{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-11-03_5_StR_368_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-11-03","aktenzeichen":"5 StR 368/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 368/64 | 2210 042\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinsetzer Heinz Vin aus\nDEE »\ngeboren am EEEEEBD 1937 in zii,\n\nwegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Körperverletzung\n\nf 4 c\n\n#\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\n- \"als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .EEED\n\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 15.Mai 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht in Braunschweig zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.0\n\nGründe\n\nMit Erfolg rügt die Revision, daß der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen\nVerteidiger gehabt hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nist in Strafkammersachen ersten Rechtszuges die Anwesenheit\neines Verteidigers fast stets notwendig. Im vorliegenden\nFalle bestand schon deshalb kein Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen, weil die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwierig war. Wie festgestellt, hat er die Tat nämlich - unter erheblichem\nAlkoholeinflug - am selben Tage begangen, an dem er nach\neiner schweren Gehirnerschütterung seine Arbeit wieder\naufgenommen hatte. Mit Recht hebt die Revision auch in\ndiesem Zusammenhange hervor, daß über die Wirkungen der\nGehirnerschütterung kein Sachverständiger gehört worden\nsei, der Angeklagte aber habe - wie sich bei seinem\nBildungsstande von selbst verstehe -— hierzu weder Stellung\nnehmen, noch geeignete Beweisamträge anbringen können.\n\nEs hätte ihm daher gemäß § 140 Abs.2 StPO von Amts wegen\nein Verteidiger beigeordnet werden müssen.\n\nDa das Urteil bereits wegen des Verstoßes gegen\n§ 338 Nr.5 StPO aufgehoben werden mußte, brauchte auf die\nanderen - ebenfalls begründeten -— verfahrensrechtlichen\nund sachlichrechtlichen Angriffe der Revision nicht näher\neingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n-4-\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nzu demselben Land gehörendes benachbartcs Gericht gleicher\nOrdnung zurückverwiesen worden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-368-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-03/5-str-368-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.431329+00:00"}}