{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-08-18_5_StR_289_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-08-18","aktenzeichen":"5 StR 289/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 289/64\n\n2270 074\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Expedienten Manfred S Ep zu: DEE,\ndort geboren am ED 1939,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Former Hans-Jürgen TEE zu: DENE\ngeboren am EEE 1940 ir OB (Ostpreußen) ,\n\nzur Zeit in .Untersuchungshaft,\n\nwegen Erpressung und Sprengstoffverbrachens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.August 1964, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundssrichter\n\nSiemer\nSchmitt\nDr. Börker\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n20.Februar 1964 insoweit, als es die Angeklagten\nnach den §§ 5, 6 des Sprengstoffgesetzes und naeh\n\n‘\n\nu\n\n§ 311 (aF) StGB in Verbindung mit § 306\n\nNr.2 StGB verurteilt, im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Herbeiführung einer\nExplosion nach § 311 (nF) StGB schuldig sind.\n\nDie Einsatzstrafen von je fünf Jahren\nZuchthaus und die Gesamtstrafen werden mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen. Insoweit trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtmmittels.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung über die Strafen aus § 311\n(nF) StGB und über die Gesamtstrafen an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nrestlichen Kosten beider Revisionen zu befinden\nhat. j\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Rüge des Angeklagten SEE, das Landgericht\nhabe den § 244 Abs.4 StPO und im Zusammenhange damit seine\nAufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Den Hilfsamtrag, einen ärztlichen. Sachverständigen darüber zu\nhören, daß der Angeklagte wegen Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfähig sei, hat die Strafkammer mit der\nBegründung zurückgewiesen, sie habe selbst die erforderliche\nSachkunde (UA 5.23-25). Ihre Ausführungen hierzu lassen\nentgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Sie verstoßen insbesondere weder gegen die\nLebenserfahrung noch gegen den Grundsatz, daß unüberwindliche tatsächliche Zweifel zugunsten des Angeklagten\nwirken müssen.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde führt jedoch zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung des schwerwiegenderen\nTeils der Strafaussprüche. Damit erreichen die Revisionen,\ndie sich hauptsächlich gegen die Höhe der Strafe richten,\nim wesentlichen ihr Ziel.\n\n1. Nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils hat das\nSiebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.Juni 1964\n(BGB1 I 337), das vom Iande Berlin durch Gesetz vom\n12.Juni 1964 (GVBl S.658) übernommen worden ist, die\n§ 8 5 und 6 des Sprengstoffgesetzes aufgehoben und den\n§ 311 StGB neu gefaßt. Diese Änderung ist nach § 2 Abs.2\nSatz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO noch im\n\nRevisionsrechtszuge zugunsten der Angeklagten zu\nberücksichtigen. Diese sind nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen nunmehr eines gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 311 (nF) StGB schuldig.\nDenn sie haben vorsätzlich eine Explosion durch Sprengstoff herbeigeführt und dadurch vorsätzlich fremde\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dieser strafrechtlichen Beurteilung steht der Kontrollratsbefehl\n‚Nr.2 vom 7.dJanuar 1946 (Amtsbl.d.Kontrollrats 5.130),\nauf den sich die Revisionen berufen, nicht entgegen. Er\nverbietet nur den Besitz von Waffen, Munition und\nSprengstoffen.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern. Denn die\nneue Bestimmung deckt sich inhaltlich mit dem aufgehobenen § 5 des Sprengstoffgesetzes, so daß die\ngeständigen Angeklagten sich nicht anders als bisher\nverteidigen könnten.\n\nDie Einsatzstrafen von je fünf Jahren Zuchthaus\nkönnen jedoch nicht bestehenbleiben, weil die gesetzlichen Strafdrohungen milder geworden sind. Außerdem\nmüssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden.\n\nDie auf § 40 StGB gestützte Einziehung bestimmter\nTatwerkzeuge wird durch die Gesetzesänderung nicht\nberührt und wird daher aufrechterhalten.\n\n2. Die Verurteilungen wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Erpressung, gegen die sich nur\ndie allgemeinen Sachrügen beider Revisionen richten,\nwerden von den Feststellungen getragen. Die Strafen\nvon je einem Jahre Gefängnis brauchen auch nicht\ndeshalb aufgehoben zu werden, weil sich die Bestimmungen über Sprengstoffverbrechen inzwischen geändert\nhaben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nwegen Verbrechens nach § 311 (nF) StGB zugrunde liegen,\nzu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt,\nsondern können als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nKoffka Siemer Schmitt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-18/5-str-289-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-18/5-str-289-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.395236+00:00"}}