{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-29_5_StR_342_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"5 StR 342/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 342/44 - | 2210 O5E\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Rudolf GC EEEED zu: TEE\ngeboren am EB 1928 in vB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\n“ Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangestellte |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 2.Juni 1964 wird\n‚verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die in dieser Sache nach.dem 2.Juni 1964\nerlittene' Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n:.. = Von Rechts wegen -\n\n\"Gründe\n\nI.\n\nDie Einzelausführungen der Revision sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII.\n\nBei Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge bedurften\nnur die Konkurrenzfragen der Erörterung. Rechtsfehler, durch\ndie der Angeklagte beschwert sein könnte, haben sich aber\nauch dabei nicht ergeben.\n\n1. Da der Angeklagte den Wagen Ford 17 M offenbar durch\nWegfahren gestohlen hat, steht das (fortgesetzte) Fahren\nohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit diesem Diebstahl (BGHSt\n18,66,69). Daß die Strafkammer das übersehen hat, beschwert\nden Angeklagten nicht. Da sowohl Diebstahl als auch Urkundenfälschung schwerere Delikte sind als Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nkann keine Tateinheit zwischen Diebstahl und Urkundenfälschung dadurch hergestellt werden, daß beide mit dem\nFahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehen.\n\n2. Im Ergebnis richtig ist es auch, daß die beiden\nUrkundenfälschungen zueinander in Tatmehrheit stehen, und\ndaß eine von ihnen mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und\ndem Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs in Tateinheit steht. | .\n\na) Zwar waren die beiden Urkundenfälschungen rechtlich\nbereits dadurch vollendet, daß der Angeklagte die Zulassungsurkunde änderte und das Kennzeichen verfälschte. Der Angeklagte hat aber von dem verfälschten Kennzeichen im Rechtsverkehr zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht, indem\ner den Wagen mit dem verfälschten Kennzeichen benutzte\n(BGHSt 18,66,71). Es ist auch zugunsten des Angeklagten\n\nSl\n\n-4-\n\ndavon auszugehen, daß er von der verfälschten Zulassungsurkunde im Rechtsverkehr zum Zweck der Täuschung Gebrauch\ngemacht hat, da er offenbar diese Urkunde dem kontrollierenden Polizeibeamten zugänglich gemacht hat.’ Beide Urkundenfälschungen waren erst durch dieses Gebrauchmachen tatsächlich beendet (BGHSt 5,291,293; BGH GA 1955,245,246).\nHätte der Angeklagte durch ein und dieselbe Handlung von\nbeiden Urkunden Gebrauch gemacht, so stünden die Urkundenfälschungen miteinander in Tateinheit. Das Fahren mit dem\nfalschen Kennzeichen einerseits, das Vorzeigen des gefälschten Zulassungsscheines andererseits sind aber zwei\nverschiedene Handlungen. Jedermann auf der Straße und\ndamit auch der kontrollierende Polizeibeamte erhielt. durch\ndie bloße Benutzung des Wagens durch den Angeklagten die\nMöglichkeit der Einsicht in das gefälschte Kennzeichen,\nwährend das Gebrauchmachen von der Zulassungsurkunde nur\ndarin bestehen konnte, daß der Angeklagte sie vorzeigte.\nDer Polizeibeamte konnte auch nicht mit einem Blick von\ndem außen am Wagen befindlichen Kennzeichen und der innen\nim Wagen befindlichen Zulassungsurkunde Kenntnis nehmen.\nDie Handlungen, durch die der Angeklagte die Kenntnisnahme\nder Polizeibeamten ermöglicht hat, fallen also in keinem\nPunkt zusammen.\n\nb) Die durch Kennzeichenfälschung und Benutzung des\ngefälschten Kennzeichens begangene Urkundenfälschung steht\nin Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem\nFühren eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs, da, wie\ndargelegt, der Gebrauch der gefälschten Urkunde in der\nBenutzung des Wagens mit dem gefälschten Kennzeichen im\nöffentlichen Verkehr bestand. Daß die Strafkammer dies übersehen hat, beschwert den Angeklagten deshalb nicht, weil\nsie zu Unrecht Tateinheit zwisohen der Verfälschung des\n\n{\n\nn\n\n-5-\n\nZulassungsscheines und dem Vergehen nach §§ 24, 25 StVG\nengenommen hat. Im Endergebnis ist der Angeklagte zu Recht\nwegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon einmal in\nTateinheit mit Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt | Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-342-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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