{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-03_5_StR_492_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"5 StR 492/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 492/64\n\n2270 038, 4)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen den Arbeiter Kurt L EEE»\naus Ds,\ngeboren am EEE 1925 ir. resume» (Ge) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Eu\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 30.Juni 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 30.dJuni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n“die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nco:\n\nx\n\nF ih\nF ® fi\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDer Verteidiger hat die Revision darauf beschränkt,\n\"daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nund zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist\". Aus\nden Akten ergibt sich zwar nicht, ob der Angeklagte den\nVerteidiger zu dieser Beschränkung ermächtigt hatte; das\nkann aber auf sich beruhen, weil die Revisioönsbegründung\nnur das Strafmaß beanstandet und das Rechtsmittel deshalb\nzum Schuldspruch ohnehin mangels Begründung unzulässig\nwäre.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\n1. Allerdings behandelt das angefochtene Urteil die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit in einer Weise, die auf den\nersten Blick Bedenken erweckt. Es heißt dort (UA S. 16):\n\n\"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Gronow ist bei dem Angeklagten\nbei dem festgestellten Biutalkoholgehalt ein pathologischer Rausch mit Sicherheit ausgeschlossen,\nauch ist nicht der mindeste Anhalt für einen Vollrausch vorhanden. Es liegt auch kein mittelschwerer\nRausch vor, sondern höchstens ein beginnender mittelschwerer Rausch. Das geht auch schon daraus hervor,\ndaß der Angeklagte noch mit seinem Moped fahren\nkonnte.\" Ze\n\nAn anderer Stelle (VA S. 18) sagt das ‚Landgericht:\n\n\"Der Angeklagte ist für seine Tat verantwortlich.\nNach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Gronow sind bei dem Angeklagten, wie\nbereits näher dargelegt, weder die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 noch die des § 51 Abs.2 StGB gegeben.\nInfolge des Alkoholgenusses war der Angeklagte\nlediglich enthemmt, was aber keine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit zur Folge gehabt\nhat.\"\n\n-4-\n\n2\n\n-4-\n\nIn diesen Ausführungen treten mehrere Rechtsirrtümer\ngutage. Der \"Vollrausch\" als eine Bewußtseinsstörung oder\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des\n§ 51 StGB ist nicht ein vom ärztlichen Sachverständigen\nfestzustellender Befund. Ob ein Vollrausch nach dem Grade\nder vom Sachverständigen festgestellten Trunkenheit vorliegt, ist vielmehr Sache richterlicher Beurteilung, die\nnach ausdrücklicher Vorschrift des § 51 StGB von \"der\nTat\", d.h. von Art und konkreter Begehungsweise der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Straftat auszugehen hat.\nDie Frage ist einmal, ob der Täter bei dem vom Sachverständigen ermittelten Trunkenheitsgrad nach Ansicht des\nGerichts noch einsehen konnte, daß dieses sein Verhalten\nunerlaubt war, und wenn ja, ob es dem Sinn des geltenden\nRechts entspricht, bei Strafe von ihm zu verlangen, daß\ner Hemmungsvorstellungen wirksam werden lasse. Ersteres\nist also eine vom Gericht mit Hilfe des Sachverständigen\nzu beurteilende Tatfrage, letzteres im wesentlichen eine\nRechtsfrage. Insbesondere ist es eine letztlich vom\n\nRichter zu beurteilende Rechtsfrage, welcher Grad von\n| Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens\nals \"erheblich\" im Sinne des § 51 Abs.2 StGB zu gelten\nhat. Daß jemand noch Moped fahren kann,. hat damit unmittelbar nichts zu tun, um so weniger, als es im vorliegenden Fall an allen Feststellungen darüber fehlt,\nwie er gefahren ist. Wäre die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei \"enthemmt\" gewesen, wörtlich\nzu verstehen, so läge der Fall des § 51 Abs.1 StGB vor.\nDer Zusammenhang des Urteils ergibt indes unzweifelhaft,\ndaß die Strafkammer das nicht meint.\n\n-5.\n\nDie Feststellungen setzen das Revisionsgericht aber\nin die Lage, die fehlende rechtliche Beurteilung selbst\nnachzuholen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen\nBlutalkoholgehalt von höchstens 1,2 %0. Es entspricht\ngesicherter Erfahrung and ständiger Rechtsprechung, daß\nein so geringer Trunkenheitsgrad das Einsichts- oder\nHemmungsvermögen nicht einmal für die Unerlaubtheit von\nÜbertretungen in einem berücksichtigenswerten Maße herabsetzt.. Kraftfahrer pflegen vielmehr sogar für Übertretungen des § 2 StVZO, die im Fahren mit mehr als 1,5 %0 bestehen, in aller Regel voll verantwortlich gemacht zu\nwerden. Um so mehr muß das für ein schweres Roheitsverbrechen der hier festgestellten Art gelten. Alierdings ist bei Sittlichkeitsverbrechen unter Umständen zu\nberücksichtigen, daß der Alkohol die geschlechtliche.\nErregung steigern und deshalb gerade in Bezug auf solche\nTaten das Hemmungsvermögen in besonderem Maße beeinträchtigen kann. Ist also ein Täter zunächst ohne strafbare Absichten durch nahes Zusammensein mit dem späteren\nOpfer, etwa auch durch dessen anfängliches Entgegenkommen,\nin nicht vorwerfbarer Weise in geschlechtliche Erregung\ngeraten, so kann bisweilen schon eine mäßige Angetrunkenheit zur Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB führen. So\nlag es hier aber nicht. Der Angeklagte hat sich spontan\nvon seiner Frau getrennt und ist mit dem Messer in der\nHand in das Haus der Frau DE eingeärungen, um mit\nihr trotz ihres sofort einsetzenden heftigen. Widerstandes\ngewaltsam geschlechtlich zu verkehren.\n\n-6 -\n\n2. Es besteht keinerlei Anhalt für die Besorgnis,\ndas Landgericht könre bei der Strafzumessung übersehen\nhaben, daß der Angeklagte die Notzucht nicht vollendet,\nsondern nur versucht hat. Auch für den Versuch war, wie\nfür die Vollendung, gemäß § 20a StGB die Mindeststrafe\nhier ein Jahr Zuchthaus, ganz abgesehen davon, daß die\ntateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung\nvollendet ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchnitt Kersting\n\nPs ja\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-492-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-492-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.502761+00:00"}}