{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-24_5_StR_449_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"5 StR 449/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 449/64 | 2210 047\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Justizobersekretär\n\nHubert DB ME zu: 1 GENRE,\ngeboren am 1913 in zuge (Westfalen),\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nun\n\n- 2 - .\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzınde Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 18.Juni 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nStrafkamnmer die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt hat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nin zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit\ndie Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt hat. Die von ihr erhobene Sachrüge hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt,\nhat hierzu ausgeführt;\n\n\"Das Landgericht hat seine Äntscheidung nach § 23 StB\nausschließlich damit begründet, es sei nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben in Verbindung mit\nseinem Verhalten nach der Tat zu erwarten, daß er unter\nder Einwirküng der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde. Keine Ausführungen\nenthält das angefochtene Urteil zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert\n(§ 23 Abs.3 Nr.1 StGB). Das wird von der Revision zutreffend\nbeanstandet.\n\n\" Zwar braucht nicht in jedem Fall ausdrücklich dargelegt\nzu werden, daß keiner der Versagungsgründe des § 23 Abs.3 StGB\nvorliege. Fehlen jedoch solche Erörterungen in einem Falle,\nin dem die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände\ndie Annahme nahelegen, daß einer der Versagungsgründe gegeben\nist, so ist das sachliche Recht verletzt; denn es bleibt\ndann ungewiß, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewandt\nhat, (BGH 1 StR 581/59 vom 22.Dezember 1959 - NJW 1960,\n\n491).\n\nSo verhält es sich hier. Art, Umfang und Dauer der Straftaten des Angeklagten im Justizdienst legen es, wie die\nRevision zutreffend ausführt, nahe, daß das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Bei diesem\nSachverhalt gebietet es die Pflicht, mit Ernst über die\n\nTb T\n-4-\n\nSauberkeit der Verwaltung zu wachen (BGH aa0), zu dieser\nFrage eindeutig Stellung zu nehmen. Schon deshalb durfte\nder Tatrichter dazu nicht schweigen.\n\nÜberdies 1äßt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht\nmit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß die Strafkammer\nden Versagungsgrund des § 23 Abs.3 Nr.1 StGB weder übersehen\nnoch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat (BGH IM StGB\n\n§ 23 Nr.19 = JR 1955,186) .\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-449-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-449-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.096033+00:00"}}