{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-08-20_5_StR_598_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-08-20","aktenzeichen":"5 StR 598/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 097\n5 StR _598/6 | |\nBÜNDESC ERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Eierhändler Bernhard LED zu: vi\ndort geboren an EEE 1321,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Janmuar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\n Bundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals’ beisitzende Richter, — |\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\n\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekret är >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 20.August 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDI Er En)\n\n- FL.\n\nzum wi\nI\n\nee\n“ .„” E2 Eu -\n\nme.\n\nun.\n\n-.3-,\n\nGründe\n\n“ Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nIo\n\nZu Unrecht behauptet die Revision, die Strafkammer habe\nüber den Rahmen des Eröffnungsbeschlusses hinaus auch hinsichtlich der von Rudolf Langner bezogenen, überwiegend\nsortierten und gestempelten 75.740 Eier Betrug angenommen\nund den Angeklagten auch insoweit bestraft. Das trifft nicht\nzu. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr klar, daß der Angeklagte\nwegen Betruges nur deshalb verurteilt worden ist, weil er als\nInhaber einer Eierkennzeichnungsstelle von Juni 1960 bis\nJuni 1961 Ausgleichsbeträge von 164.121,16 DM erschlichen\nhat, indem er gegenüber dem Niedersächsischen lLandesverwaltungsamt 5.891.980 unsortierte und nicht gekennzeichnete\nEier als von ihm gekennzeichnet ausgab (UA S.6). Das entspricht dem Vorgang, der dem Angeklagten unter I a des\nEröffnungsbeschlusses als Betrug zur Last gelegt worden ist.\n\nHinsichtlich der von Rudolf I» bezogenen\n75.740 Eier ist Gegenstand der Verurteilung lediglich der\nUmstand, daß der Angeklagte am 4.August 1961 den Bundesprüfern gefälschte Eiersammellisten über 244.680 Eier\nvorlegte, die er am 2.Mai 1961 .bei Gelegenheit der letzten\nTeillieferung der 75.740 Eier von Ute Penk übergeben erhalten\nhatte. Diesen Vorgang wertet das Landgericht (UA S.15/16) im\nEinklang mit dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses (I db)\nals Vergehen gegen § 267 StGB, weil der Angeklagte zur\nTäuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden gebraucht hat.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen auf UA S.16. Dort wird allerdings ohne nähere Begründung\nausgeführt, die Urkundenfälschung sei tateinheitlich mit\nden fortgesetzten Betrugshandlungen begangen worden,\n\n-4h-\n\n-4-\n\nDas ist jedenfalls nicht richtig, soweit es sich um die\n5.891.980 Eier handelt, für die sich der Angeklagte\n164.121,16 DM durch Betrug erschlichen hat. Ein tateinheitliches Zusammentr.ffen insoweit würde voraussetzen, daß die\nAusführungshandlungen der Urkundenfälschung und des Betruges\n' wenigstens in einem Teilakt zusammenfielen. Das kommt nicht\nin Frage, weil der Betrug im Juni 1961 beendet war, von den\ngefälschten Urkunden aber erst am A. August 1961 Gebrauch\ngemacht worden ist. Sollte die Strafkammer davon ausgegangen\nsein, die Urkundenfälschung stehe mit den Betrugshandlungen\nin Tateinheit, wegen deren sie den Angeklagten verurteilt\nhat, so wäre das rechtsfehlerhaft. Hierdurch wäre der\nAngeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nNun könnte die Strafkammer auch der Auffassung gewesen\nsein, wenigstens zum Teil liege auch in Bezug auf j\n\n-\n\nden Ankauf von 75.400 Eiern von Rudolf Igwe «in Betrug vor,\n\nder mit den abgeurteilten Betrugshandlungen im Fortsetzungs-\n\nzusammenhang stehe. Auch dann würde aber die Annahme von Tat-\n\neinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung nicht gerecht-\n\nAA\n\nfertigt sein, weil die letzte Teillieferung von Rudolf Le\n\ndem Angeklagten am 2.Mai 1961 übergeben worden war, von der\ngefälschten Urkunde aber erst drei Monate später Gebrauch\ngemacht worden ist.\n\nAus welchen Gründen die Strafkammer aber auch zu der\n\nunhaltbaren Annahme einer Tateinheit zwischen Urkundenfälschung\n\nund dem fortgesetzten Betruge gekommen sein mag, hieraus\nergibt sich keinesfalls, daß die Strafkammer im Zusammenhang\nmit dem Ankauf der 75.400 Eier von Rudolf Lgume den\nAngeklagten wegen einer nicht den Gegenstand des Verfahrens\nbildenden Tat verurteilt hat.\n\nII.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe durch die\nVereidigung der Zeugen Manfred Igww Walter Li una\n\n-5-\n\nUte PB gegen § 60 Nr.3 StPO verstoßen, ist unbegründet.\n\nRichtig ist allerdings, daß Ute Peg, möglicherweise\nim Beisein von Manfred und Walter IWW, etwa ärei Monate\nbevor der Angeklagte hiervon Gebrauch machte, die unechten\nEiersammellisten übergeben hat. Hieraus ergibt sich aber\nnichts dafür, daß die drei Zeugen um die fälschliche Herstellung gewußt haben. Offenbar hatte das Landgericht,\ndas allein zu entscheiden hatte, ob die Zeugen der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\noder der Begünstigung verdächtig waren (vgl. BCHSt 9,71,72),\nkeinen Anlaß zu einer solchen Annahme. Dazu zwang auch nicht\ndie festgestellte Äußerung des Angeklagten, \"man solle ihm\nmit solchen Listen nicht noch einmal kommen\". Denn diese\nÄußerung ist erst gefallen, nachdem Ute Pggcdie Liste schon\nübergeben hatte.\n\n. IIIle\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich kei:\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\nSarstedt Schmidt‘ Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-20/5-str-598-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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