{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-10_5_StR_401_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-10","aktenzeichen":"5 StR 401/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 401/64 AN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES Ö4\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Formgestalter Helmut D gg , zur Zeit in ZU,\n\ngeboren am EEEEEED 1922 ir Tossu,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nTI E\nDe}\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iu\nBa - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte. 7\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 25.0ktober 1963\naufgehoben,‘ soweit es den Angeklagten verurteilt.\nIn diesem Umfange wird das Verfahren gegen ihn\n\nauf Kosten der Landeskasse eingestellt.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nauf seine Kosten verworfen.\n\nDie rechtskräftige Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4.Juni 1962 wegen wissentlich\nfalscher Versicherung .an. Eides: Statt ist durch die\n\n:; Anrechnung der Unberzuchungs- und’ Auslieferungshaft\nverbüßt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nl. Zutreffend weist die Revision des Angeklagten\ndarauf hin, daß dieser nicht wegen unbefugten Führens\neines inländischen akademischen Grades hätte verurteilt\nwerden dürfen. Insoweit ist nämlich die Strafverfolgung\ngegen den Beschwerdeführer durch das Auslieferungsrecht\nbeschränkt. Das sich hieraus ergebende Verfahrenshindernis\nwar von Amts wegen zu beachten (RGSt 70,286; BGH NJW 1964,\n2127 und 1960,220117).\n\n-..Der Beschwerdeführer hatte sich nach seiner - später\naufgehobenen - Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim vom A.Juni 1962 unter Mißachtung der Haftverschonungs-\n\n‚auflagen nach Österreich begeben. Deshalb mußte seine Aus-\n\nlieferung betrieben werden. Dem Auslieferungsamtrage ist\nvon der Republik Österreich nur insoweit entsprochen\nworden, \"als der dargelegte Sachverhalt als Betrug zu\nbeurteilen ist\" (Bd.IV B1.40 d.A.). Eine Auslieferung\n\n\"wegen des unberechtigten Führens des erwähnten akademischen\n\nGrades\" ist ausdrücklich \"mit der Begründung abgelehnt\"\nworden, \"daß darin nach österreichischem Recht eine\nVerwaltungsübertretung und nicht eine gerichtlich strafbare Handlung zu erblicken\" sei (Bd.IV B1.123 d.A.)..\nDiese eindeutige Beschränkung der Auslieferungsbewilligung\nbindet alle deutschen Gerichte und Behörden, wie aus\n\n-Art.16.des Vertrages vom 22,September 1958 zwischen der\n. Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\n\nüber die Auslieferung zweifelsfrei hervorgeht. Danach darf\ndie ausgelieferte Person wegen einer vor ihrer Übergabe\nbegangenen Handlung, auf die sich die Äuslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der\n\n- 4A -\n\nÜbergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt\noder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der\nSicherung und Besserung in Haft gehalten, noch irgendeiner\nBeeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen\nwerden.\n\nDaß dies auch dann gilt, wenn mehrere Gesetzesverletzungen tateinbeitlich zusammentreffen und nur für\neinen dieser Verstöße die Auslieferung zugelassen worden\nist, kann hier schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der\nAuslieferungsbewilligung nicht zweifelhaft sein. Im übrigen\nhat der Bundesgerichtshof einen weniger deutlichen Fall\nbereits entsprechend entschieden (NJW 1964 aa0).\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten war daher gemäß\n§ 260 Abs.3 StPO einzustellen, soweit er wegen unberechtigten Führens des Doktorgrades verurteilt worden ist.