{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-08-18_5_StR_296_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-08-18","aktenzeichen":"5 StR 296/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2210 072\n\n5 StR_296/64\n\n—\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fußbodenleger Rolf 5 ED aus reg.\ngeboren am EEE 1954 in rum,\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.August 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr .Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 4.Februar 1964 wird\nverworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne\nFührerschein entfällt und der Angeklagte in den Fallen 5,\n4 und 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch, Der\nVerteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den\nAngeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen\ndarüber begutachten zu lassen, \"ob bei dem Angeklagten\nzur Zeit der ... Straftaten der 8.51 Abs.2 StGB vorgelegen\nhabe, bezw. sein Vorliegen mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden könnte\", Die Strafkammer hat den Beweisamtrag \"nach\n§ 244 Abs.4 StPO abgelehnt\" (Bd.III B1.26/27 d.A.). Diese\nEntscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von\ndem Verteidiger in Übereinstimmung mit den Urteilsfeststellungen angeführten Umstände enthielten keinerlei Anzeichen dafür, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten\ngeistige Störungen vorgelegen haben. Der \"seelische Ausnahmezustand\", in dem sich der Angeklagte in den Wochen:\nnach der Trennung von seiner Ehefrau befand, so daß die\nBaustellendiebstähle als \"Kurzschlußhandlungen\" angesehen\nwerden können (UA S.19), hat zwar Bedeutung für die Strafzumessung, deutet aber weder auf eine krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit noch auf eine Bewußtseinsstörung im\nSinne des § 51 StGB hin. Die Strafkammer konnte daher von\nsich aus beurteilen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war oder nicht.\nSoweit .die Revision für ihre Auffassung, die eigene. Sachkunde des-Gerichts (vgl. § 244 Abs.4 StPO) habe hierzu.\nnicht. ausgereicht, weiterhin Tatsachen vorträgt, über. äie .:\naus dem Urteil nichts hervorgeht, können diese im Revisionsrechtszuge. nicht: berücksichtigt werden.\n\nIIe: Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg,\n\n1. Soweit der Angeklagte mit der Sachbeschwerde die\nVerletzung des § 51 StGB rügt, ist die Revision unbegründet,\n\n- 3.\n\n- 53. {\n\nwie bereits aus den Ausführungen oben unter I hervorgeht.\n\n2. Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch\ndagegen, daß das Landgericht bei den Fällen 1 bis 10 der\nUrteilsgründe den Fortsetzungszusammenhang verneint hat,\nEin solcher liegt entgegen der Revision nicht schon vor,\nwenn der Täter bei der Entwendung eines Kraftfahrzeuges\nund der Ausführung einer Diebesfahrt zu \"mehr oder minder\nbaldiger Wiederholung\" entschlossen ist. Nach den in der\nRechtsprechung anerkannten Grundsätzen genügt ein bloßer\nFortsetzungsvorsatz nicht. Vielmehr muß der von dem Täter\nvor Vollendung des ersten Teilaktes einer Handlungsreihe\ngefaßte Gesamtvorsatz den späteren Verlauf der mehreren\nTeilskte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rachtsgutes und seines Trägers, ferner Ort, Zeit und ungefährer\nAusführungsart umfassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer bei den genannten Fällen\ninsgesamt und auch im Verhältnis der einzelnen Straftaten\nzueinander ohne Rechtsirrtum verneint. Ob nicht auch die\nBaustellendiebstähle als selbständige Straftaten anzusehen\nsind, kann dahinstehen; denn durch ihre Zusammenfassung\nzu einer fortgesetzten Handlung (Fall 11 der Urteilsgründe)\nist der Angeklagte nicht beschwert,\n\n3. Wie die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt, hat\ndie Strafkammer in dem fortgesetzten \"Fahren ohne Führerschein\"! - gemeint ist Fahren ohne Fahrerlaubnis -— zwar\nzu Unrecht eine selbständige Straftat insoweit gesehen,\nals der Angeklagte bei der Entwendung der Kraftfahrzeuge,\nd.h. in den Fällen Jg, SCHEEED una SED (Nr.