{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-08-14_5_StR_578_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-08-14","aktenzeichen":"5 StR 578/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\n2102 09\n\n5_ StR 578/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Norbert REED aus EEE\nKreis NEED gu.\ngeboren an ) 1936 in WED;\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.e,\n\n1\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom '19.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n- Justizhauptsekretär ED\nals .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 14.August 1964\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer verurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß zur Last\ngelegt worden, sich u.a. in sieben Fällen, darunter gegenüber\nseinen Schülern WE, SED, VE und SED eines\nVerbrechens nach § 174 Nr.1 StGB schuldig gemacht zu haben.\n\nDie auf den 14.August 1964 10° Uhr angesetzte Hauptverhandlung\nkonnte erst gegen 1220 Uhr begonnen werden. Sie dauerte - wie\ndie dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergeben -,\nmit einer knapp einstündigen Mittagspause bis nach 23 Uhr. Nachdem insgesamt zehn Zeugen und ein Sachverständiger vernommen\nworden waren, wurde nach dem Antrage des Staatsanwalts der\nAngeklagte darauf hingewiesen, er könne im Falle WWW unter\nUmständen wegen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB bestraft werden.\nNachdem der Verteidiger in seinem Schlußvortrag Freispruch beantragt hatte und der Angeklagte, der jegliche Schuld leugnete, das\nletzte Wort gehabt hatte, trat das Gericht gegen 2270 Uhr noch\neinmal in die Beweisaufnahme ein. Der Angeklagte wurde nunmehr\ndarauf hingewiesen, \"daß er\n\n1. im Falle N wegen\na) Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht zwischen Männern (§ 174 Nr.1, 175, 73 StGB),\n\n. sowie außerdem\n\n'b) wegen einer weiteren selbständigen Handlung der\nfortgesetzten Beleidigung (§ 1§ 5 StGB),\n2. im Falle Na wegen fortgesetzter Unzucht mit einem\nAbhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer\nUnzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr.1, 175a Nr.3, 73 staB):\n\n5. im Falle DEE wegen Unzucht mit einem Abhängigen in\nTateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr.1,\n\n175, 73 StGB)\nsowie\n\n4. im Falle Wöhlke wegen fortgesetzter Beleidigung\n(§ 1§ 5 StGB)\n\nverurteilt werden könne!\",\n\n-4-\nDaraufhin beantragte der Verteidiger,\n\n\"die Hauptverhandlung zu unterbrechen und innerhalb von elf Tagen\nfortzusetzen, da er seine Stellungnahme zu den dem Angeklagten\nerteilten Hinweisen erst vorbereiten müsse und heute nicht mehr\nabgeben könne\",\n\nDas Landgericht lehnte diesen Antrag auf Unterbrechung\noder Aussetzung der Hauptverhandlung ab. \"Selbst bei einer\netwaigen Verurteilung des Angeklagten nach § 1752 Nr.3 StGB\nbliebe § 174 StGB das schwerere Strafgesetz im Sinne des § 265\nAbs.3 StPO. Auch sonst erscheine eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nicht angemessen, da keine neuen\ntatsächlichen Gesichtspunkte aufgetreten seien (§ 265 Abs.4 StPO).\"\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht. Ihr ist\ndarin beizutreten, daß die Strafkanmer den § 265 Abs.1 StPO\nverletzt hat.\n\nSinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Angeklagten\nvor Überraschungen zu schützen und eine Beschränkung seiner\nVerteidigung zu verhindern. Deshalb. verlangt das Gesetz, daß er\nund sein Verteidiger in die Lage versetzt werden, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (vgl.\nBEHSt 18,56,57; 13,320,323/324). Dazu ist zweierlei erforderlich.\nEinmal muß der nach § 265 Abs.1 StPO erforderliche Hinweis so\nbeschaffen sein, daß der Angeklagte und sein Verteidiger aus ihn\nallein oder in Verbindung mit dem Inhalt der Anklage und des\nEröffnungsbeschlusses erkennen können, welche Tat der Hinweis\nbetrifft, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf\nsie anzuwenden ist und durch welche Tätsachen das Gericht die\ngesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht. Daß der dem Angeklagten\nerteilte Hinweis diesen Erfordernissen nicht entspreche,\nbehauptet die Revision nicht. Sie macht aber mit Recht geltend,\ndaß das Gericht dem zweiten Erfordernis nicht gerecht geworden\nist, das sich für den Fall einer Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes ergibt. Es muß nämlich auch dem Angeklagten\nund seinem Verteidiger die Gelegenheit gegeben werden, die\n\n- 65.\n\n5.\n\nerforderlichen Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. So hat das Reichsgericht schon in RGSt 21,372,374\nausgesprochen, daß dem Angeklagten hierzu Zeit gelassen\nwerden muß. Welche Zeit hierfür erforderlich ist, läßt\nsich zwar nicht allgemein bestimmen. Jedenfalls muß sie\naber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse\nals ausreichend angesehen werden können. Das war hier\nkeinesfalls zu bejahen. Der Verteidiger hatte, nachdem der\nVorsitzende dem Angeklagten den längeren Hinweis erteilt\nhatte, ausdrücklich erklärt, daß er seine Stellungnahme\nerst vorbereiten müsse und sie \"neute nicht mehr\" abgeben\nkönne. Damit brachte er zum Ausdruck, daß er sich nach der\ninhaltsreichen Hauptverhandlung und nach seinem Schlußvortrag und zu der späten Stunde außerstande fühle, die\nVerteidigung gegenüber den veränderten rechtlichen Gesichtspunkten ordnungsmäßig zu führen. Das war unter den dargelegten Verhältnissen ohne weiteres glaubhaft. Wenn das\nLandgericht einen so begründeten Unterbrechungsamtrag\ndurch Beschluß ablehnte, so lief das darauf hinaus, dem\nAngeklagten, der sich des Beistandes seines Verteidigers\nbedienen durfte, die Gelegenheit zur Verteidigung gegenüber der veränderten Rechtslage entgegen dem Willen des\nGesetzes nicht zu gewähren. Das war ein Verstoß gegen\n§ 265 Abs.1 StPO und eine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung im Sinne des § 338 Nr.8 StPO.\n\nAus diesen Grunde muß das angefochtene Urteil\nentsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft aufgehoben\n\n-6 -\n\n-6-\n\nwerden, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Revision\neingegangen zu werden brauchte.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/5-str-578-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-08-14/5-str-578-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.358122+00:00"}}