{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-29_5_StR_400_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"5 StR 400/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_400/64 2210 007\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpfleger Justus zZ EEEEEED zus KEEED,\ngeboren am EEE 1912 ir Te\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr.2 StGB\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nels beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 25.Mai 1964 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nR\n\n+\n\n- 3.\n\nG.ründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) dadurch verletzt,\ndaß sie der Frage, ob die untersuchte Decke mit der bei\nder Tat benutzten Decke sachgleich ist, mindestens nicht\nhinreiohend nachgegangen sei. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.: Die Revision: gibt entgegen § 344\nAbs.2 Satz 2 StPO nicht an, welcher Beweismittel die Strafkammer sich zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte\nbedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).\n\n2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\ndie Spur auf der Decke auch daraufhin untersuchen zu lassen,\nob sie außer dem Sperma Sputum enthalte. Die.Rüge ist unbegründet. Die Akten ergeben, daß ein solcher Versuch im\nVorverfahren mit dem Ergebnis durchgeführt worden ist, daß\ndas Vorhandensein von Sputum weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann (vgl. Bd.I B1.107 d.A.). Von Amts\nwegen eine weitere Untersuchung zu veranlassen, war die\nStrafkammer nicht verpflichtet.\n\n3. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von’ Amts wegen einen Sachverständigen darüber\nzu vernehmen, ob ein Mundverkehr, wie ihn die Zeugin Ingrid\nMB dekundet hat, technisch möglich ist.\n\nII.\n\nDie Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist\ngleichfalls ohne Erfolg.\n\n-4-\n\nZu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß auf\nSeite 27 unten/28 oben UA gesagt wird, der Angeklagte werde\nschließlich auch durch die überzeugenden Gutachten der\nSachverständigen Dr.Stöss und Dr.Gansau widerlegt, die die\nDecke, auf die Ingrid MB das Ejakulat des Angeklagten\nspuckte, untersucht und festgestellt haben, daß die vorgefundene Spermenflüssigkeit vom Angeklagten herrühren kann.\nDies erweckt - für sich gesehen - den Eindruck, daß die\nStrafkammer Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten aus einer\nTatsache gezogen hat, die nicht festgestellt worden ist.\nDas wäre rechtsirrig.\n\nDas Bedenken greift indessen nicht durch. Die Strafkammer war, wie die Darlegungen auf Seite 22-26 UA ergeben,\nschon auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Schwester\nTOD, “ED, TEE, Dr.HMM, des Zeugen CE, der\nZeugin Ingrid ME, der sachverständigen Zeugin Ib\nund auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr.Cabanis von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen voll überzeugt. Die oben erwähnten Darlegungen\nauf Seite 27 unten/28 UA bedeuten daher - ebenso wie die\nDarlegungen auf Seite 27 erster Absatz UA, bei denen dies\nausdrücklich gesagt wird -— nur, daß die dort erwähnten\nUmstände den Angeklagten nicht entlasten, das heißt die\nÜberzeugung, die die Strafkammer auf Grund der zuvor\n\n-5-\n\ngenannten Beweismittel gewonnen hat, nicht erschüttern\nkönnen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n_ Schmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-400-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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