{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-08-25_5_StR_334_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-08-25","aktenzeichen":"5 StR 334/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2209 055\n\n5 StR 334/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Dieter M ED aus DEE\ndort geboren am ED 1937,\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .Ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelilte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Mb gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 2.März 1964\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe\n\nI. Die Revisionsbegründung des Angeklagten MW»\nist durch ein Versehen seines Verteidigers verspätet beim\nLandgericht angebracht worden. Das ist für den Beschwerdeführer ein unabwendbarer Zufall (§ 44 StPO). Der Senat\nsetzt ihn daher auf seinen Antrag wieder in den vorigen\nStand ein.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel den Schuldspruch bekänpft,\nwendet es sich nur gegen die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand und ist insoweit offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe bleiben erfolglos.\n\nDie verfahrensrechtliche Vorschrift des § 267 Abs.3\nStPO ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nBeschwerdeführer nicht beantragt, eine etwaige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDer Generalbundesanwalt ist aus sachlichrechtlichen\nGründen der Auffassung, der Strafausspruch sei insoweit\naufzuheben, als dem Angeklagten Mg keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.\n\nDem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß auch dann,\nwenn die Voraussetzungen des § 267 Abs.3 StPO nicht gegeben\nsind - nämlich ein Antrag auf Aussetzung in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist -, ein zur (teilweisen) Aufhebung führender sachlichrechtlicher Mangel\nvorliegen kann. Das ist denn der Fall, wenn es naheliegt, daß der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit der §§ 23 ff StGB zu prüfen (vgl. BGHSt 6,68,69).\n\n- 3.\n\nDen dahingehenden Verdacht teilt der Senat jedoch nicht.\nIn der Hauptverhandlung sind die \"Vorstrafen\" des Beschwerdeführers \"erörtert und anerkannt\" worden (vgl. die\nSitzungsniederschrift vom 18.Februar 1964 Bd.V B1.89 Rs.\nd.A.). Weiterhin hat sich die Strafkammer bei den übrigen\nwegen Hehlerei verurteilten Angeklagten ausdrücklich mit\nder Frage der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt. Unter\ndiesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß sie\ndem Beschwerdeführer die Vergünstigung des § 23 StGB wegen\neines Hindernisses gemäß Absatz 7 aaO versagt hat.\n\nBundesrichterin - Siemer Schmitt\nDr.Koffka ist be- ;\nurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht\n\nunterschreiben.\n\nSiemer u\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-25/5-str-334-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-25/5-str-334-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.619822+00:00"}}