{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-29_5_StR_350_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"5 StR 350/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 350/64 2\n\nZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu\nl\n\n; 052\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geflügelzüchter Waldemar S\naus K Kreis\ngeboren am 1925 in H\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nKreis in,\n\n®. den Geflügelzüchter Tilo K\nzur Zeit unbekannten Aufenthaltes,\n\ngeboren am 1940 in CRENEED bei LEE\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesfichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelite ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n9.April 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten SB wird die nach den\n9.April 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf, die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“r 3 u}\n\n- 3 -\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen diese die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind nicht\nbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten SB\n\n1. Im Falle Pill» hat die Strafkammer entgegen\nder Revision rechtlich fehlerfrei festgestellt, daß der\n14jährige Jugendliche der Aufsicht des Beschwerdeführers\nim Sinne des § 174 Nr.1ı StGB anvertraut war. Zur Begründung eines Aufsichtsverhältnisses kommt es nicht darauf\nan, wie es nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nzu beurteilen ist. Insbesondere ist nicht eine ausdrückliche Übertragung der Sorgepflicht erforderlich (BGHSt 1,\n292). Ein Aufsichtsverhältnis liegt vielmehr vor, wenn\nder Täter sich nach den Umständen des Falles und nach\nnatürlicher Lebensauffassung für die gesamte Lebensführung\ndes Jugendlichen verantwortlich fühlte (vgl. BGHSt 1,55,\n58; Koeniger NJW 1957,161). Das war hier der Fall. Der\nnoch schulpflichtige Jugendliche, der zu den Sommer- und\nden Herbstferien auf das Anwesen des Beschwerdeführers\nund seines Mitangeklagten Kg in cm (Kreis Nein\n\nCE) zekomnen war, um dort zugleich gegen Zahlung\neines Taschengeldes von wöchentlich 15 DM in der Geflügel-\n\nfarm zu helfen, war damals erst 14 Jahre alt. Wegen der\nerheblichen Entfernung seiner Mutter und seines Stiefvaters, die in CD worinten, konnten diese keine\nAufsicht mehr über den Jungen ausüben. Dieser war vielmehr\nauf den Beschwerdeführer allein angewiesen. Das wußte der\nAngeklagte. Die Mutter Thilos hatte erst nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in den mehrwöchigen\n\n-A-\n\n-4-\n\nSommerferienaufenthalt ihres Sohnes eingewilligt und vor\ndem zweiten Ferienaufenthalt im Herbst 1963 dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dieser müsse auf ihren Sohn\naufpassen.\n\nDie hiernach ausreichend festgestellte Abhängigkeit\ndes Vierzehnjährigen von dem 38jährigen Angeklagten ist\ndurch das Erscheinen der Halbschwester des Jugendlichen\nnicht beendet worden. Das konnte die Strafkammer auch\naus der getrennten Unterbringung folgern. Im übrigen\nwürde es dem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entgegenstehen, wenn der Jugendliche\nzeitweise zugleich von seiner Halbschwester beaufsichtigt\nworden wäre (vgl.BGH IM Nr.21 zu StGB 8 174 Nr. 1 = NW\n1957,1201).\n\n2. Auch im Falle Kali hat das. Landgericht das Vorhandensein eines Aufsichtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem jugendlichen Zeugen im Sinne des\n8§ 174 Nr.1 StGB mit zutreffender Begründung bejaht. Der\nJugendliche war ebenfalls erst 14 Jahre alt, als er bei\ndem Angeklagten die Sommer- und Herbstferien 1965 verbrachte. Seine Eltern, die in CE wohnten, konnten\nihren Sohn wegen der weiten Entfernung nicht beaufsichtigen. Sie hatten ihr Einverständnis zu dem Aufenthalt ihres\nSohnes in KlWerteilt. Auch hier ist es rechtlich nicht\nzu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausgegangen\nist, daß der Beschwerdeführer mit dem Ausscheiden des\nerst 14jährigen, noch schulpflichtigen Jungen aus der\nAufsicht seiner Eltern die Verantwortung für diesen stillschweigend übernommen hat und hierdurch ein Über- und\nUnterordnungsverhältnis entstanden ist (vgl. BGH LM Nr.1\nzu StGB § 174 Nr.1; BGHSt 1,55,58).\n\n-5.\n\nRechtlich unbedenklich ist weiterhin die in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB ausgesprochene Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter\nschwerer Unzucht gemäß § 175a Nr.3 StGB. Die Strafkammer\nhat insbesondere das Vorliegen des Merkmals des Verführens fehlerfrei festgestellt (vgl. BGH MDR 1962,831).