{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-29_5_StR_335_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"5 StR 335/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_335/64 |\nBUNDESGERICHTSHOF 97\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister Heinz S uuHHED zu: CU (GE) ,\ngeboren am EEE 924 ir. KE EE (Pommern),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts in Oldenburg vom 25.Mai 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der\nGefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nzulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit\ndie Strafkammer es unter Berufung auf § 23 Abs.3 Nr.1 StGB\nabgelehnt hat, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur\nBewährung auszusetzen. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden,\ndaß es unzulässig und daher rechtsirrig ist, § 23 Abs.3\nNr.1 StGB derart anzuwenden, daß eine Strafaussetzung zur\nBewährung für bestimmte Gruppen von Straftaten allgemein,\ndas heißt unabhängig von den besonderen Umständen des\nEinzelfalles entfällt (vgl. BGHSt 6,298,300, BGH NIW 1958,1100;\nebenso .4 StR 257/58 vom 25.September 1958). Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß die Strafkammer hier einem solchen\nRechtsirrtum erlegen ist; denn die Begründung, die das\nUrteil für die Anwendung der Vorschrift gibt, erschöpft sich\nin Darlegungen, die als Auffassung der Strafkammer ergeben,\ndaß ein Polizeibeamter, der ihm anvertraute, aus gebührenpflichtigen Verwarnungen herrührende Gelder veruntreut,\neine Freiheitsstrafe, die gegen ihn verhängt wird, in jedem\nFall verbüßen muß. Daß die Strafkammer etwa von einer anderen\nAuffassung ausgegangen wäre, kann auch nicht dem Zusamnmenhange des Urteils entnommen werden. Dieser läßt insbesondere\nnicht erkennen, daß die Taten des Angeklagten sich durch\nihren Unrechtsgehalt, die Schwere der Schuld des Angeklagten\noder sonstwie von anderen Straftaten der gekennzeichneten\n“ Art zum Nachteil des Angeklagten wesentlich unterscheiden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-335-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/5-str-335-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.225287+00:00"}}