\n\n2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges\nkonnte nicht bestehenbleiben, weil es am Merkmal des\nVermögensschadens fehlt...\n\nDie Strafkammer findet den Schaden allein darin, daß\ndas Volkswagenwerk dem Angeklagten wegen der vorgespiegelten Eigenschaft als \"Dr.-Ing.\" die besonders hohe Vergütung\nvon monatlich 4.000 DM bewilligt und gezahlt hat (z.B.\n\nUA S.58).\n\nDas genügt im vorliegenden Falle jedoch noch nicht.\nEs handelt sich hier um Irrtumsverursachung bei- Abschluß\neines privaten Dienstvertrages. Auf solche Fälle sind die\nfür Beamte aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres\nanwendbar, wonach es nicht so sehr: auf den geldlichen Wert\nder übernommenen Dienste, als vielmehr darauf ankommt, ob\nder Beamte die durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften\n\nbestiunten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen °\n\n-5-\n\n(insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausbildung) erfüllt. Denn das Beamtenverhältnis ist eigener\nArt; es beschränkt sich nicht auf die Leistung von Arbeit\ngegen Entgelt, sondern hat seinen Schwerpunkt in der\ngegenseitigen Treuepflicht. Das aber gilt für private\nDienstverhältnisse nicht in gleichem Umfange. Deshalb.\nbedarf es hier zur ‚Feststellung eines Betrugsschadens\ngrundsätzlich \"eines Vergleiches des Vermögensstandes des\nGetäuschten vor der Vermögensverfügung mit seinem Vermögens. |\nstand danach. Bei einem Privatdienstvertrag muß also in\nerster Linie geprüft werden, ob die vom Dienstberechtigten\nübernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig die vom\nVerpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen. Nur ausnahmsweise kann der Schaden auch allein\n\nin der persönlichen Unzuverlässigkeit eines Dienstverpflichteten oder lediglich darin gefunden werden, daß\ndieser nicht über die von ihm zugesagte abgeschlossene\n\noder besondere Ausbildung verfügt. (BGHSt 17,254,256/257).\nIm letzten Falle müssen jedoch die vom Arbeitnehmer\n(wahrheitswidrig) behaupteten Eigenschaften unerläßliche\nVoraussetzungen für Anstellung und Höhe seiner Bezüge\n\nsein (auch hierauf hatte der Senat in seinem ersten Urteil\nvom 22.Jenuar 1963 hingewiesen: vgl. Zitat der Entscheidung\nBGH NJW 1961, 2027,2028 auf S.4 UA und die Ausführungen\n\nzu Ziff. la 2. „Absatz, insbesondere 2.Satz, auf S.3 UA).\n\nNach den Feststellungen liegen diese ‚Ausnahmen nicht\nvor, aueh ist im Wege des. Wertvergleiches ein Vermögensschaden nicht nachweisbar. en\n\n 'a) Mit der Frage, ob der Angeklagte über seine:\ncharakterliohe Ungeeignetheit getäuscht habe und hierdurch\nein Schaden entstanden sei, setzt sich das angefochtene\nUrteil nicht mehr näher auseinander, Ersichtlich ließen\nsich insoweit zu Ungunsten des bisher noch nicht bestraften Angeklagten keine Feststellungen treffen.\n-6- i\n\n-6 -\n\nb) Soweit es das bloße unberechtigte Führen des\nakademischen Grades \"Dr.-Ing.\" angeht, (das nach Meinung\ndes Landgerichts für die \"besonders hohe Vergütung ausschließlich ursächlich gewesen\" ist), ergibt das Urteil,\ndaß für die vom Angeklagten mit Hilfe dieser Täuschungshandlung erlangte Stellung weder ein akademischer Grad\nnoch überhaupt ein Hochschulstudium erforderlich war. Der\nverstorbene Dienstvorgänger des Angeklagten, Reuter, \"war\nursprünglich Reklamefachmann gewesen und erst im Laufe\nseiner Tätigkeit für das Volkswagenwerk als Farbberater\nzugezogen worden\" (UA S.26/27). Auch der Nachfolger des\nAngeklagten, Zoberbier, besaß nach der als wahr unterstellten Beweisbehauptung des Angeklagten keine akademische\nAusbildung. Schließlich zeigen auch die Feststellungen\nüber die Stellenausschreibung, über die Bewerber sowie über\ndie Besprechungen zwischen dem Vorstandsmitglied Frank\nund dem Vorstandsvorsitzer, Prof.Dr.Nordhoff, daß der vom\nAngeklagten später eingenommene Posten keine akademische\nAusbildung erforderte, die Vertreter des Dienstberechtigten\ndaber auch zunächst nicht mit Bewerbungen von Akademikern\ngerechnet hatten.