{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-29_5_StR_348_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"5 StR 348/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 348/64 2270 054\n‚BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut H EEE zus KEEE,\ngeboren an EEE 1956 in erxrei: Nu,\n\nzur Zeit in einstweiliger Unterbringung,\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 20.April 1964\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 —-\n\nGründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 42b StGB\nergeben. Auch das Vorbringen der Revision greift nicht\ndurch. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß\nandere Mittel als die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt nicht vorhanden sind. Was die Revision hiergegen vorbringt, steht im Widerspruch zu den für das\nRevisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts,\n\nAuch die vom Generalbundesanwalt in seinem Terminsamtrag angeführten Bedenken, daß nämlich bei der Art der\nvom Beschuldigten begangenen Taten die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten nicht erfordere,\nvermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daß die beiden geschädigten Firmen\nund die Kundenkreditbank dem Beschuldigten, soweit die\nFeststellungen das erkennen lassen, in Sehr leichtfertiger\nWeise Kredit gewährt haben. Jedenfalls lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit durchaus zu, daß sich die\nGeschädigten ohne jegliche Prüfung auf das Zahlungsversprechen eines Unbekannten verlassen haben. Wollte man\nnur auf die Taten abstellen, die jetzt Gegenstand des\nVerfahrens sind, so wäre auch mit dem Generalbundesanwalt\ndie Frage aufzuwerfen, ob der Schutz solcher Firmen der\nSinn des § 425 StGB sein kann, ob nicht vielmehr die\n\"Sffentliche Sicherheit\" die Unterbringung überflüssig macht,\nwenn die Geschädigten schon durch ein wenig Aufmerksamkeit\nbeim Abschluß von Kreditkaufverträgen ausreichend geschützt\nwürden.\n\nURN\n\nEs ist aber folgendes zu bedenken: Es ist nicht\nerforderlich, daß die Tat, die Gegenstand des Verfahrens\nist, selbst die Allgemeinheit gefährdet oder für sich\nallein die Gemeingefährlichkeit des Täters erkennen läßt.\nEs genügt, daß sie die von dem Täter ausgehende Gefahr\nfür die öffentliche Sicherheit auf irgendeine Weise erkennen läßt. Nur muß die Handlung, die das Verfahren\nveranlaßt, auf dieselbe Quelle zurückzuführen und Ausfluß\nder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sein, die aus\ndieser Quelle herrührt (vgl. RGSt 69,242,243; BGHSt 5,140).\nEs genügt, daß - bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Geisteszustandes und seines\nsonstigen Verhaltens - die Tat kennzeichnend dafür ist,\naaß die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen\nvon dem Beschuldigten ausgeht (BGH IM StGB § 42b Nr.10).\nHiervon war - das ergeben die Urteilsgründe - die Strafkammer überzeugt.\n\nAllerdings nimmt sie an, daß der Beschuldigte ohne\ndie Unterbringung in erster Linie wieder \"Betrügereien\"\nbegehen würde. Es besteht aber nach der Überzeugung des\nLandgerichts auch die Gefahr, daß der Beschuldigte, der\n\n-5_\n\n\"unberechenbar\" ist, auch andere schwerwiegende Taten\nbegehen wird. Das Urteil weist daher. ausdrücklich in diesen\nZusammenhang darauf hin, der Beschuldigte habe schon einmal\neinem Arbeitskameraden 300 DM weggenommen. =\n\nSarstedt. Koffka - Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-348-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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