{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-15_5_StR_325_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"5 StR 325/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2210 008\n\n5 StR 325/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinz E EEE\naus BEE, geboren am EEE 1951 ir HE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n.*.\n\nwegen Betruges und Urkundenfälschung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,:\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Lüneburg vom 17.April 1964 wird\nverworfen, der Urteilsspruch jedoch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in\nvier Fällen, davon in zwsi Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen fortgesetzten Betruges im\nRückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\n.wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge genügt der Vorschrift des § 344\nAbs.1 Satz 2 StPO nicht.\n\nUnzulässig sind auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision, weil sie sich lediglich gegen die\nBeweiswürdigung als solche und gegen die Feststellungen\nrichten.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nfolgendes Versehen aufgedeckt:\n\nDer Angeklagte ist u.a. wegen Rückfallbetruges in\nvier Fällen verurteilt worden; nach dem Urteilsspruch soll\ner drei dieser Verstöße in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nbegangen haben. Diese Angabe ist offenbar versehentlich\nerfolgt. Sowohl die Feststellungen als auch die Urteilsdarlegungen über die rechtliche Beurteilung der Taten\nergeben nämlich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer in\nden Fällen Kg und SED keine Urkundenfälschung begangen, das Landgericht insoweit auch keine Urkundenfälschung angenommen hat. Die Zumessungserwägungen zeigen\nebenfalls deutlich, daß der Tatrichter die Einzelstrafen\nfür diese Fälle jeweils nur wegen Rückfallbetruges festgesetzt hat. Nach den widerspruchsfreien Urteilsgründen\nfällt dem Angeklagten also - soweit es die erwähnten\nVerurteilungen angeht - \"nur in den Fällen 1 und 2 Urkundenfälschung zur Last, die entgegenstehende Angabe im Urteilsspruch beruht auf einem offenbaren Versehen. Der Senat\nkonnte von sich aus diesem Mangel abhelfen.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet\nund war deshalb zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-325-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-325-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.052920+00:00"}}