{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-17_5_StR_380_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-17","aktenzeichen":"5 StR 380/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_380/64\n\n1e\n\n2.\n\n>.\n\nke\n\nden Ingenieur Walter D\n\nP\n\nBUNDESGERICHTSHOF 3949 97°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Reisevertrete t W EEE zus Dem\ndort geboren am 1908»\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ngeboren am 1\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Fabrikanten Hans-Walter N ,\ngenannt aus R\ngeboren am 1916 in estpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kaufmann Walter PB EEE\naus R ’\n1914 in ED,\n\ngeboren am\n- Sachbezeichnung: MW u.a. -\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord\n\naus DEE,\n905 inN Oberlausitz),\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 17.November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Wen Te\nund NEED und die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in\nBraunschweig vom 20.April 1964 werden verworfen,\n\nJeder der genannten Angeklagten trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft fallen der. Landeskasse\nzur Last. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Angeklagten Bein\ndurch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.\n\nDen Angeklagten Wemm>, DEEED una NEED\nwird die nach dem 20.April 1964 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nA. Revision des Angeklagten Ve»\n\nDie Revision rügst Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht\nordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht mit hinreichender Bestimmtheit an, deren sich das Schwurgericht nach\nihrer Meinung zur weiteren Sachaufklärung darüber, wann,\nwo und wem der Angeklagte den Befehl zur 2.Erschießungsaktion erteilte, hätte bedienen müssen. Die bloße Erklärung,\nes hätten weitere Angehörige der 4.Schwadron als Zeugen\nhierzu gehört werden müssen, genügt nicht.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nDas Urteil stellt zu der 2.Erschießungsaktion, die die\ndem Angeklagten unterstellte 4.Schwadron durchführte, fest,\ndaß sie \"an einem nicht mehr genau feststellbaren Tage\nzwischen dem 9.August 1941 und dem 14.August. 1941\" in einem\n\"größeren Dorf\" der Pripjetsümpfe (\"wahrscheinlich Luniniec\")\ndurchgeführt wurde, \"in dem die Schwadron am Tage zuvor\nschon Quartier bezogen hatte\". Das sind hinreichend bestimmte\nFeststellungen über Tatzeit und Tatort. |\n\nDie Feststellungen ergeben weiterhin als Überzeugung\ndes Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Befehl zur Massenerschießung jedenfalls einem Angehörigen der ihm unterstellten 4.Schwadron: mit der Wirkung erteilte, daß mindestens\n200 jüdische Männer von Angehörigen der Schwadron erschossen\nwurden. Das rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Beihilfe zum Mord in den erwähnten 200 Fällen.\n\nWas die Revision zur Aussage des Zeugen WB vorträst,\nsind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichter$-\n\n-4-\n\n-4- 2\n\nAuf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht\ngestützt werden.\n\nAuch sonst läßt die Verurteilung des Angeklagten keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nB. Revision des Angeklagten Te\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie ist gleichfalls ohne Erfolg.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der von dem Schwurgericht\nangewandte § 47 Abs.1 Satz 2 MStGB sei durch den Erlaß\nHitlers über die Aufhebung der Kriegs- und Standgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa und über besondere Maßnahmen der\nTruppe vom 13.Mai 1941 (Barbarossa-Erlaß) mit der Wirkung\naufgehoben gewesen, daß die Verantwortung für einen Befehl,\nder ein allgemeines oder militärisches Verbrechen bezweckte,\nallein beim Befehlsgeber gelegen habe. Hierbei kann unerörtert\nbleiben, ob Hitler durch den erwähnten Erlaß Recht setzte.