{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-10_5_StR_418_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"5 StR 418/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2210 062\n2SEAENDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Max E Gi zus DEE Kreis vo,\n\ngeboren am ME 1908 in ICE Kreis SEE (Westpreußen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n‚wegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten TG gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stade vom 16.April 1964 wird\nverworfen. Das Urteil wird jedoch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte nicht des Mordes, sondern der\nvorsätzlichen Tötung eines Menschen nach Artikel 225\n§ 1 des polnischen Strafgesetzbuches schuldig ist,\n\nDie nach dem 16.April 1964 erlittene Untersuchungshaft wird auf die. Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie von der Revision geltend gemachten Verfahrenshindernisse bestehen nicht.\n\n1. Ein Strafantrag des polnischen Staates ist zur Straf.\nverfolgung nicht erforderlich. Insoweit stellte die alte Pas.\nsung des § 4 StGB, wie das Schwurgericht in zutreffender Yeis\nausführt, nur eine Verfahrensvoraussetzung auf. Diese ist in\ndem jetzt geltenden § 4 StGB nicht mehr enthalten. Die Zulässigkeit des Verfahrens richtet sich nicht nach dem Recht der\nTatzeit, sondern nach dem gegenwärtigen Recht. Das Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs.2 GG betrifft nur das sachlich\nStrafrecht und gilt nicht, wie die Revision ausführt, auch\nfür das Strafverfahrensrecht. Es kann auch keine Rede davon\nsein, daß § 4 nF StGB einer typisch nationalsozialistischen\nRechtsauffassung entspreche und daher gegen das Grundgesetz\nverstoße.\n\n2. Die Revision bekämpft ferner erfolglos die Anwendung\ndes Art.I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947\n(VOB1BrZ S.65). Das Urteil enthält zwar, wie der Revision zu\nzugeben ist, keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, da\ndie Tat des Angeklagten in der Zeit bis zum 8.Mai 1945 aus\npolitischen Gründen nicht bestraft worden ist, wie die genan\nBestimmung es erfordert. Das ist aber nur eine Verfahrensvoraussetzung. Ob sie vorliegt, hat der Senat im Wege des Freibeweises selbst zu beurteilen. Außerdem weist das Schwurgericht auf die Entscheidung \"BGH bei Lindenmaie:r/Möhring\nNr.3 der genannten Verordnung\" hin (UA S.38) und drückt danit\nseine Auffassung aus, daß die Tat, wie es in dem erwähnten\n\n-4-\n\nUrteil des Bundesgerichtshofs heißt, \"infolge mittelbarer\nrechtswidriger Einflüsse des Nationalsozialismus\" nicht verfolgt wurde, weil diese schon dazu führten, daß es zu keiner\nStrafanzeige kam. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei.\n\nDie vom Angeklagten in der zweiten Hälfte des Monats Septenber 1939 getötete Jüdin Meta EiBwurds in der kleinen\npolnischen Stadt Vandsburg, die nur etwa 3500 Einwohner\n\nhatte (UA S.12), bald vermißt. Man sprach darüber und brachte\nden Angeklagten mit ihrem Verschwinden in Verbindung. Trotzdem wurde er nicht verfolgt (UA S.18). Es gab damals zwar\n\nin Vandsburg zunächst nur einen vorläufigen deutschen\nBürgermeister und einen deutschen Selbstschutz, eine bürger-\n. wehrähnliche Hilfspolizeitruppe, die anfangs dem Bürgermeister\nund später einem SS-Standartenführer in der Kreisstadt\nunterstand (UA S.13). Aus dem Urteil geht aber weiter hervor,\ndaß \"sich im Oktober/November 1939 die Verhältnisse in\nVandsburg wieder normalisierten und deutsche Polizei für\nOrdnung sorgte\" (UA S.15). Seitdem bestand also die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen Strafverfolgung. Nach der Überzeugung des Senats unterblieb sie, weil unter der nun in\nVandsburg einsetzenden nationalsozialistischen Herrschaft\nweder eine Privatperson cin Interesse und den Mut hatte, eine\nStrafanzeige wegen der Tötung einer Jüdin zu erstatten, noch\ndie Örtliche Polizei, wenn sie von dem Verdacht eines solchen\nVerbrechens Kenntnis erhalten haben sollte, einen Grund sah,\nihm von Amts wegen nachzugehen. Die Tat ist daher im Sinne\ndes Art.I § 1 der Verordnung vom 23.Mai 1947 \"aus politischen\nGründen nicht bestraft worden\",\n\n3. Auf den \"Gnadenerlaß des Führers und Reichskanzlers.\nvom 4.Oktober 193g9nberuft sich die Revision schon deshalb zu\nUnrecht, weil nach Art.I § 2 der Verordnung vom 23.Mai 1947\ndie Strafverfolgung nicht dadurch gehindert wird, \"daß die\nTat in der Zeit vom 30.Januar 1933 bis zum 8.Mai 1945 durch\n\n- 5.\n\nein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Maßnahme für\nstraffrei oder für rechtens erklärt worden ist\",\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDie Angriffe der Revision dagegen, daß das Schwurgericht die Merkmale der \"Überlegung\" im Sinne des\n§ 211 aP StGB und des heimtückischen Handelns nach\n§ 211 nF StGB bejaht, sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Annahme niedriger Beweggründe entspricht der\nEntscheidung BGHSt 18,37. Von dieser abzugehen, bietet\nder Fall dem Senat keinen Anlaß.\n\nDer Schuldspruch muß jedoch dahin geändert werden,\ndaß der Angeklagte nicht des Mordes, sondern der vorsätzlichen Tötung eines Menschen nach Artikel 225 § 1\ndes polnischen Strafgesetzbuches schuldig ist. Denn\ndieses Gesetz ist für den vorliegenden Fall milder als\n§ 211 StGB. Es ist daher im ganzen anzuwenden, d.h.\nauch dem Schuldspruch zugrunde zu legen (Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 8.September 1964, 1 StR 292/64,\nzur Veröffentlichung bestimmt).\n\nDa das Schwurgericht nach dem polnischen Strafrecht\neine zeitige Zuchthausstrafe verhängt hat, bleibt die\n\nÄnderung des Schuldspruchs ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Der Senat rechnet dem Angeklagten jedoch\ndie weitere Untersuchungshaft in voller Höhe an.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-418-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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