{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-24_5_StR_431_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"5 StR 431/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 431/64 Er\n(altı 5 StR 2/63)\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2279 02\n(0\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Hans Günther K EEE\n\naus Hmuum.\ngeboren am EEE 1906 in vB,\n\nwegen leichtfertig falscher\nAnschuldigung u.a.\n\n-2=-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nVerhandlung vom 24.November 1964 in der Sitzung vom\n18.Dezember 1964, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 9.Oktober 1963\n\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen leichtfertig\nfalscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede\nwegfällt.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil samt den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n:In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n‘und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFR\n\n- 3.\n\nG ründe\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 24, 338 Nr.3 Stpo,\nweil die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Ablehnung\ndes Vorsitzenden, Landgerichtsdirektors Dr.KIBD, wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Beschluß 'vom.27.September 1963\nzu Unrecht verworfen habe. Die Rüge ist teils. inhaltlich nicht\nzulässig, teils nicht oränungsmäßig erhoben und deshalb\nunzulässig.\n\nSoweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe anführt,\ndie er nicht bis zur Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vorgebracht hatte, müssen sie außer Betracht bleiben. Auf den\nInhalt des angefochtenen Urteils kann danach die gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gerichtete Rüge nicht gestützt\nwerden (vgl. RGSt 74,296,297).\n\nDie weiteren Einzelausführungen des Beschwerdeführers,\ndie sich darauf beschränken, die in der dienstlichen Äußerung\ndes Landgerichtsdirektors Dr.K1@@B von 26.September 1963\nenthaltene Stellungnahme anzugreifen, genügen nicht der Fornvorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift\nmuß der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensverstoß geltend\n‚nacht, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" so vollständig\nund genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\nvorliegt, wehn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden\n(BCHSt 3,213). -Dazu gehört bei der Rüge, daß das Gericht die\nAblehnung eines Richters für unbegründet erklärt habe, die\nMitteilung des Inhalts des Ablehnungsgesuchs, insbesondere\nder Ablehnungsgründe, und des Gerichtsbeschlusses sowie die\nBezeichnung der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit des\n\n-4A-\n\nBeschlusses ergeben sollen (vgl. BGH 1 StR 463/54 vom\n\n3.Mai 1955, angeführt in KM StPO 4.Aufl. § 344 Anm.14a).\nDiese Erfordernisse erfüllt die Rechtfertigungsschrift des\nBeschwerdeführers nicht. Sie gibt nur die Gründe an, aus\ndenen nach seiner Meinung trotz der dienstlichen Äußerung\ndes abgelehnten Richters dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen, ohne den Inhalt dieses Gesuchs und\nder darin in Bezug genommenen. weiteren Erklärungen sowie die\nDarlegungen des Verwerfungsbeschlusses auch nur in wesentlichen Zügen wiederzugeben.