\nDer Erlaß betraf keine Maßnahmen gegen unschuldige Einwohner\nbesetzter Gebiete. Er konnte schon aus diesem Grunde § 47\nAbs.1 Satz 2 MStGB nicht für Befehle außer Kraft setzen,\ndie darauf abzielten, sämtliche jüdischen Einwohner besetzter\nGebiete allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse\nzu ermorden.’ Damit erledigen sich ohne weiteres auch alle\nRevisionseinwendungen, die darauf gestützt werden, daß\n§ 47 Abs.1 Satz 2 MStGB durch den Barbarossa-Erlaß aufgehoben gewesen sei.\n\nDie Ansicht der Revision, § 47 Abs.1 Satz 2 MStGB\ngelte im Gegensatz zu Abs.1 Satz 1 der Vorschrift nicht für\nBefehle in Dienstsachen, ist abwegig.\n\nDie Darlegungen auf UA S.180/181 ergeben als Überzeugung\ndes Schwurgerichts, daß der Angeklagte den verbrecherischen\nZweck des ihm erteilten Befehls erkannte. Die Gründe für diese\n\n-5.-\n\nÜberzeugung im Urteil mitzuteilen, war das Schwurgericht im\nGegensatz zur Weinung der Revision weder verfahrensrechtlich\nnoch sachlichrechtlich verpflichtet.\n\nDas Urteil stellt auf UA 5.183 zur Nichtanwendung der\n88 52, 54 StGB fest, der Angeklagte habe nicht aus einer\nZwangslage heraus gehandelt, sondern auf Grund unerschütter.\nlicher Befehlstreue. Er sei bereit gewesen, den Befehl zu\nbefolgen, so daß eine Beugung seines Willens durch Gewalt\noder Drohung nicht notwendig gewesen sei. Sie sei auch nicht\nerfolgt. Dies rechtfertigt die Nichtanwendung der genannten\nVorschriften. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind\nunzulässige Angriffe gegen tatrichterliche Feststellungen\nund die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung.\n\nAuch sonst läßt die Verurteilung des Angeklagten keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkemen..\n\nC. Revision des Angeklagten N]\n\nDer Verteidiger, dem das Urteil am 18.Juni 1964\nzugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 1.Juli 1964,\nbeim Landgericht eingegangen an demselben Tage, Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt, ohne\nweitere Angaben zu machen. Mit Schriftsatz vom 2.Juli 1964,\nbeim Landgericht eingegangen am 3.Juli 1964, hat er erklärt,\ndaß er die Verletzung formellen Rechts nicht mehr rüge.. Mit\nSchriftsatz vom 9.Juli 1964, beim Landgericht eingegangen\nam 10.Juli 1964, hat er dann wieder Verletzung des Verfahrensrechts gerügt und dabei teilweise auch die Tatsachen angegeben, in denen er einen Verfahrensveretoß sieht.\n\nDie Revision ist ohne Erfolg.\n\nDer Eröffnungsbeschluß 1äßt im Gegensatz . zur Auffassung\nder Revision keinen Mangel erkennen, der ihm seine Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung nehmen könnte. Der\n\n- 6...\n\ndd;\n\n-6- 4\n\nBeschluß (BdA.IX B1.420 bis 422 d.A.) legt dem Angeklagten\nunter II b nicht nur Mord an einer Jüdin (insoweit ist der\n\nAngeklagte freigesprochen worden), sondern auch Beihilfe\n\nzum Mord in einer nicht bestimmten Anzahl von Fällen\n\n(8§ 211, 49 StGB) zur Last. Er wirft ihm vor, in den\nPripjetsümpfen den Einsatz einiger ihm unterstellter SS-Kavallerie-Angehöriger geleitet zu haben, die an der\nErschießung von Juden beteiligt waren, und dabei eigenhändig\nmindestens eine Jüdin erschossen zu haben,\n\nDas ist eine hinreichend bestimmte Bezeichnung auch\nderjenigen Beihilfetat des Angeklagten, die Gegenstand seiner\nVerurteilung ist. Daß der Eröffnungsbeschluß den Gesetzestext\nder § 8§ 211, 49 StGB nicht mitteilt, ist kein i Mangel, der\nden Beschlüß unwirksam macht,\n\nDie Verfahrensrügen greifen schon deshalb. nicht durch,\nweil die Revision die Tatsachen, in denen sie die Verfahrensverstöße sieht, entgegen den §§ 344 Abs.2 Satz 2, 345 StPO\nnicht fristgerecht mitgeteilt hat. Der Schriftsatz des\nVerteidigers vom 9.Juli 1964 ist erst nach Ablauf der in\n§ 345 bestimmten Revisionsbegründungsfrist eingegangen.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß Sag .der der Befehlegewalt des Angeklagten unterstand (vgl. UA S.155 unten/154 oben)\nund der sich in seinem Quartier von dem \"Einsatz\" drücken\nwollte (vgl. UA 5.89), von dem Angeklagten aus dem Quartier\nherausgeholt und veranlaßt wurde, sich zum Antreteplatz zu\nbegeben, und daß er alsdann bei dem \"Einsatz\" zunächst eine\nJüdische Frau und später. einen jüdischen Mann erschoß.