellung, der von dem Angeklagten\ngenossene Alkohol habe sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit\nnicht aufgehoben, ‘sondern nur erheblich vermindert, widerspruchsfrei begründet. Dabei hat es die von dem Zeugen\nLerch bekundete Tatsashe, daß er dem Angeklagten niemals eine\nbesondere Wirkung des genossenen Alkohols angesehen habe\n(UA S.25), nicht übersehen, Diese die eigene Einlassung des\nAngeklagten unterstützende Beobachtung des Zeugen nötigte\ndas Schwurgericht nicht zu der von der Revision erstrebten\nFolgerung, daß der Angeklagte trotz seines geordneten Auftretens im Caf& Kg und seines, folgerichtigen Handelns\nvolltrunken gewesen sei. Nach der Aussage des Zeugen I 34 |)\ndurfte es vielmehr von einer besonderen Alkoholverträglichkeit des Angeklagten ausgehen. Unter deren Berücksichtigung\nwar es nicht gehindert, aus.den übereinstimmenden Bekundungen\n. der im Cafe KB tätigen, größtenteils im Umgang mit\n‚Bet runkenen erfahrenen Zeugen über das äußere Erscheinungs-\n'bild und das situationsgerechte Verhalten des Angeklagten,\n‚ebenso wie ferner aus seinem Tun im Anschluß an die Tat\n(Zerteilen der Unterkleidung des Opfers mit einer gebogenen\nNagelschere) und aus seinem Erinnerungsvermögen hinsichtlich\n\n-6 -\n\ndes Tatherganges zu schließen, daß eine sein Hemmungsvermögen aufhebende Bewußtseinsstörung nicht vorgelegen\nhat.\n\n4, Auch die im einzelnen gegen die Strafzumessungsgründe erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Die\nstrafschärfende Erwägung, der Angeklagte lasse in seiner\nEinstellung zu der Tat, die er als ein nicht durch ihn,\nsondern durch sein Opfer verschuldetes Unglück hinstelle,\neine kalte und gefühllose Gesinnung erkennen, steht mit\nden Urteilsfeststellungen über die durch die Nachricht\nvon der schweren Erkrankung seiner Mutter bei ihm hervorgerufene stark erschütterte Gemütsverfassung nicht in\neinem unlösbaren Widerspruch. Die bei dem Angeklagten\nim Verhältnis zu seiner Mutter zutage getretene Gefühlswärme schließt nicht aus, daß der Angeklagte gegen\nandere Mitmenschen, insbesondere gegen das Opfer seiner\nTat, eine kalte und gefühlsrohe Gesinnung offenbarte.\n\nDaß das Schwurgericht seinem Schlußwort keine gegenteilige Deutung entnommen hat, ist aus Rechtsgründen\nnicht angreifbar,\n\nDem Urteil ist, wie oben unter I Nr.1 bereits\nhervorgehoben, nicht zu entnehmen, daß sich das Schwurgericht mit der durch das äußere Tatgeschehen nahegelegten\nAnnahme, das auf das Erwürgen des Opfers folgende, dessen\n\n- 7-\n\nGeschlechtsteile freilegende Zerschneiden der Unterwäsche\nhabe sexuelle Beweggründe gehabt, in Gegensatz zu dem\nSachverständigen gestellt hat.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-474-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-474-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.130580+00:00"}}