{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-29_5_StR_412_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"5 StR 412/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 412/64 2 2210 00€ Eu £J\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard S DB zus Ta,\ngeboren am EEE 1912 ir ru\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\n‚Bundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\n\n‘ Bundesrichter Kersting\n\nfür Recht\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED.\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 4.Juni 1964 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nDie nach dem 4.Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie. drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen äringen nicht durch.\nl. Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO\n\nZutreffend trägt die Revision vor, daß die Feststellung\ndes eigentlichen Sachverhalts nur auf dem Geständnis des Angeklagten beruht. Die Revision meint, alle Feststellungen,\ndie frühere Erlebnisse der Jugendlichen, an denen sich der\nAngeklagte vergangen hat, und ihre innere Einstellung beträfen, könnten unmöglich auf Grund dieses Geständnisses\ngetroffen worden sein, die Strafkammer könne sie daher nur\nunter Verletzung des § 261 StPO, nach Auffassung der Revision\ndurch unzulässige Benutzung polizeilicher Protokolle, getroffen haben.\n\nDaß die Strafkammer ihre Ergebnisse unter Verletzung\ndes’ g 261 StPO gewonnen hat, ‘ist nicht erwiesen. Es ist der\nRevision zwar zuzußeben, daß es sich in einem Fall wie dem\nvorliegenden empfiehlt, im Urteil anzugeben, welche Tatsachen der Angeklagte unmittelbar bekundet und welche\nSchlüsse das Gericht aus den einzelnen. vom Angeklagten\n„zugegebemen Tatsachen gezogen hat. Daß derartige Einzeldarlegungen fehlen, beweist aber. noch nicht, daß die Strafkammer den § 261 StPO verletzt, hat. ‚Alles, was: das Urteil\nzur geschlechtlichen Unerfahrenheit sowie zu Vorgängen im\nInneren der Jungen feststellt, kann auf Erzählungen beruhen,\ndie die Jungen dem Angeklagten gemacht haben, sowie auf\nsonstigen Wahrnehmungen, die er bei seinen wiederholten und\nlängere Zeit dauernden Zusammenkünften mit den Jungen gemacht\nhat. Dies alles kann er dem Gericht mitgeteilt haben. Da der\nAngeklagte gerade auf homosexuellem Gebiet erfahren ist,\ndurfte die Strafkammer auch den Eindruck, den der Angeklagte\n\n-4-\n\nauf Grund äußerer Umstände von der Unerfahrenheit und den\ninneren Widerstand der Jungen gewonnen hatte, bei ihrer\nÜberzeugungsbildung mitverwerten.\n\n2. Aus dem Gesagten ergibt sich auch,. daß das Gericht\nseine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt hat, daß\nes die Jungen nicht vernommen hat.\n\nII.\nAuch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nl. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das.\nVorliegen des § 51 StGB in seinen beiden Absätzen ablehnt,\nsind rechtsirrtumsfrei. Die von der Revision behaupteten\nlogischen und psychologischen Fehler sind in den Darlegungen\nder Strafkammer nicht enthalten. Die Strafkammer durfte\nsehr wohl daraus, daß der Angeklagte, der es nach den Feststellungen von vornherein auf unzüchtige Handlungen mit\nden Jugendlichen abgesehen hatte, sich zurückhielt, bis er\nihr Vertrauen erworben hatte, folgern, daß der Angeklagte\nbei der notwendigen Anspannung die erforderlichen Hemmungen\nhätte aufbringen können,\n\n2. Rechtsirrtumsfrei sind auch die Darlegungen der\nStrafkamner zu §§ 20a und 42e StGB. Insbesondere ist es\nnicht widersprüchlich, wenn die Strafkamner darlegt, daß\nder Angeklagte im Sinne des § 51 StGB in seiner Hemmungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war, während sie bei\nihren Darlegungen zu §§ 20a und 42e StGB davon spricht, daß\nder Angeklagte einen tief in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang nach Lustgewinn durch sexuellen Kontakt zu\nKnaben habe. Das bedeutet nur, daß nach der Überzeugung der\nStrafkammer der Angeklagte aus charakterlichen Gründen den\nihm an sich möglichen Widerstand gegen seinen pervertierten\nGeschlechtstrieb auch nach der Strafverbüßung nicht aufbringen werde.\n\n-5-\n\n::.3,. Auch sonst. läßt das Urteil keine Rechtsfehler\nerkennen. :\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des General-\n\n. bundesanwalts,\n\nSarstedt - Koffka Siener\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-412-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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