\n\nDas rechtfertigt die Verurteilung des ‚Angeklagten wegen\nBeihilfe zum Mord in zwei'Fällen. Denn Ss wäre, wenn der\nAngklagte ihn nicht aus dem Quartier herausgeholt hätte,\nweder zur Erschießung des jüdischen Mannes noch zur Erschießung\n\n- der jüdischen Frau eingeteilt worden. Es kommt daher im Gegensatze zur Meinung der Revision nicht darauf an, ob Saggau\n\n- 7 -\n\n- 1 -\n\nauch zu der zweiten Erschießung durch den Angeklagten\neingeteilt wurde,\n\nwas die Revision zur Sachrüge außerdem vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch sonst läßt das Urteil, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, keinen -sachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nD. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nIn der- Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft\nvom 22.April 1961, beim Landgericht. eingegangen an demselben\nTage, wird gesagt, es werde gegen das Urteil des Schwurgerichts. Revision eingelegt \"bezüglich des Angeklagten\nWalter I U) und, soweit Freispruch erfolgt ist, auch\nbezüglich des Angeklagten Hans-Walter NO\" -\n\n. In einem.weiteren Schriftsatz der Staatsanwaltschaft\nvom 27.April 1964, beim Landgericht eingegangen an demselben\nTage, heißt es, die Revision werde hiermit eingelegt, \"auch\nsoweit der Angeklagte NEED wegen Beihilfe zum Mord\nverurteilt ist\",\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen S$trafrechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:\n\n\" I. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Freispruch des\n: Angeklagten Bw wenäet, erhebt es nur die\n. allgemeine Sachrüge, Die Nachprüfung des Urteils 1äßt\nkeinen Rechtefehler erkennen.\n\n' II. Soweit die ‚Revision den Angeklagten NEED betrifft, ist sie teils unbegründet, teils unzulässig.\n1. Der Freispruch dieses Angeklagten von der Beschuldlgung, auf der Rollbahn sechs Zivilpersonen er-\n\nschossen zu haben (Ziff.II a des Eröffnungsbeschlusses), wird von der Revision ebenfalls nur\n\n- 8.\n\n-8-.\n\nmit der allgumeinen Sachrüge angegriffen. Auch\ninsoweit ist nicht ersichtlich, daß das sachliche\n\n. Recht unrichtig angewendet worden wäre.\n\nLe\n\nDie Rügen, welche die Revision gegen den Freispruch\ndes Angeklagten Ns von dem Vorwurf erhebt,\neigenhändig eine Jüdin erschossen zu haben, richten\n\nsich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung.\n\nAuf UA S.194 bis 206 hat das Schwurgericht eingehend\ndargelegt, warum es nicht einen solchen Grad von\nWahrscheinlichkeit feststellen konnte, der ihm die\nÜberwindung von Zweifeln an der Schuld des\nAngeklagten gestattete (BGH NIW 1957,1039). Diese\nAusführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\nEine. Überzeugung kann auch bei höchstmöglicher\nWahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht\n\"gefordert\" werden (BGH aa0.). Zwar heißt es auf\n\nUA S.195, daß dann, wenn die von dem Angeklagten\nbehauptete Verabredung mit der Jüdin nicht\ngetroffen worden sein sollte, mit Sicherheit auszuschließen sei, daß der Angeklagte bewußt an der\nJüdin vorbeigeschossen habe, und weiter auf\n\nUA 8.205, daß der Angeklagte der unbekannten Jüdin\nIso, wie er es dargestellt hat\", seine Absicht des\nVorbeischießens nicht offenbart haben könne. Das\nSchwurgericht konnte aber die, wenn äuch entfernte,\nMöglichkeit nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nauf eine andere Weise, als von ihm dargestellt, der\nJüdin seine Absicht, sie zu.retten, mitgeteilt hat\n\n(un 5.206). Darin liegt kein Widerspruch.\n\n-Allerdings würde die Erwägung, es sei \"höchst\n\nunwahrscheinlich\", daß die Jüdin allein durch\ndas von dem Angeklagten Ne geschilderte\nVerhalten in die Lage versetzt worden sein sollte,\n\n-9-\n\nsich im Augenblick der .Schußabgabe sachgerecht zu\n\nverhalten (UA S.200), auch auf den Fall zutreffen,\ndaß der Angeklagte auf eine andere als die von ihm\ndargestellte Art und Weise der Jüdin von seiner\n\nRettungsabsicht Mitteilung gumacht haben sollte.