\n\nDem Angeklagten gelang es, den Jugendlichen immer wieder\nzur Aufgabe des dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten\njeweils entgegengesetzten Widerstandes zu bewegen. Danach hat der Angeklagte den Jugendlichen dazu verführt,\nsich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte \"habe der Ansicht\nsein \"dürfen\", daß Uwe Ka sich durch seinen immer\nwieder gezeigten Widerstand nur habe zieren wollen, ist\nrechtlich unerheblich. Falls gemeint sein sollte, der\nAngeklagte habe dies tatsächlich angenommen, so wendet\nsich das Rechtsmittel damit unzulässigerweise gegen die\nFeststellungen des Landgerichts.\n\nDie Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach\n§ 175a Nr.3 StGB unterliegt keinen Bedenken.\n\n. 3. Im Falle RW eilt für das Aufsichtsverhältnis\nim Sinne des § 174 Nr.1 StGB das gleiche, wie oben unter\n. I und 2 erörtert.. Auf die dortigen Ausführungen wird\nverwiesen. Auch dieser Junge war erst 14 Jahre alt. Seine\nin Kg vei CB wohnhaften Eltern, die ihm die\nErlaubnis zum. Aufenthalt in Ki erteilt hatten, konnten\nwährend der Sommerferien wegen der großen räumlichen: Entfernung keine Aufsicht über ihren Sohn ausüben. Insoweit\nist der 58jährige Angeklagte an ihre Stelle getreten.\n\n-6 -\n\nPR\n\n-6 -\n\n4. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß\nLothar Ha bei dem zweiten Vorfall nicht mehr im\nSinne des § 175a Nr.3 StGB verführt zu werden brauchte,\nweil die \"innere Schutzwehr\" des Jungen schon einige\nZeit vorher, auf der Autofahrt nach CP, gebrochen\nwurde (UA S.31). Trotzdem ist die Verurteilung wegen\nfortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB nicht\nzu beanstanden. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt,\nkann ein fortgesetztes Verbrechen nach dieser Vorschrift\nbei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann vorliegen,\nwenn der Täter den Minderjährigen wie hier nur im ersten\nEinzelfalle verführt hat...Die Tatbestände des § 17524 StGB\nsind nur erschwerte Begehungsweisen der widernatürlichen\nUnzucht nach § 175 StGB. Bei einer fortgesetzten Handlung,\ndie einen einfachen und einen erschwerten Fall umfaßt,\ngibt der erschwerte Fall der ganzen Tat das Gepräge.\nHinzu kommt ‘noch, daß der spätere Fall nur durch die Verführung im ersten Einzelfall ermöglicht wurde. (vgl.BCH\nIM Nr.8 zu StGB § 175a Nr.3 = NJW 1962,1628).\n\n5. Im Falle Heggp wendet sich die Revision in der\nHauptsache in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils. Der 14jährige Uwe He»\nhatte nach dem ersten Erwachen sogleich zu erkennen gegeben, daß er.die unzüchtigen Berührungen durch den Ängeklagten nicht wollte. Nach dem erneuten Erwachen des\nJungen aus dem Halbschlaf gelang es dem Angeklagten dann\ndurch sein Vorgehen, den Jungen zu der Unzucht geneigt\nzu machen. Damit war der Tatbestand des § 175a Nr.3 StGB\nerfüllt. Ob der Beschwerdeführer schon dadurch eine Verführungshandlung beging, daß er den Jungen mit sich unter\neiner Decke in den zusammengestellten Betten zwischen\n\n-T-\n\nMu\n\n- 7 -\n\nsich und dem Mitangeklagten KB schlafen ließ, kann\ndahingestellt bleiben. Jedenfalls sollte dies günstigere\nBedingungen für die Verführung schaffen.\n\nAuch der zweite Vorfall erfüllte nach den Feststellungen den vollen Tatbestand des § 175a Nr.3 StGB, weil\nUwe He auch hier nicht von vornherein zur Unzucht\nbereit war.\n\nDurch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nist in diesem Falle der Angeklagte nicht beschwert.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, Kun\n\n1. Im Falle Pesiuiiikp erhebt der. Angeklägte nur\ndie allgemeine Sachrüge. Das Urteil läßt insoweit keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n.2. Für den Fall Kalb gilt das gleiche, was oben\nunter I Nr.2 zur Revision des Angeklagten Sn ausgeführt ist. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die\nverwiesen wird, bestehen auch gegen die Verurteilung des\nAngeklagten ] wegen schwerer Unzucht gemäß § 175a\nNr.3 StGB keine rechtlichen Bedenken.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf die allgemeine Sachrüge‘ weder zum Schuläspruch | nöch |\nzur Strafhöhe rechtliche Mängel ergeben.\n\nDe |\n\n-B -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-350-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-350-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.296387+00:00"}}