>3,\n4 und 5 der Urteilsgründe), die Fahrzeuge geführt hat. Der\nBundesgerichtshof hat in BGHSt 18,66,69 des näheren dargelegt, daß in Fällen dieser „rt das Vergehen nach § 24\nAbs.1 Nr.1 StVG jeweils in Tateinheit mit den Kraftfahrzeugdiebstählen steht, weil dabei die Wegnahme mit dem\n\n-4-\n\nWegfahren des Kraftfahrzeugs zusammenfällt. Der er-\n\nkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.\nDas gleiche gilt für das Vergehen nach Nr.2 aa0., das\n\nhier dem Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer zur Last fällt. Das vermag aber im vorliegenden\n\nFalle an der verhängten Strafe nichts zu ändern (vgl. die\nAusführungen am Ende von Nr.3).\n\nSoweit der Angeklagte mit dem Kraftfahrzeug zum\nTatort gefahren ist und die Beute abtransportiert hat\n(Fälle 2, 8 bis 11 der Urteilsgründe), hat er das Vergehen\ngemäß § 24 Abs.1l Nr.2 StVG nicht in Tateinheit mit den\nDiebstählen begangen; es fehlt dabei an einer Ausführungshandlung, die wenigstens je ein gesetzliches Merkmal beider\nTatbestände zugleich erfüllte, wie es bei der Tateinheit\nerforderlich ist (BGH GA 1961,346),\n\nDanach mußte der ıngeklagte in den Fällen 3, 4 und 5\njeweils des Diebstahls in Tateinheit mit (fortgesetztem)\nFahren ohne Fahrerlaubnis schuldiggesprochen werden.\nAndererseits mußte insoweit die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein (richtig: ohne Fahrerlaubnis) als einer selbständigen Tat entfallen. Da es\nweiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf,\n\"hat der Senat insoweit den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung- des § 354 Abs.1l StPO von sich aus geändert.\n\nDie hiernach entfallende Einzelstrafe von nur einem\nMonat Gefängnis hat nach der Überzeugung des Senats im\nHinblick auf die Höhe der übrigen Strafen ausnahmsweise\nauf die Gesamtstrafe keinen Einfluß gehabt, zumal sich\nan dem Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des ungeklagten\nnichts ändert.\n\n4. Soweit der Angeklagte in der Nacht zum 21. August\n1963 zum Wegschaffen der Beute den Karmann-Ghia benutzt\nhat (Teilakte g und i der fortgesetzten Tat Nr.11 der\n\n-5.\n\n4 {,\n\n-5-\nUrteilsgründe), konnten die Diebstähle mit dem Kennzeichenmißbrauch gemäß § 25 Abs.1 StVG schon deshalb\nnicht in Tateinheit stehen, weil kein gesetzliches Merkmal der\nbeiden Tatbestände zusammenfiel. Die Strafkammer hat den\nAngeklagten daher mit Recht wegen tateinheitlichen Kennzeichenmißbrauchs gemäß § 25 Abs.1l Nr.2 und 3 StVG in\nselbständiger Handlung verurteilt. Sie konnte also dabei\ndahingestellt lassen, ob der Angeklagte die Diebstähle in\nder Nacht zum 21.august 1963 vor oder nach dem Vertauschen\nder Kennzeichenschiläer des Karmann-Ghia begangen hat.\n\nDer Zeitpunkt des Vertauschens konnte nur von Bedeutung dafür sein, ob der Kennzeichenmißbrauch nach § 25\nAbs.1 StVG sich in einem Gebrauchmachen nach § 25 abs.2 StVG,\nalso in der Benutzung des Fahrzeugs, fortgesetzt hat; denn\nin diesem Falle würde wiederum Tateinheit mit dem Fahren ohne\nFahrerlaubnis bestehen (BGHSt 18,66,71). Nach den Urteilsgründen kann davon ausgegangen werden, daß sich nicht. mehr\n' feststellen läßt, ob der Angeklagte die Schilder vor oder\nerst nach Begehen der Diebstähle vertauscht hat.. Die Strafkammer. Konnte sich danach auf den für den Angeklagten\ngünstigeren Standpunkt stellen.\n\nEs ist günstiger für den Angeklagten, wenn er die\nDiebesfahrt in der Nacht zum 21.Aaugust ausgeführt hat,\nehe er die Kennzeichen vertauschte. Da Diebstahl und\nKennzeichenmißbrauch schwerere Delikte sind als Fahren\nohne Fahrerlaubnis, könnte ein tateinheitliches Zusammentreffen zwischen Kennzeichenmißbrauch und Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Tateinheit zwischen den Jiebstählen und dem\nKennzeichenmißbrauch herstellen, sondern nur dazu führen,\ndaß der Angeklagte statt wegen Kennzeichenmißbrauchs allein\n‘ wegen Kennzeichenmißbrauchs in Tateinheit mit Fahren ohne\n\n.\n\n‚\n\n/\n-6-\n\nFahrerlaubnis verurteilt würde, Das wäre für ihn ungünstiger.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrages des Bundesanwalts .\n\nKoffka Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-18/5-str-296-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-18/5-str-296-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.415122+00:00"}}