{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-03_5_StR_398_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"5 StR 398/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden ungelernten Arbeiter Hans R ww ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1936 in zEiMmp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 30.April 1964 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen Rückfallbetruges\nund wegen versuchten kückfallbetruges unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nzulässiger Beschränkung des’ Rechtsmittels nur im Strafausspnu\nan. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachliche\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Senat entnimmt der Revisionsbegründung des Verteidiges\ndie Rüge, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung kein\nVerteidiger zur Seite gestanden häbe. Sie greift durch. Die\nSitzungsniederschrift beweist, daß der Angeklagte in der Haupt.\nverhandlung ohne Verteidiger war. Das ist hier ein unbedingter\nRevisionsgrund (§ 338 Nr.5 StPO), weil die Mitwirkung eines\nverteidigers wegen der Schwere der Tat geboten war (§ 140\nAbs.2 StPO). Dies braucht mit Rücksicht auf Art und Höhe der\nverhängten Strafe nicht näher erörtert zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-398-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-398-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.452098+00:00"}}