{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-10-13_5_StR_378_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-10-13","aktenzeichen":"5 StR 378/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 378/64 2210 053\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Günter 0 Ep zus: SED\ndort geboren am EB :929,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,_\n\n Justizangestellte ie\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das’\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n16.April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision rügt mit Erfolg Verletzung des\n§ 51 StGB. Ä\n\nGegen die Annahme der vollen Einsichtsfähigkeit\nbestehen zwar keine Bedenken. Denn der Angeklagte hat\nnach seiner eigenen Erklärung, ‘die das Landgericht\noffensichtlich als glaubwürdig ansieht, stets gewußt,\ndaß man nicht stehlen dürfe und daß er für seine Taten\nbestraft werden könne (UA S.13). Die Strafkammer legt\nJedoch Sein Hemmungsvermögen nicht in rechtlich einwandfreier Weise dar. Der Angeklagte befand sich \"auf Grund\nder. ehelichen Auseinandersetzungen zur Tatzeit in einen\npsychogenen Dämmerzustand\" (UA S.13). Was damit gemeint\nist, sagt das Urteil nicht näher. Der Wortsinn legt\nnahe, daß es sich um eine mehr oder weniger starke\nBewußtseinsstörung handelt. Trifft dies zu, so war\neiner der Zustände, an die § 51 StGB anknüpft, vorhanden. Für eine Bewußtseinsstörung paßt nicht der Aus.\ndruck, es fehle am \"Krankheitswert\" (UA S.13). Denn\nnur bei Störungen der Geistestätigkeit kommt es nach\n§ 51 StGB darauf an, ob sie \"krankhaft\" sind.\n\nDa diese rechtlichen Mängel vorliegen, reicht\nallein die Erwägung, daß der Angeklagte \"auch in\nanderer Beziehung, insbesondere im Verhältnis zu\nseiner Ehefrau, seine aggressiven Tendenzen gezügelt\nhat\" (UA S.13), nicht aus.\n\n- 4 -\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nBundesanwalts.\n\nFür die neue Verhandlung wird wegen der Anforderungen, die an eine Gesamtwürdigung nach § 20a StGB\nzu stellen sind, auf die schon von der Revision angeführte Entscheidung BGH MDR 1957,562 hingewiesen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-13/5-str-378-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-13/5-str-378-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.740645+00:00"}}