\n\nce) Wie dargelegt, ist unter diesen Umständen für die\nFrage des Vermögensschadens nicht allein das durch die\nTäuschung erzielte Entgelt von Bedeutung; vielmehr würde\nein Schaden nur dann vorliegen, wenn dieses Entgelt außer\nVerhältnis zur Arbeitsleistung des. Angeklagten gestanden\nhätte.\n\nDas aber ließ sich nicht feststellen. Die Strafkammer\ngeht im Gegenteil davon aus, \"daß der Angeklagte imstande\ngewesen\" sei, \"den an einen Berater für Form- und Farbgestaltung bei dem Volkswagenwerk zu stellenden Ansprüchen\nzu entsprechen\" (UA S.33a; vgl. auch S.34, 35 UA). Nicht\n\na\n\nwegen mangelnder Fähigkeiten, Kenntnisse und fachlicher\nLeistungen des Angeklagten ist es zu Differenzen zwischen\nihm und der Dienstberechtigten gekommen, sondern allein\ndeswegen, weil er auf Grund seiner in Amerika gesammelten\n\n. Erfahrungen bestrebt war, \"die Organisation des Volkswagenwerkes entsprechend umzuändern\", deshalb \"wiederholt\n\n. die Organisation kritisierte und Fähigkeiten und Leistungen\nder Mitarbeiter bemängelte\" (UA S.35).\n\n\"Die insoweit erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts ergeben also, daß auch unter dem Gesichtspunkt\ndes Wertvergleichs kein Vermögensschaden feststellbar\nwar. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges konnte\nnach alldem nicht bestehenbleiben.\n\n3..Auch eine Verurteilung wegen versuchten Betruges\nscheidet aus. Das Urteil stellt nämlich fest, daß der\nBeschwerdeführer seine Leistungen von Anfang an sehr hoch\n- also dem Entgelt entsprechend +, eingeschätzt hatte\nund offensichtlich gerade wegen seines Üübertriebenen\nSelbstbewußtseins.der Meinung war, er könne sich als\nAkademiker ausgeben, ohne dabei durch irgendwelche Fehlleistungen ‚aufzufallen.\n\nWeiterer. tatsächlicher Brörterungen zur Frage. des\nBetruges bedurfte es daher nicht, der Angeklagte war\ninsoweit freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).\n\n4. Im Urteilsspruch konnte dies jedoch nicht zum\nAusdruck kommen; dort war nur auf Einstellung des Verfahren?\n.. zu erkennen, weil die Strafkammer. (und: das mit Recht)\nTateinheit. zwischen .der.Vorwürfen des Betruges und der\n\n‚unberechtigten. Führung eines inländischen akademischen\nGrades angenomnen hatte.\n\n-8 -\nII.\n\nAls unzulässig mußte die Revision verworfen werden,\nsoweit sie sich dagegen wehrt, daß der Beschwerdeführer\nim Falle des versuchten Betruges (Hg) nur mangels Beweises,\nund nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden\nist (BGHSt 7,153).\n\nDie Kostenentscheidung des Landgerichts (Nichtüberbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse) ist\nmit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIll.\n\nAuch der Senat sah keinen Anlaß, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, soweit das Verfahren\nwegen der anderen Vorwürfe eingestellt worden ist. Die\nVoraussetzungen des Satzes _2 des § 467 Abs.2 StPO aber\nsind nicht gegeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-10/5-str-401-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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