{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-24_5_StR_466_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"5 StR 466/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RS: 66/64 2270 04€\nu BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Gerd P > aus Hein\ngeboren am ME 1955 in DENE (Ostpreußen) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R, u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 13.Mai 1964 wird\nverworfen. \"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels.zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 13.Mai 1964\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n‘'I. Der Verfahrensangriff der Revision des Angeklagten\nkann keinen Erfolg haben,\n\n1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte\n- wie die Sitzungsniederschrift ergibt - \"der Verteidiger\neinen Gerichtsbeschluß über die Unzulässigkeit der Vorhalte\ndes Vorsitzenden\" beantragt, weil dieser \"sich nicht\ndarauf beschränke, Fragen zu stellen, sondern eine eigene\nWertung des Verhaltens. des Angeklagten in einer diesem\nnachteiligen Weise zu erkennen gebe und eine Bejahung\ndieser nachteiligen Wertung durch häufige Verwendung der\nwörter 'doch'! zu erzwingen versuche\".\n\nHierauf hat das Gericht beschlossen:\n\n\"Der Antrag des Verteidigers, das Gericht möge über\ndie Zulässigkeit der vom Vorsitzenden gemachten Vorhalte\nan den Angeklagten entscheiden, wird als unzulässig verworfen,\nda es sich nicht. um eine Anordnung gemäß § 238 Abs.2 StPO\nhandelt. Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß\nForm und Inhalt der Vorhalte des Vorsitzenden an den Angeklagten durchaus sach- und zweckdienlich waren, um eine\neindeutige Stellungnahme des Angeklagten herbeizuführen.\n\nDie Behauptung des Verteidigers, der Vorsitzende habe\ndurch die Formulierung. seiner Vorhalte eine bestimmte, dem\nAngeklagten nachteilige Antwort erzwingen wollen, wird durch\ndas Gericht als unzutreffend und ungehörig zurückgewiesen.\"\n\n2. a) Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß sein\nAntrag nicht unzulässig war, auch geht die Begründung der\nStrafkammer fehl, der Verteidiger habe sich nicht gegen\n\"eine Anordnung gemäß § 238 Abs.2 StPO\" gewandt.\n\nEs ist anerkannten Rechts, daß zu den \"auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen\" im Sinne des § 238 Abs.2 StPO\n\n-4-\n\nauch die Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden\ngehört (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21.Aufl. Anm.8 c zu\n§§ 238). Dabei sind sowohl die Art und Weise, in der diese\nVernehmung erfolgt, als auch der Inhalt etwaiger Vorhalte\nvom Gericht nachzuprüfen, wenn einer der Beteiligten darum\nbittet; daß die Fragen des Vorsitzenden ebenfalls. auf ihre\nZulässigkeit untersucht werden können, ergibt sich aus den\n88 240 bis 242 StPO.\n\nb) Der insoweit berechtigte Verfahrensangriff scheitert\nim Ergebnis jedoch an der selbständigen Hilfsbegründung\ndes Gerichtsbeschlusses. Danach waren - wie mitgeteilt -\n\"Form und Inhalt der Vorhalte des Vorsitzenden ..... sachund zweckdienlich\", der Vorsitzende habe nicht versucht,\n\"eine bestimmte, dem Angeklagten nachteilige Antwort zu\nerzwingen\". Diese Darlegungen des Gerichtsbeschlusses\nbehandeln den Antrag erschöpfend und tragen allein schon\nseine Zurückweisung. Sie entziehen sich hier der Nachprüfung durch das Revisionsgericht um so mehr, als auch\ndie Revisionsbegründung keine weiteren Einzelheiten für\nihre Behauptungen vorbringt, sondern nur auf den allgemeinen\nEindruck vom Verhalten des Vorsitzenden hinweist. Der zulässig erhobenen Verfahrensrüge war daher der Erfolg zu\nversagen.\n\nHieran vermochte auch der Umstand nichts zu ändern,\ndaß der Gerichtsbeschluß den Antrag des Verteidigers als\n\"ungehörig\" bezeichnet. Eine solche Wertung stand dem Landgericht zwar nicht zu, zumindest ist sie in vorliegendem\nFalle unberechtigt; sie entspringt jedoch ersichtlich der\nrechtsirrigen Auslegung des § 238 Abs.2 StPO durch die\nStrafkammer. Deshalb bietet die (völlig überflüssige)\nUnmutsäußerung keinen genügenden Anhalt dafür, daß die\n- Darlegungen des Beschlusses unrichtig sind.\n\nIb\n\ner\n\nII. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\n- entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\n\"Sarstedt Koffka Schmidt\ngt ' Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-466-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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