\n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg .wendet sich die Revision\ngegen die verspätete Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe. Ausweislich der Akten haben diese zwar nicht viel\nfrüher als am 25.März 1964, d.h. erst rund 5 1/2 Monate nach\nder Verkündung des Urteils, vorgelegen. Die in § 275\nAbs.1 StPO bestimmte Frist von einer Woche ist also nicht\nunwesentlich überschritten worden. Diese Verletzung des\n§ 275 Abs.1 StPO kann die Revision jedoch in der Regel nicht\nrechtfertigen, weil auf der verspäteten Absetzung der\nschriftlichen Urteilsgründe das bereits verkündete Urteil\nnicht beruhen kann (BGH NIW 1951,970; MDR 1953,309). Es mag\nallerdings Fälle geben, in denen zwischen der Verkündung des\nUrteils. und der schriftlichen Absetzung der Gründe ein so\nlanger Zeitraum verstrichen ist, daß den schriftlichen Urteilsgründen die Bedeutung einer zuverlässigen Beurkundung der\nfür die Urteilsfindung maßgeblich gewesenen Gründe nicht\nbeigemessen werden kann und daher ein Revisionsgrund nach\n§ 338 Nr,7 StPO (Fehlen der Entscheidungsgründe) gegeben ist\n(vgl. BGH 5 StR 406/54 vom 3.Mai 1955 bei Herlan in MDR\n1955,530). Auch wenn im vorliegenden Fall an Vollständigkeit\nund Schlüssigkeit der Gründe strenge Anforderungen gestellt\nwerden, bietet das tatsächlich umfangreiche und rechtlich\nschwierige, 70 Seiten lange Urteil jedoch keinen Anlaß, die\nVorschrift des § 338 Nr.7 StPO anzuwenden. Die Behauptung\n\n-5-\n\n-5-\n\nder Revision, infolge der seit der Verkündung des Urteils\nverflossenen Zeit sei das für die Beurteilung der inneren\nTatseite wichtige Datum des Aktenvermerks des Angeklagten\nüber seine Rücksprache mit Oberstaatsanwalt Dr . DW falsch\nangegeben, ist nicht erwiesen. Der Aktenvermerk über die fragliche Rücksprache vom 16.Mai enthält keine Jahreszahl\n(VA S.26; vgl.auch S.44 des ersten Strafkammerurteils und\nS.16. der Anklageschrift). Im ersten Tatsachenurteil ist\nallerdings ‚der Zeitpunkt der Rücksprache auf das Jahr 1955\nzurückverlegt worden. Dieser Angabe kommt nach den Ausführungen dieses Urteils selbst jedoch keine wesentlich® Bedeutung\nzu, da dort der Vermerk in der Hauptverhandlung nicht\nverlesen und demgemäß \"nicht als Beweismittel gegen den\nAngeklagten, sondern, zur vollständigen Darstellung des Sachverhalts angeführt worden® ist (aa0. S.80/81). Die Anklage\n\n.. vom 4,Februar 1959 und das angefochtene Urteil: vom 9.Oktober\n\n1963 geben demgegenüber immer wieder als Datum: dieses Vermerks\nden 16.Mai 1956 an (aa0..S.16 bezw. UA 8.25/26,57, 61). Auch\nder Urteilszusammenhang spricht nicht dagegen. Der wegen der\nRücknahmeerklärungen.. geführte Schriftwechsel hat sich\nzunächst bis Mai 1956 hingezogen (UA 5.25).\n\nNicht anders ist es mit dem Vorwurf, kein Satz des\nin die Sitzungsniederschrift. aufgenommenen \"letzten Wortes\"\ndes Angeklagten (vgl. Bd.IV B1.661 d.A.) lasse erkennen, daß\ner jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise\nhabe vermissen lassen. Die Revision übersieht, daß die Strafkammer dabei offensichtlich an eine.in der Einlassung. des\nAngeklagten mitgeteitte Äußerung anknüpft: (va 5.50).\n\nII.\n\nDie Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.\n\n1. Im Falle Zug hält das Urteil der auf die allgemeine\nSechrüge vorzunehmenden Nachprüfung nicht stand. Wie der\n\n6 -\n\nim Urteil jetzt in allen wesentlichen Einzelheiten wieder-\n\nBe Pen\n\ngegebene Sachverhalt ergibt, hat der Angeklagte zur Begründung\n\ndes von ihm gegen Staatsanwalt Zug zum Ausdruck gebrachten\nVerdachts der \"Aktenbeseitigung\" nach § 348 Abs.2 StGB in\ndem der Dienstaufsichtsbeschwerde von 3.September 1957\nbeigefügten Bericht vom 22.August 1957 unter Ziffer 3\nangegeben, daß Staatsanwalt Zug Erklärungen des Bundeswirtschaftsministeriums über die Rücknahme der gegen den\nfrüheren Mandanten Henssler gestellten Strafanträge an die\nVerletzten zurückgegeben habe, Diese Behauptung war in\n\n- ihrem Kern objektiv richtig. Der Sachbearbeiter der Staats-\n\nanwaltschaft hatte tatsächlich einen Teil der Rücknahmeerklärungen den Verletzten zurückgegeben.