{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-29_5_StR_344_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"5 StR 344/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 344/64 _\n| 2210 05£\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Matrosen Karl-Heinz 7 NEED zus LEE,\ngeboren am EEEEEED 1959 in TEE »\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\n-2-\n\nSitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 9.März 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet\n\nworden ist,\n2. im Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Soweit der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, ist das Rechtsmittel nicht\noränungsmäßig begründet. Der Angeklagte hat keine Tatsachen\nangegeben, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt haben jedoch keinen Bestand. Hierbei\nkommt es auf die Einzelausführungen des Beschwerdeführers\nnicht an, da die Revision insoweit aus anderen Gründen\ndurchgreift. Die Nachprüfung des Urteils auf, die allgemeine\nSachrüge ergibt nämlich folgendes: | u\n\na) Die Strafkammer ist auf Grund des von dem medizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens zu der\nFeststellung gelangt, es lasse sich nicht ausschließen, daß\nder der Abartigkeit des Angeklagten zugrunde liegende hirnorganische Schaden bei ihm zu einer erheblichen Verminderung seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens im Sinne des\n§ 51 Abs.2 StGB geführt hat. Diese Feststellung reicht\nnicht aus, um die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42» StGB zu\nrechtfertigen. Eine dahingehende Anordnung ist vielmehr\nnur zulässig,: wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 oder\nAbs.2 StGB. positiv festgestellt sind. Das. hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ‚Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl.R6St 70,127 und 73, 44) bereits wiederholt\nausgesprochen (z.B. in dem in Schwarz/Dreher, StGB 26.Auflage § 42b Anm.i 0 angeführten Urteil 5 StR 564/53 vom\n8.Dezember 1953).\n\n-4-\n\nLA\n\n-4-\n\nb) Für die Strafzumessung hat das Landgericht nicht\nerörtert, ob es von der Milderungsmöglichkeit des § 51\nAbs.2 StGB Gebrauch gemacht hat. Das Gericht kann zwar\ndie möglicherweise erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch allein im Rahmen der allgemeinen\nmildernden Umstände berücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, daß es innerhalb dieses Strafrahmens der Tat\nbesser als im Rahmen des § 44 StGB gerecht wird. Das\nUrteil muß jedoch in jedem Falle erkennen lassen, daß\nsich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten\nbewußt war (vgl.BGHSt 16,360,362 f; 7,28). Da es hieran\nfehlt, muß das Urteil auch im Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nFehlerhaft ist außerdem die Erwägung der Strafkammer,\ndaß bei dem Angeklagten keine sexuelle Notlage vorgelegen\nhabe. Das Landgericht hat lediglich unterstellt, daß der\nAngeklagte in den wenigen Monaten nach der Verbüßung der\nJugendstrafe von fünf Jahren mit nicht weniger als vier\nFrauen Geschlechtsverkehr gehabt habe (UA S.7 und 9).\n\nDiese bloße Unterstellung durfte nicht zum Nachteil des\nAngeklagten verwertet werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nDer Senat nimmt Anlaß, für die erneute Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, daß verschiedene Umstände auf\ndas Vorliegen erheblich verminderten Hemmungsvermögens\nbei dem Angeklagten hindeuten können und die Tatsache,\ndaß der Angeklagte bei Ausführung der Tat die Flucht\nergriff, als sich ein Auto näherte, der Annahme einer\n\n-5.-\n\n-5_.\n\nerheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit\nder jetzigen Tat nicht entgegenzustehen braucht. Der Tatrichter wird deshalb erneut auch zu prüfen haben, ob sich\nbei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2\nStGB für die Zeit der Tat positiv feststellen lassen.\n\nSarstedt Koffka :Sjemer\n\nSchıitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-344-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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