\n\nHierbei ist äber zu beachten, daß das Schwurgericht\neine solche Verhaltensweise des Opfers nicht gänzlic\n\nausschließt, sondern nur als \"höchst unwahrscheinlie\n\nbezeichnet. Abgesehen davon gibt es den Erfahrungssatz nicht, von dem das Schwurgericht hierbei ausgeh\n\n. gerade im Augenblick höchster Lebensgefahr vollbring\n\n- oft Menschen wahre Wunder an Konzentrationsvermögen\n‚und Reaktionsfähigkeit. u.\n\n. ES trifft schließlich auch nicht zu, daß das Schwur-\n\n3«\n\ngericht für die angebliche Rettungstat keinerlei\n\nMotive angeführt habe; die. Einlassung des Angeklagteı\ner habe’ die Jüdin wegen ihrer großen Ähnlichkeit mit\nseiner späteren Ehefrau retten wollen (UA 8.144),\nwird im Urteil nicht widerlegt.\n\nDie mit Schreiben vom 27.April 1964 eingelegte Revision, \"auch soweit der Angeklagte Tiilp wegen\nBeihilfe zum Mord verurteilt worden ist\", ist unzulässig. Das Urteil war in divusenm Umfange bereits\ndurch Teilverzicht auf Rechtsmittel rechtskräftig\ngeworden.\n\na) Am.22.April 1964 hatte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten EB und, \"soweit\nFreisprechung erfolgt ist; auch bezüglich des\nAngeklagten Hans-Walter NEE\" Revision ein-\n\ngelegt. Darin lag nach der. Rechtsprechung ein\n\n: Verzicht darauf, das Urteil hinsichtlich des\n\nAngeklagten NEE noch in weiterem Umfange\nanzufechten (RGSt 39,393; 64,164; BGHSt 3,46).\n\n- 10 -\n\non\n\nen\n\n- 10 -\n\nZwar sind Revisionseinlegungen, die nur einen\nTeil des Urteils betreffen, auslegungsfähig. Im\n\n. vorliegenden Fall war aber dem Schreiben vom\n\n22.April 1964 deutlich zu entnehmen, daß das\nUrteil, soweit: der Angeklagte NEED in Betracht kam, nur im Freispruch angefochten werden\nsollte. Allerdings enthält es nicht das Wort\n\"nur\", Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend\n\n- an, Die Einschränkung hatte hier nur einen Sinn,\n\nwenn damit zugleich auf eine Anfechtung des\nSchuldspruchs verzichtet werden sollte. Andern-\n\n\"falls hätte nichts näher gelegen, als die Worte\n\n\"soweit Freisprechung erfolgt ist\" wegzulassen\nund erst nach Zustellung des Urteils darüber\nzu:befinden, in welchem Umfange das Urteil,\nsoweit es den Angeklagten NEED betraf, mit\nder Revision angefochten werden sollte. Auch der\nZusammenhang mit der Freisprechung des Angeklagten DD 153: darauf schließen, daß die\nStaatsanwaltschaft nur eine Aufhebung der in\n\n. dem Verfahren ergangenen Freisprüche anstrebte.\n\nb) Die Beschränkung in der ersten Revisions-\n\neinlegungsschrift war auch nicht etwa deswegen\nunwirksan, weil die Verurtcilung wegen Beihilfe\nzum Mord mit dem Freispruch wegen Mordes, begangen an einer Jüdin, eine Handlung gebildet\nhätte. Die letztgenannte Tat wäre in Wahrheit\ngegenüber der Mitwirkung bei der Erschießung von\nzwei jüdischen Menschen durch Sag sine selbständige Handlung gewesen. Sie konnte damit\nweder im Fortsetzungszusammenhang stehen, weil\n*«s sich um ein höchstpersönliches Rechtsgut\nhandelte und außerdem der Vorsatz hierzu\nbesonders gefaßt werden mußte, noch lag Tateinheit vor, weil die Ausführungshandlungen\n\n- 11 -\n\nBuTı\n\n-11-\n\nin keinem Punkt, zusammenfielen, noch war eine\nnatürliche Handlungseinheit gegeben. Die Tötung\n‚ger Jüdin durch den Angeklagten persönlich wäre\n‘ vielmehr völlig aus dem Rahmen des sonstigen\n‚Geschehens gefallen (vgl.auch BGH 5 StR 4/62\nvom:22.Mai 1962 8.5). Infolgedessen mußte das\nSchwurgericht, wenn es den Mörd an der Jüdin\n‚nicht für erwiesen hielt, den’Angeklagten in\ndiesem Punkt freisprechen, obwohl der Eröffnungs-\n_ beschluß nur eine Handlung angenommen hatte\n.. (vgl.für den Fortsetzungszusammenhang\n3. StR 703/52 vom 25.Juni 1953; 3 StR 15/54 vom\n29. April 1954). Die Beschränkung auf diesen\n(und. den weiteren) Freispruch wär deher zulässig\nund wirksam.\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfange\nbei, “ ö\n\nDie Entscheidung über die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten Duni in Revisionsverfahren beruht auf\n§ 473 Abs.1 Satz 2 StPO.\n\nSarstedt ° Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-17/5-str-380-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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