{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-10_5_StR_463_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"5 StR 463/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_463/64 “\n\nBUNDESGERICHTSHEPFOgg\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Bruno ZEEED aus voii,\ngeboren am EEE 1910 ir KEEP (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht\n\nzwischen Männern u,8,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEED>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mw\nals. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 8.Juli 1964\nwird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel\ndahin berichtigt, daß die Worte \"in je einem\nFalle\" wegfallen und an die Stelle von \"§ 43\"\ndie Vorschrift des § 73 StGB tritt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 8.Juli 1964\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEN\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist, abgesehen von einer\nvorzunehmenden Berichtigung des Urteilsspruchs, nicht\nbegründet.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist\nschon deshalb unbeachtlich, weil sie verspätet, nämlich erst\neinen Tag nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision,\nangebracht ist. Bei Zustellung des Urteils an den Angeklagten\nund an seinen zustellungsbevollmächtigten Verteidiger gilt\ndie frühere Zustellung im Sinne des § 345 StPO als maßgebend.\nDas Urteil ist zuerst dem Angeklagten, und zwar am 28.dJuli\n1964 zugestellt worden (B1.87a d.A.). Die Zweiwochenfrist\ndes § 345 StPO ist danach bereits am 11.August 1964, d.h.\neinen Tag vor Eingang der weiteren Revisionsbegründung, die\nnähere Ausführungen zu der Verfahrensrüge macht, abgelaufen.\n\nDie Aufklärungsrüge ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Revision die Beweismittel, mit denen das\nLandgericht die vermißte weitere Aufklärung hätte vornehmen\nsollen, nicht angibt (vgl.BGHSt 2,168).\n\nEin von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel der\nsachlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts liegt\nnicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn das erkennende Gericht\nseine eigene Strafgewalt überschritten hätte (vgl.BGHSt 18,\n79,83), was hier nicht zutrifft. Im übrigen würden selbst bei\nrechtzeitig erhobener Rüge keinerlei Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit der Jugendschutzkammer bestehen. Ihr\nwürde nicht entgegenstehen, daß nicht nur der Fall Grigo\nGegenstand des Verfahrens war, sondern weiterhin die\nzwischen dem Angeklagten und dem bei Beginn der fortgesetzten\nStraftat bereits etwa 20jährigen Zeugen sn vorgefallenen\n\nBe\nER\n\n-4- ”\n\nUnzuchtshandlungen in das Verfahren einbezogen worden sind,\nund daß ferner der Zeuge GW zur Zeit der Hauptverhandlung\nbereits das 18.Lebensjahr vollendet hatte. Gegen die Verbindung einer Jugendschutzsache mit einer anderen Strafsache\ngegen Erwachsene ist nichts einzuwenden (vgl.auch § 103 JGG).\nSelbst in den Fällen der §§ 26 und 74b GVG ist das Alter\n\ndes Opfers zur Zeit der Straftat, nicht das zur Zeit des\nStrafverfahrens maßgebend (vgl. Dallinger/Lackner, JGG\n\n§ 121 Nr.23 und 25 a.E.; BGH 1 StR 107/57 vom 14.Mai 1957,\n\n.bei Dallinger in MDR 1957,529).\n\n2. Ebensowenig kam die Sachrüge Erfolg\nhaben,\n\nDie Fassung des entscheidenden Teils des Urteils,\nsoweit darin der Angeklagte \"wegen fortgesetzter schwerer\nUnzucht zwischen Männern..., sowie wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in je einem Falle\" verurteilt wird,\nkann zwar zu Mißdeutungen führen. Wie die anschließend im\nUrteilstenor zusammenfassend angeführten Strafvorschriften\nund weiter die zur Auslegung des Urteilsspruchs heranzuziehenden Gründe ergeben, hat die Jugendschutzkammer aber im\nFall Grigo zutreffend den Angeklagten nur wegen eines fortgesctzten Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB in Tateinheit\nmit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs.1\nNr.3 StGB schuldig gesprochen, ein fortgesetztes Vergehen\nnach § 175 StGB dagegen allein im Fall Sp angenommen.\n\nDa es sich hiernach um ein offenbares Versehen bei der\nFassung des Urteilsspruchs handelt, hat der Senat diesen\nentsprechend § 354 StPO durch Streichung der Worte \"in\nje einem Falle\" berichtigt. Gleichzeitig ist der infolge\neines offenbaren Schreibversehens irrtümlich angeführte\n§ 43 StGB durch § 73 StGB ersetzt worden.\n\nDie Einwendungen gegen die Strafzumessung, soweit sie\nnicht unzulässigerweise nur das tatrichterliche Ermessen\nbemängeln oder offensichtlich unbegründet sind, greifen\nnicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Jugendschutzkammer im Fall CB zum Nachteil des Angeklagten\nin Betracht gezogen hat, daß der Angeklagte sein Opfer\nüber einen langen Zeitraum hinweg zur Unzucht verführt\nhat. Auch die späteren Fälle der fortgesetzten Handlung\nwurden nur durch die Verführung, also durch den eigentlich\nerschwerenden Umstand des ersten Einzelfalles ermöglicht\n(vgl.auch BGH NJW 1962,1628). Deshalb brauchte das Landgericht auch kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen,\nwann sich die verschiedenen Vorfälle im einzelnen ereignet\nhaben.\n\nSoweit das Landgericht einzelne Gründe, die die\nBemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten beeinflussen konnten, nicht ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung aufgezählt hat, z.B. nicht seine mehrfachen\nKriegsauszeichnungen, sondern sich mit der bloßen Feststellung begnügt hat, daß es \"sämtliche Umstände, die\nzugunsten des Angeklagten sprachen, ... erwogen und berücksichtigt hat!, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Da das Urteil bei der Schilderung der persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten seine schwere Verwundung\nim Jahre 1941 und den später bei der Truppe erneut erlittenen Unfall, außerdem aber auch die mehrfachen Kriegsauszeichnungen erwähnt (UA S.2), besteht kein Anhalt\ndafür, daß die Jugendschutzkammer bei der Strafzumessung\ndiese Umstände übersehen hat. Die Vorschrift des\n§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO verlangt keine erschöpfende Aufzählung, sondern lediglich die Anführung der für die\nStrafhöhe bestimmend gewesenen Umstände.\n\n-6-\n\nDie Revision ist deshalb entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting\n\nein\nFr\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-463-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-463-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.743813+00:00"}}