{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-10_5_StR_459_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"5 StR 459/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2210 049 ‚ter\n5 StR 459/64 ®\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Harald W ip zus Dem,\ngeboren am EEE 1944 in ei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Bernd MOB zu: zen\ndort geboren arı BE 1942,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u,a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Me»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nIr\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten Wein und ED\ngegen das Urteil des Landgeriohts in Berlin vom\n\n2.Juli 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat beide Angeklagte des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren\nRaube für schuldig befunden. Beide Angeklagte waren zur\nTatzeit Heranwachsende. Die Jugendkammer hat es bei beiden\nAngeklagten abgelehnt, die für Jugendliche geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 105 JGG). Auch von einer Milderung\ndes danach anzuwendenden allgemeinen Strafrechts nach\n§ 106 JGG hat die Jugenäkammer abgesehen. Beide Angeklagte\nsind daher zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.\nAuch hat die Jugendkammer ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.\nI.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers Mphat ohne.\nweitere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Der Senat hat darauf das gesamte Urteil\ngeprüft, ob es in Bezug auf diesen Beschwerdeführer\nVerletzungen des sachlichen Rechts enthält. Das ist weder\nim Hinblick auf den Schuldspruch noch zum Strafausspruch\n- insoweit kam nur die Anwendbarkeit der §§ 105, 106 JGG\nin Betracht - der Fall (zu § 106 JGG vgl. BGH 7,353,355).\n\nII.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers Weg richtet sich,\nwie sein Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, nur gegen den Strafausspruch. Auch\ndieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, die Jugendkammer habe gegen §§ 244 Abs.2 und\n267 Abs.1 Satz 2 StPO verstoßen, entspricht nicht den\nErfordernissen des § 344 Abs.2 StPO.\n\n2. In sachlichrechtlicher Beziehung hat sich die\nRevision im einzelnen gegen die Ausführungen der Jugendkammer zu § 105 Abs.1 Nr.1 JGG gewandt.\n\na) Die Revisionsbegründung geht davon aus, um nach\nErwachsenenrecht behandelt werden -zu können, müsse dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden, daß er sich in der\nkurzen, nicht einmal zweitägigen, Frist seit seinem achtzehnten Geburtstage so entwickelt habe, daß er nicht mit\nJugendstrafe, sondern wie ein Erwachsener bestraft werden\nmüsse.\n\nSchon diese Voraussetzung für die Ausführungen. der\nRevision ist unzutreffend. Es kommt nicht darauf an, in\nwelchem Maße sich der Beschwerdeführer entwickelt hat,\nnachdem er achtzehn Jahre alt geworden ist. Entscheidend\nist vielmehr, ob er zur Zeit der Tat \"noch einem Jugendlichen gleichstand\", d.h. einem noch entwicklungsfähigen,\nungefestigten Minderjährigen unter achtzehn Jahren. Daß\neine solche Feststellung bei einem Heranwachsenden, der\nerst vor kurzer :Zeit aus. dem Alter des Jugendlichen\nherausgewachsen ist, unmöglich sei, kann der Revision nicht\nzugegeben werden. Der dahingehende Vortrag des Verteidigers\nläuft praktisch darauf hinaus, die Altersgrenze des § 1\nAbs.2 JGG hinauszuschieben. Ein solches Unternehmen steht\ndem Richter nicht zu. Mag auch in einem derartigen Falle\ndie Entscheidung erschwert sein, ob die Voraussetzungen des\n§ 105 Abs.1 Nr.1 JGG vorliegen, unmöglich ist sie nicht,\nwenn das zuständige Jugendgericht das ihm eingeräumte\nErmessen unter Beachtung der kriminalpolitischen Ziele\ndes 'Jugendgerichtsgesetzes ausübt. .\n\n.b) Der Revision. muß zugegeben werden, daß einige\n. Ausführungen der Jugendkammer auf den ersten Blick wider-\n‘ ‚Sprüchlich erscheinen.. Denn das Landgericht kommt einmal\n\n(UA S.25) zu dem Ergebnis, die \"Gesamtwürdigung der\n\"Persönlichkeit der Angeklagten ..... ergebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten im Zeitpunkt der\nTat ..... noch einem Jugendlichen gleichgestanden\nhätten .....\". Das wird dann näher ausgeführt. Dabei wird\nauch verwertet, daß eine Untersuchung des Angeklagten\nWagner im Alter von sechzehn Jahren ergeben habe, daß\ndieser Angeklagte damals \"altersgemäß entwickelt gewesen\nist\" (UA 8.26). Hierzu heißt es dann noch unter Bezugnahme auf das Gutachten des jetzigen ärztlichen Sachverständigen, \"seit 1960 sei eine Nachreifung nicht eingetreten\". |\n\nNimmt man mit der Revision diese Stellen aus dem\nZusammenhang ‚heraus, so wären sie allerdings widersprüchlich.\nDenn wenn der Beschwerdeführer mit sechzehn Jahren \"altersgemäß\" entwickelt war und. \"seit 1960 (bis zur Tat) eine\nNachreifung. nicht eingetreten\" ist, so mußte der Angeklagte\nseiner Entwicklung nach wohl einem Sechzehnjährigen, also\nnicht einem Heranwachsenden, entsprechen. Gerade das\n. = nämlich, der Angeklagte habe einem Jugendlichen nicht\nmehr gleichgestanden - : sagen aber die Urteilsgründe an\nanderer Stelle.\n\nWie der Zusammenhang der Ausführungen zu § 105 JGG zeigt;\nhandelt es sich hier jedoch nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck, dem ein Rechtsirrtum nicht zugrunde liegt. Die\nJugendkammer will’nur beweisen, \"daß die festgestellten\nnegativen Merkmale im Persönlichkeitsbild des Angeklagten\ndurch Erziehung nicht 'nehr beseitigt werden können\". Er\nkönne - und darauf kotmt es nach § 105 JGG für die Frage\nentscheidend an, ob Jugend- oder Erwäachsenenstrafrecht\nanzuwenden ist -— \"einem noch erziehungsfähigen Jugendlichen\nnicht mehr gleichgestellt werden\".Um das zu beweisen, greift\n\ndie Kammer auch auf den Zustand des Beschwerdeführers im\nJahre 1960 zurück. Aus der Tatsache, daß WB schon\ndamals verwahrlost war und spätere Erziehungsversuche\nerfolglos geblieben sind, folgert das Landgericht, daß\nsich \"seine negativen Züge immer weiter eingeschliffen\nhaben\", also keine Nachreifung zum Guten festzustellen\nund der Beschwerdeführer im schlechten Sinne eine nicht\nmehr formbare Persönlichkeit geworden sei, also ein Endstadium erreicht habe, das einen erzieherischen Einfluß\naussichtslos erscheinen lasse. In einem derartigen Falle\nkommt aber die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht in\nFrage.\n\n3. Da auch in Bezug auf diesen Angeklagten die Ausführungen der Jugendkammer zu § 106 JGG keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, war auch seine Revision entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-459-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-459-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.722931+00:00"}}