{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-09-15_5_StR_178_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-09-15","aktenzeichen":"5 StR 178/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 178/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden beratenden Betriebswirt und Handelslehrer\n\nHermann-Dietrich A (EEE\n\naus BEEEEEEED x: oi: DugEEn,\ngeboren am GEM 1902 ir zummm\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\n\"als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Aw wirä das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7.Dezember\n\n1963 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:\n\nl. in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen \"Betruges in drei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit\nGeschäftsführeruntreue und falschen Angaben nach §§ 81a und 82 Abs.1 Nr.1 GmbHG\"\nverurteilt worden ist;\n\n2. im übrigen in den Strafaussprüchen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das. Landgericht in\nHannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten AM nat zum Teil\nErfolg.\n\n1. Die Angriffe gegen die Sitzungsniederschrift sind\nallerdings unbeachtlich. Bloße Mängel des Protokolls\n(hier das Fehlen der Unterschrift des Urkundsbeanten der\nGeschäftsstelle) begründen die Revision nicht, weil das\nUrteil auf ihnen nicht beruhen kann.\n\n2. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, § 53 Nr.3\nStPO sei verletzt worden.\n\nDas Gesetz schreibt nicht vor, daß Rechtsanwälte und\nNotare über ihr Recht, gemäß § 53 Nr.3 StPO das Zeugnis\nzu verweigern, belehrt werden müssen. Auch durfte die\nStrafkammer die Aussage des Zeugen Dr. .StgB verwerten,\nselbst wenn dieser Tatsachen mitgeteilt haben sollte, die\nihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar‘\nanvertraut worden waren; denn der Angeklagte hatte keinen\nverfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß Dr Ste\nvon seiner Befugnis, zu schweigen, Gebrauch machte\n(BGHSt 9,59,61; RGSt 71,21).\n\n3. Die dritte Verfahrensrüge, die sich mit der\nBehandlung eines Beweisamtrages befaßt und nur einen der\nBetrugsfälle berührt, brauchte nicht näher erörtert zu\nwerden, weil die Betrugsverurteilungen aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden mußten.\n\na) Im Falle D hat der Angeklagte geltend gemacht, er\nhabe bei den 15 Firmen oder Einzelpersonen keine Waren\nbestellt oder abgerufen und deshalb niemanden getäuscht.\nDas Urteil bezeichnet diese Einlassung als unzutreffend,\nweil der Angeklagte sich des Mitangeklagten SED\nals gutgläubigen Werkzeuges bedient habe, um die Firmen\nund Einzelpersonen zu täuschen. Es sieht das betrügerische\nVerhalten des Angeklagten darin, daß er es pflichtwidrig\n\nunterlassen hrbe, SCEEEEEEB darüber aufzuklären, daß das:\nSchicksal der GmbH besiegelt war, und ihm aufzutragen, -\n\ndie Lieferanten darüber zu unterrichten, daß die GmbH\n\nihre fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könne.\n\nDas widerspricht den Darlegungen an anderer Stelle der\nUrteilsgründe. Danach hat die Strafkammer dem Mitangeklagten\nSC einen Betrug lediglich nicht nachweisen können.\nDes Urteil 1äßt also hier die Möglichkeit offen, daß\nSCHE nicht gutgläubig war. Dann durfte es aber\nzuungunsten des Angeklagten nicht davon ausgehen, er habe\n\nSED 215 \"zutgläubiges Werkzeug\" benutzt.\n\nAuf diesem Widerspruch kann das Urteil auch beruhen.\nDenn die eigenen Zweifel, die der Tatrichter begüglich\nArt und Umfong der Teilnahme des Angeklagten Su»\nhatte, stellen die bisherige Annahme des Urteils in Frage,\ndaß der Beschwerdeführer Alleintäter - und nicht Mittäter\noder gar nur Gehilfe -— beim Betruge gewesen sei. Mit der\nFrage der Teilnahme hätte sich das Landgericht vor allem\nauch deswegen auseinandersetzen müssen, weil es davon\nausgeht, daß der Beschwerdeführer mit den Geschädigten\nweder persönlich noch schriftlich verhandelt hat; die\nschädigenden Hındlungen sind allein vom Mitangeklagten\nSCEEEEEEEED vorgenommen worden. Hinzu kommt, daß der\nBeschwerdeführer keinen eigenen Vermögensvorteil erstrebt\nhat (die Absicht, sich die Geschäftsführertätigkeit zu\nerhalten, um später einmal hieraus Einkünfte zu erzielen,\nist dem verursachten Schaden nicht stoffgleich).\n\nDer. Rechtsfehler bei Würdigung der Beweise kann daher\nzumindest die Feststellungen über den Schuldumfang beeinflußt haben.\n\nb) Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen\nBetruges gegenüber U@P und DB. Angesichts des zuvor\nerörterten Widerspruches kann der Senat auch insoweit nicht\n\n-5.-\n\nausschließen, daß der Tatrichter hier bei Würdigung des\nVerhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls übersehen hat,\ndaß der Mitangeklagte SEE nur mangels Beweises\nfreigesprochen worden ist, der Angeklagte daher möglicherweise nur Teilnehmer (Mittäter oder Gehilfe) an einer von\n\nSEE verübten Tat war.\n\nDa der Schuldspruch unteilbar ist, konnten auch\ndie tateinheitlichen Verurteilungen nicht bestehenbleiben.\n\nc) Mit dem Wegfall der Feststellungen zu. den beiden\nanderen Betrugsfällen verliert die Verurteilung im\nFalle E (WB) so wesentlich an Halt, daß sie ebenfalls\naufzuheben war.\n\nAuch besteht bislang.noch Unklarheit über den\ninsoweit als erwiesen anzusehenden Schadensumfang: Nach\nden Feststellungen hatte die Geschädigte der GmbH insgesamt 8.300 DM geliehen. \"Einen Teil dieses Geldes\nbekam sie von der GmbH zurück. 1.621,56 DM konnten ihr\nnicht mehr zurückgezahlt werden\" (UA S.35). Weitere\nAngaben zur Schadensfrage enthält das Urteil nicht. Ein\nTeil des Darlehens, das in mehreren Raten zu verschiedenen\nZeiten gewährt worden war, kann daher fristgerecht zurückgezahlt worden sein. Dann wäre (es kommt hier nur ein.\nsogenannter Eingehungsbetrug in Betracht) der Schaden\nallenfalls in einer Vermögensgefährdung zu finden; mangels\nnäherer Darlegungen kann. diese Möglichkeit nicht abschließend beurteilt werden.\n\n4. Die sachlichrechtliche Nachprüfung der übrigen\nSchwlädsprüche hat keine Rechtsmängel erkennen lassen.\nIn diesem Umfange war die Revision daher zu verwerfen.\n\nDie übrigen Strafen jedoch können durch die nunmehr\n\naufgehobenen Verurteilungen beeinflußt sein und mußten\ndeshalb ebenfalls aufgehoben werden.\n\n‘\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nbenachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen\n\nworden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-178-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-15/5-str-178-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.994912+00:00"}}