{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-10_5_StR_428_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"5 StR 428/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 428/64 22\nBUNDESGERICHTSHIRF'\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Laboranten Joachim G EEE,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren aniB 1959 in um,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. uU.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 29.Mai 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 29.Mai 1964\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision, die allgemein Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, ist nicht begründet,\n\n1. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten\nim Falle Hohberg wegen (gemeinschaftlichen) einfachen Dieb.\nstahls im Rückfall (§§ 242,244,245,47 StGB) hat keinen Rechts.\nfehler ergeben.\n\nEbensowenig läßt seine Verurteilung wegen Fahrens ohne\nFührerschein einen Rechtsirrtum erkennen. Da der in Bad Pyrmont\nausgeführte gemeinschaftliche Diebstahl des Kraftwagens längst\nabgeschlossen war, bevor der Angeklagte in Hameln den Zeugen\nICE für eine kurze Zwischenstrecke von einigen hundert\nMetern einmal am Steuer ablöste, hat die Strafkamner das\nVergehen des Angeklagten nach § 24 Abs.1 Nr.1 StVG mit Recht\nals selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB angesehen.\n\n2. Aber auch gegen die Verurteilung des Angeklagten im\nFalle Ku sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Zwar\nist hier dem Angeklagten und seinem Mittäter ICE die\nbeabsichtigte Wegnahme des unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs.1 Nr.3 StGB, nämlich mit falschem\nSchlüssel geöffneten Kraftwagens selbst (vgl. BGHSt 5,205)\nnicht gelungen, weil der bei der Vortat entwendete Zündschlüssel nicht paßte. Die Verurteilung wegen vollendeten\nschweren Diebstahls im Rückfall setzte deshalb voraus, daß der\nAngeklagte und sein Komplice von vornherein, d.h. schon beim\nÖffnen des Kraftwagens mit falschem Schlüssel, den Vorsatz\nhatten, außer dem Wagen auch verwertbare Gegenstände aus dem\nInneren wegzunehmen, Das hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Es ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus dem von der Strafkamner in\nder Beweiswürdigung verwendeten Satz, daß der Angeklagte\n\n-4-\n\nden (falschen) Schlüssel am Kraftwagen des Zeugen Ki\nin Völksen versuchte, nicht nur, m hineinzugelangen ,„ sondern um mit diesem zweiten Personenkraftwagen weiterzufahren (UA S.9). Darin liegt die Feststellung,\ndaß er auch den Inhalt mitnehmen und sich aneignen wollte.\n\nAuch gegen die Strafzumessung lassen sich keine rechtlichen Einwendungen erheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-428-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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