{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-03_5_StR_416_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"5 StR 416/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 416/64\n\nu BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Karı S (EEE,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEEED 1955 ir EEE (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.,R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr me»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.Juni 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 18.Juni 1964\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n‘ Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet.\n\nEs trifft nicht zu, daß das Urteil einen Widerspruch enthält. Allerdings heißt es im Urteil, der Angeklagte\nhabe im Fall 2 bei seinem Einbruch in die Verkaufsbude des\nZeugen BB einen braunen Wollhandschuh der rechten Hand\nzurückgelassen, während in den Feststellungen zu Fall 4\n(CB) ausgeführt wird: \"Den rechten Handschuh hatte\nder Angeklagte bei seinem Einbruch in die Carisch-Cafbstube zurückgelassen\" (UA 5.9). Dieser scheinbare Widerspruch beruht aber auf einem offensichtlichen. Schreibfehler.\nZum Fall 2, in dem der Angeklagte ein Paar braune Lederhandschuhe des Zeugen BB nitnahu, stellt nämlich das Landgericht nach Mitteilung der Tatsache, daß der Angeklagte\nseine eigenen Handschuhe, und zwar neben einem braunen\nWollhanädschuh der rechten Hand einen braunen Lederhandschuh\nder linken Hand, zurückließ, ausdrücklich fest; \"Der hier\nzurückgelassene Lederhanäschuh bildet mit dem in der\nCarisch-Caf&stube zurückgelassenen rechten Lederhandschuh\nein Paar\"! (UA S.7). Sodann führt die Strafkammer in der\nBeweiswürdigung weiterhin richtig aus, daß der Angeklagte\nbei dem (ersten) Einbruch in die Verkaufsbude des Zeugen\nBEE (Fall 2) einen braunen rechten Wollhandschuh zurückgelassen hat (UA S.12a). Die Feststellung des eigentlichen\nSachverhalts und die Beweiswürdigung stimmen also überein.\nAuf UA S.9 ist bei Schilderung des Falles 4 nur noch einmal\nund lediglich beiläufig erwähnt, daß der Angeklagte nach\nseiner Erklärung gegenüber dem Zeugen CE den rechten\nbraunen Wollhandschuh verloren hat und wo dies (nach den\nvorausgehenden Feststellungen) geschehen ist. Daß hierbei\nanstelle des Tatortes im Falle BB (Fall 2) fälschlich\n\n-4-\n\n-4-\n\nder Tatort im Fall Carisch-Caf&stube (Fall 1) angeführt\nwird, ist danach nur die Folge eines offensichtlichen\nVersehens.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-416-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-416-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.472304+00:00"}}