{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-15_5_StR_309_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"5 StR 309/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_309/64\n\n2210 005\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Bruno K ED zu: Tau,\ngeboren am EEE 1903 in we (Posen),\n\nwegen Untreue u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter _ Schmidt\nBundesrichter Siemer\n. Bundesrichter Schmitt.\nBundesrichter:. Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\n. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KB gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 22.April 1964 wird\nverworfen..\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Die verfahrensrechtliche Rüge des Angeklagten, die\nStrafkammer habe zu dem Tatbestand der Urkundenvernichtung\ndie Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht formgerechtt\nerhoben. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, welche\nanderen Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung\nder Wahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2,168).\n\n- 3 -\n2. Die Sachrüge ist nicht begründet.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nenthält keinen Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat auf Grund\nder getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, daß\nder Angeklagte gegenüber seiner Arbeitgeberin verpflichtet\nwar, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Es kann dahinstehen, ob ihm diese Pflicht schon kraft Rechtsgeschäfts\nauf Grund des Anstellungsvertrages oblag. Auf jeden Fall\nergab sie sich aus einem zwischen ihm und der Firma bestehenden tatsächlichen Treueverhältnis, das durch die Art\nseiner Tätigkeit begründet war. Danach hatte der Angeklagte\nin der Abrechnungsabteilung auf Grund von Wiegelisten das\nKaltgewicht der von den Viehhändlern angelieferten Schlachtschweine zu errechnen und in den Abrechnungsunterlagen zu\nvermerken. Diese Unterlagen dienten der Auszahlungsstelle\nder Firma als Grundlage für die Berechnung des an die\nLieferanten zu zahlenden Kaufpreises. Die Tätigkeit des\nAngeklagten hatte damit die Betreuung der Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zum Gegenstand. Diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen, war für den Angeklagten in\nseiner Stellung die Hauptverpflichtung.\n\nDaß die Firma die Art und Weise, wie das Kaltgewicht\nzu berechnen war, vorgeschrieben hatte, steht der Annahme\neines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB nicht entgegen. Die dabei entfaltete Tätigkeit des Angeklagten war\ntrotzdem und trotz der Vornahme von Prüfungen durch die\nFirma eine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung\nvon Vermögensinteressen seiner. Arbeitgeberin. Aus der Höhe\nder Beträge von rund 14.000 DM und 132.000 DM, um die er sie\nbei der Abrechnung mit zwei Viehhändlern und der auf Grund\ndieser Abrechnungen von der Auszahlungsstelle an diese vorgenommenen Zahlungen innerhalb eines Zeitraums von jeweils\n\n-4-\n\n-4-\n\netwas mehr als einem Jahr geschädigt hat, ist zu entnehmen, daß der Angeklagte über nicht unerhebliche Beträge\nabzurechnen hatte. Auch im übrigen hat die Strafkammer\n\ndie Tatbestandsmerkmale der Untreue nach der äußeren und\nder inneren Tatseite rechtlich fehlerfrei festgestellt.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nist in beiden Fällen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat. nach den Feststellungen der\nStrafkammer dadurch, daß er anstelle des Kaltgewichts das\nWarmgewicht der Schlachtschweine in die. Berechnungsunterlagen eintrug, die den Angestellten der. Auszahlungsstelle\nzur Auszahlung vorzulegen waren und vorgelegt wurden,\ndiese Angestellten getäuscht und in ihnen den Irrtun\nerregt, die Eintragungen bedeuteten das um etwa oly2 vom\nHundert geringere Kaltgewicht. Sie haben dementsprechend\nzum Schaden der Firma zu hohe Beträge an die Lieferanten\nausgezahlt. Ob der Angeklagte den falschen Berechnungsunterlagen auch die Wiegekarten beigefügt hat, und ob die\nAngestellten der Auszahlungsstelle bei der gebotenen\ngehörigen Prüfung aus ihnen das Fehlen eines Abzugs vom\nWermgewicht hätten bemerken müssen, ist unerheblich,\nSelbst grobe Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt die\nAnnahme einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB nicht aus.\n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die\nAnnahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Untreue mit\ndem Betrug. Im Gegensatz zu dem in BGHSt 6,67 entschiedenen\nFalle hat der Angeklagte nicht die durch den Betrug erlangten Beträge erst nachträglich veruntreut. Der Angeklagte stand schon bei Vornahme der Täuschung in einen\nTreueverhältnis zu der Firma, deren Angestellte er täuschte.\nSeine Untreue begann vor dem Betrug bereits damit, daß er\nin die Berechnungsunterlagen anstelle des Kaltgewichts das\n\n-5_-\n\n-5-\n\nhöhere Warmgewicht eintrug. Der Angeklagte hat hiernach\ndie Tatbestandsmerkmale beider Straftaten, zum mindesten\nteilweise, durch die gleichen Ausführungshandlungen\nverwirklicht (vgl. BGHSt 8,255,260).\n\nd) Was die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\ne) Auch die Einwendungen gegen die Strafhöhe sind,\nsoweit sie sich nicht unzulässigerweise gegen das tatrichterliche Ermessen wenden, offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt | Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-309-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-309-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.034448+00:00"}}