\n\nSchon in den vorausgegangenen, der Eingabe vom\n3.September 1957 als Anlagen weiterhin beigefügten Schriftsätzen vom 2. September und 31.Dezember 1955 hatte der\nAngeklagte sich wiederholt dagegen gewendet, daß die Rücksendung der Rücknahmeerklärungen des Bundesministers für\nWirtschaft selbst, zweier seiner Ministerialbeanten und des\n\" Leiters der Außenhandelsstelle des Bundesernährungs-\n'ministeriums zulässig war (UA S.25,28,29). Der Angeklagte\nhat in der Eingabe vom 53.September 1957 allerdings nicht\nalles mitgeteilt und die Mitteilungen nicht klar genug\ngehalten, obwohi der Leiter der Staatsanwaltschaft in Bonn\n\nihn im Frühjahr 1956 in einer Besprechung über die Behandlung\nder Rücknahmseerklärungen bei der Staatsanwaltschaft eingehend\n\nunterrichtet hatte. Der Angeklagte hat nicht erwähnt, daß\ndie Verletzten die Erklärungen zum Teil von vornherein nur\n\"bedingt abgegeben hatten (vgl. dazu BCHSt 9,145, 154 ff).\n\n\" Außerden ließ sich seiner Eingabe nicht entnehmen, ob er\nmit den \"staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten! nur die\nHandakten der Staatsanwaltschaft meinte (vgl. UA 5.59).\nSein nunmehr gegen den Staatsanwalt erhobener Vorwurf ließ\nsich daher nicht aus der Eingabe allein abschließend\n\n- T-\n\n-7-\n\nbeurteilen. Er konnte indessen davon ausgehen, daß der\nleiter der Staatsanwaltschaft dem Minister der Justiz\n\nauf Grund (der Handakten, deren Herbeiziehung der Angeklagte\nin dem als Anlage ‚beigefügten Schriftsatz vom 2.Septenber 1955 ausdrücklich beantragt hatte (UA S.29), den Sachverhalt in der gleichen Weise berichten würde, wie er sie\nihm in der erwähnten Besprechung mitgeteilt hatte.\n\n.0b die’ Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Entscheidung die Rücknahmeerklärungen den Verletzten zurückgeben\ndurfte, war in \"der Tat fraglich. Das gilt vor allen \"'insoweit, als die Verletzten die Erklärungen ohne jeden Vorbehalt eingereicht und sie erst nachträglich auf Hinweis\nder Staatsanwaltschaft von der Übernahme der Kosten durch\nden Auftraggeber: des Angeklagten gemäß § 470 Satz 2 StPO\nabhängig gemacht hatten, Es war schon zweifelhaft, ob.\n\nnicht die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, die Erklärungen 'an das Gericht weiterzuleiten, anstatt sie bei. ihren\nHandakten zurückzubehalten, da sie von Bedeutung dafür sein\nkonnten, ob nach ihrem Eingang \"noch ein wirksamer Strafantrag vorlag und damit noch alle Prozeßvoraussetzungen\ngegeben wären (vgl. dazu.§ 48 der Aktenordnung und: die\nErläuterungsbücher zu § 170 ‚StPO, 2.B. Löwe/Rosenberg,\nStPO 21.Aufl. Anm.7; KM StPO 4.Aufl. Anm.6 b; Eb.Schmidt,\n\n'\" Lehrkom. Anm.26). Zur Zeit der Anbringung der Dienstaufsichtsbeschwerde war es in Rechtsprechung und Rechtslehre\naußerdem noch streitig, ob eine unbedingt erklärte Rücknahme\n‘des Sträafantrags: bereits durch den Eingang bei der Staatsanwaltschaft oder erst durch die Vorlage bei dem mit der\nSache befaßten Gericht wirksam wird (vel. das Urteil des\n\"2.Strafsenats vom 9.Juni 1961 BGHSt 16,105, 108 f). Die\n\n‘ Frage kann indessen im vorliegenden Falle dahingestellt\nbleiben.\n\nBei dem gegebenen Sachverhalt konnte jedenfalls der\nAngeklagte die Auffassung vertreten, daß der Sachbearbeiter\n\n-8-\n\nTraun\n0\n\n-8 .