{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-15_5_StR_179_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"5 StR 179/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 179/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2779 077\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Charalambos K EEE\naus BEE, geboren 2m EEE 1925\nin KB (Griechenland),\n\n- Sachbezeichnung: CB... -\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und .des\nAngeklagten Kasamtzoglou gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.November 1965 werden\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden der Landeskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer\n\nKO rat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. j\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe _\n\n- Die Revision des Angeklagten Kin bekänpft.\nseine Verurteilung: wegen Hehlerei, indem er das Verfahren .\ndes Landgerichts heanstandet und die Verletzung .des -\nsachlichen Strafrechts rügt. Die Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit der Sachrüge dagegen, daß die Strafkammer im\nGegensatz zur Anklage die Voraussetzungen des § 260 StGB\nverneint hat.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\nBeide Revisionen sind unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Kun\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht\nwird, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs.2 StPO\nauferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen\naufzuklären, kann keinen Erfolg haben. Die sogenannte Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt\nwerden, daß der Tatrichter den Angeklagten und die Zeugen\nzu bestimmten Fragen nicht gehört habe. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an den Angeklagten und an die Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt 4,\n125,126). Aus der Sitzungsniederschrift, auf die sich die\nRevision allein berufen hat, kann sich hierzu nichts ergeben. |\n\n2. Die allgemeine Prüfung des Urteils,. zu der die\nSachrüge zwingt, ergibt, soweit sich der Beschwerdeführer\nnicht in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts wendet, keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, daß der\nAngeklagte beim Erwerb der Schmuckstücke von seinem Landsmann CHE zewunt (oder den Umständen nach angenommen) hat, diese seien gestohlen gewesen. Zu Unrecht\nbehauptet die Revision jedoch, daß in den Urteilsgründen\nnicht ausreichend dargelegt worden sei, daß der Beschwerdeführer von dem strafbaren Vorerwerb Kenntnis gehabt habe,\nals er die Kassette zu seinem Bekannten Mw brachte.\nIhm war, wie es UA S.15 heißt, zu dieser Zeit \"erstmalig\nder Verdacht aufgekommen, daß sämtliche Schmuckstücke, die\ner von dem Mitangeklagten CB gekauft. oder durch\ndessen Vermittlung erworben hatte, aus strafbaren Handlungen\nstammten\". Er \"nahm\" das (s. UA S.20) \"an\". Hiermit ist\n\n-A-\n\n-4-\n\nklar erkennbar, daß die Strafkammer davon überzeugt war,\nder Angeklagte habe hinsichtlich der strafbaren Vortat\nmindestens mit bedingten Vorsatz gehandelt.\n\n. .Der Beschwerdeführer hat auch, indem er die Kassette\nu ME rachte, die von CR gekauften\nSchmuckstücke \"verheimlicht\", d.h. eine Tätigkeit entfaltet,\ndie darauf gerichtet war, die Entdeckung der Straftat zu\nverhindern. Das bestreitet die Revision zu Unrecht. Die\n Strafkammer ist ohne Rechtsfehler zu diesem Schluß gekommen und hat damit - das verkennt die Revision - eine\nTatsache für das Revisionsgericht bindend festgestellt.\nInsbesondere steht es der Tatsache, -daß der Angeklagte die\nEntdeckung und Auffindung der Schmucksachen durch die\nPolizeiorgane verhindern.und die Schmucksachen für sich\nbehalten wollte (UA S. 20), nicht entgegen, daß der Angeklagte zunächst den Entschluß gefaßt hatte, alle in der\nKassette befindlichen Schmucksachen bei der Polizei abzuliefern..