{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-07-28_5_StR_290_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-07-28","aktenzeichen":"5 StR 290/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_290/64 2210 07€\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Vertreter Heinz W ED zu:\nKreis Wein,\ngeboren am EEEEEE> 1915 in sum,\n\n2. den Kaufmann Alfons MED zus DE,\ndort geboren am EEE 1917,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nI. Das Urteil des Landgerichts in Stade vom\n9.März 1964 wird\n\n1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ninsoweit, als es die Strafe des Angeklagten\n\nVOEEED zur Bewährung aussetzt,\n\n-2-—\n\n2. auf die Revision des Angeklagten vn\ninsoweit, als es ihn und den Angeklagten\n\nWORD im Falle SW (Nr.III 1 der\nUrteilsgründe) verurteilt und gegen TE\neine Gesamtstrafe verhängt,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevisionen zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPal }\n\n- 3.\n\nGründe\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nist begründet. Die Gesamtstrafe des Angeklagten WEM\nhätte nach § 23 Abs.3 Nr.3 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, weil er am 5.Juli 1957, also\ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat, zu einem\nJahre Gefängnis verurteilt worden war (UA S.4/5, 36).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Vin\n\nDie Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen\nBetruges hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, welcher\nder beiden Angeklagten nachträglich die Nenge und den Preis\nin den Bestellschein eingetragen hat. Es spricht sie von\ndem Vorwurf der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung frei\nund sagt dabei ausdrücklich, ein \"bewußtes und gewolltes\nZusammenwirken bei der nachträglichen Ergänzung\" könne\nnicht nachgewiesen werden (UA S.19). Diese ist also\nmöglicherweise von WEB allein und ohne Wissen\n“EB: vorgenommen worden. Dann ist nicht ersichtlich,\nworin das betrügerische Verhalten NWBs lag. Daß er\nan der Verhandlung mit IWW teilnahm und dessen Anschrift\nnebst den Worten \"Auslieferung durch die Mühle Grabo\" auf\nden Bestellschein setzte, bedeutete solange noch keine\nMitwirkung an einem Betruge, als er nicht auch wollte, daß\nder Auftragsschein, der ohne die Fälschung noch keinerlei\nVerpflichtung J@Bs begründete, gefälscht wurde. Dieser\nWille ist aber nicht festgestellt.\n\n-A-\n\nDer rechtliche Fehler betrifft auch die Verurteilung\ndes Angeklagten WEB in Falle JB. Denn dee vo\nbeim Empfang des unterschriebenen Bestellscheins gewillt\ngewesen sei, ihn zu verfälschen oder durch Mi verfälschen zu lassen, ist ebenfalls nicht festgestellt. Nach\n§ 357 StPO werden daher auch der Schuldspruch gegen\nVEREEED in diesem Punkte und die Gesamtstrafe gegen ihn\naufgehoben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka . Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/5-str-290-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-28/5-str-290-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.999014+00:00"}}