-\n\nder Staatsanwaltschaft pflichtwidrig Urkunden zurückgegeben\n\"habe und daß daher der Verdacht einer strafbaren Handlung\nbestehe. Der Angeklagte handelte bei Äußerung des Verdachts\nnicht leichtfertig. Damit entfällt der Tatbestand der\nfalschen Anschuldigung (§ 164 Abs.5 StGB).\n\nAuch die in. Tateinheit hiermit ausgesprochene Bestrafung wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) kann nicht bestehenbleiben. Dem Angeklagten ging es bei seiner Dienstaufsichtsbeschwerde um die Erhaltung seines Ansehens als Rechtsanwalt\nund Strafverteidiger. Er handelte also in Wahrnehmung\nberechtigter Interessen (§ 193 StGB).\n\nEine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) endlich scheidet aus, weil es dem Angeklagten nicht darauf\nankam, in \"Bezug, auf Staatsanwalt Zug insoweit ein abfälliges\nWerturteil zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NIW 1955, 31117;\nOLG Köln MDR 1961,618,619).\n\nDa das Urteil den Sachverhalt, soweit der Angeklagte\nden Verdacht der Akten- oder Urkundenbeseitigung ausgesprochen\n. hat, erschöpfend dargestellt hat, von einer neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer hinsichtlich der fraglichen\nÄußerung also keine weitere tatsächliche Aufklärung mehr zu\nerwarten ist, ist der Senat in der Lage, gemäß § 354 Abs.1 StPO\nin der Sache selbst zu entscheiden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß- es sich im Verhältnis zu der dem Angeklagten weiter\nzur Last gelegten: Verdächtigung des Oberstaatsanwalts Dr .Dw\nund des Staatsanwalts Zug (vgl. die Ausführungen unten zu 2)\num einen Fall der gleichartigen Tateinheit im Sinne des\n§ 73 StGB handelt. Das Urteil war nach alledem dahin zu\nändern, daß die Bestrafung wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede wegfällt.\n\n2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten der Beleidigung\ngemäß § 1§ 5 StGB für schuldig befunden hat, weil er in der\nDienstaufsichtsbeschwerde vom 3.September 1957 weiterhin die\n\n-9-\n\nBeamten der Staatsanwaltschaft einer Begünstigung im Amt\n\n. (Verbrechen nach § 346 StGB) verdächtigt hat, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Tatrichters tragen diesen Schuldspruch nach\nder äußeren und der inneren Tatseite. Auch das Vorliegen von\nRechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen ist rechts.\nirrtumsfrei verneint worden.\n\n:3. Da nach 'alledem der Schuldspruch nur noch zum Teil\n\n. aufrechtzuerhalten ist, entfällt die Grundlage für die Fest-\n\nsetzung der Strafhöhe. Soweit die Strafkammer den Angeklagten\nwegen Beleidigung verurteilt hat, ist daher das Urteil im\nStrafausspruch samt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben,\n\n. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2 StPO\nGebrauch gemacht. und die Sache-an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts. zurückverwiesen.\n\nDer Bundesanwalt hat lediglich Aufhebung des Urteile\n‚im-Strafausspruch beantragt.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen zum Schuldspruch, soweit dieser bestehen-\n‘bleibt, zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen\nsie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als\n‚bekannt vorausgesetzt werden.\n\n\"Sarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/5-str-431-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 470","ref_norm":"470","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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