\n\nDa der Beschwerdeführer die Schmucksachen behalten\nwollte, handelte er auch nicht nur \"seines Vorteils wegen\",\nsondern auch im (stillschweigenden) Einverständnis mit den\n‚Vortätern und in dem Bewußtsein, durch sein Handeln die\nvon den Vortätern geschaffene rechtswidrige Vermögenslage\naufrechtzuerhalten.\n\nDie Ausführungen der Revision zur Anwendung der\nBeweisregel des § 259 StGB liegen neben der Säche, weil\ndas Landgericht von ihr nicht zum Nachteil des Beschweräeführers Gebrauch gemacht hat.\n\nIT. Die } Revision ı der, Staätäenvaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft Ast ‚ebenfalls unbegründet. '\n\n-5-\n\n- Die Staatsanwaltschaft will anscheinend nicht in\nZweifel ziehen, daß die Ausführungen des Landgerichts,\nmit denen es die Anwendung des § 260 StGB verneint, dann\nrechtsirrtumsfrei sind, wenn man mit der Strafkammer annimmt, der Angeklagte KB habe die Hehlerei durch\n\"Verheimlichen\" begangen. Die Staatsanwaltschaft meint\njJedoch,. das Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt, daß\nKO schon bei dem Erwerb sämtlicher Schmuckstücke,\ndie er später zu MED schaffte, pösgläutig gewesen\nsei,. sie also hehlerisch angekauft habe. Wenn das aber der\nFall sei - so ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu\nverstehen -, könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer zu Unrecht ein gewerbsmäßiges Handeln des\n\nAngeklagten KB verneint habe.\n\nDie Strafkammer hat aber ohne Rechtsirrtum verneint, daß\nder Angeklagte die Schmuckstücke hehlerisch angekauft hat,\nDas Urteil teilt für das Revisionsgericht bindend mit, die\nStrafkammer habe dem Beschwerdeführer nicht nachweisen\nkönnen, daß er schon beim Ankauf der Schmucksachen wußte\noder annahm, sie seien gestohlen. Damit ist fehlerfrei dargelegt worden, daß Ko Hinsichtlich der strafbaren\nVortat. weder unbedingter noch bedingter Vorsatz nachgewiesen\nwerden konnte.\n\nDie Strafkammer hatte weiter zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Beweisregel des § 259 StGB\nvorlagen, d.h., ob \"Umstande\" vorhanden waren, nach denen\nder Angeklagte KB \"annehmen mußte\", die Sachen seien\ngestohlen. Dementsprechend hat die Strafkammer aber auch\nalle äußeren Umstände gewürdigt, die dem Angeklagten die\nÜberzeugung von dem strafbaren Vorerwerb des Schmuckes aufdrängen konnten. Dabei hat sie instesondere nicht übersehen,\ndaß bei dem letzten Ankauf sindeutige Hehlerpreise gezahlt\nwurden.\n\n-6 -\n\n-6-\n\nDa aber die Beweisregel des § 259 StGB nur eine\n\n_widerlegbare Vorsatzvermutung schafft, müßte sich der\n\nTatrichter auch mit den Umständen „auseinandersetzen, aus\ndenen sich ‘die Gutgläubigkeit des Angeklagten ergeben\n\nkonnte. Das hat das Landgericht getan und ist auf Grund\neiner längeren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen,\n\ncos KO trotz der festgestellten Umstände\n\nmöglicherweise gutgläubig war.\n\nDiese Beweiswürdigung wäre nur dann fehlerhaft, wenn\nder Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluß nicht\ngezogen hätte, oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener\nAuslegung des festgestellten Geschehens überhaupt nicht bewußt gewesen wäre und deshalb die von ihm gezogene Schlußfolgerung irrigerweise als zwingend angesehen hätte. Solche\nRechtsfehler sind der Strafkammer aber nicht unterlaufen.\nEs ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß\nsie sich nicht von der anfänglichen Bösgläubigkeit des Angeklagten zu überzeugen vermochte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, '\n\n- 17-\nEin Anlaß, der Landeskasse gemäß § 473 Abs.1 Satz 2 St]\n\nauch die dem Beschwerdeführer Kasamtzoglou erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht vorhanden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-179-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-179-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.015455+00:00"}}