{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-10_5_StR_440_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"5 StR 440/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".2,.U Let\nStR 440/64\n\n—- BUNDESGERICHTSHOF\n\nun\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Müllermeister Otto R uEEEENED\nWer Teer I\ndort geboren an MEEEEB 1937,\n\n- Sachbezeichnung: Sg u.a. -\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nHehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\ngitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen. haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte > |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Run\nwird das Urteil des Landgerichts in Kiel\nvom 20.Februar 1964, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Rendsburg zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\"Gründe\n\nDie Revision rügt mit Recht Verletzung des\n§ 140 Abs.2 StPO.\n\nIn Strafsachen, die im ersten Rechtszuge vor dem\nLandgericht anhängig sind, ist die Mitwirkung eines\nVerteidigers grundsätzlich schon um der Rechtsordnung\nwillen notwendig (BGHSt 6,199). Es liegt hier keiner\nder seltenen Ausnahmefälle vor. Vielmehr war es sowohl\nwegen der Schwere der Tat als auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, dem Angeklagten von Amts\nwegen einen Verteidiger zu bestellen. Die Schwere der\nTat ergibt sich daraus, daß dem Angeklagten eine als\nVerbrechen strafbare Tat großen Ausmaßes vorgeworfen\nwird. Die Sachlage war für den rechtsunkundigen Angeklagten schwierig, weil er sich gegen belastende\nAngaben von Mitangeklagten, deren einer einen Verteidiger\nhatte, zu wehren hatte.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden. Nach dem\nAusscheiden aller Mitangeklagten rechtfertigt die\nBedeutung des Falles nicht mehr die Verhandlung vor\ndem Landgericht nach den §§ 24 Abs.1 Nr.3, 74 Abs.1\nSatz 2 GVG. Der Senat verweist die Sache daher gemäß\n§ 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-440-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-440-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.706015+00:00"}}