{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-07-14_5_StR_188_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-07-14","aktenzeichen":"5 StR 188/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2209 064\n5 StR 188/64 j\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Horst WWW, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEE1940 in vg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juli 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 14.Februar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 14.Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Raubes mit Todesfolge und\nwegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.\n\nDie Sachrüge, mit der sich die Revision nur gegen die\nVerurteilung aus §§ 249, 251, 20a, 56 StGB wendet, ist\nunbegründet.\n\n1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, daß\nvom Schwurgericht die Voraussetzungen des § 249 StGB bejaht\nworden sind, ist durchweg unzulässig, weil er nur die\nBeweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere ersetzen will. Diese läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils\ntragen darüber hinaus auch die Verurteilung aus § 251 StGB.\nBei dem Raube ist durch die gegen ihn verübte Gewalt der\nTod des Krankenpflegers NM> verursacht worden. Diese\nbesondere Folge hat der Beschwerdeführer nach dem Sachverhalt, den das Schwurgericht als erwiesen ansieht, auch\n- wie es § 56 StGB voraussetzt -— fahrlässig herbeigeführt.\n\nAllerdings erscheint es in diesem Zusammenhange auf\nden ersten Blick nicht unbedenklich, wenn das Schwurgericht\nausführt; \"Dadurch, daß er (‚der Beschwerdeführer, durch\ndie Wucht des tödlichen Schlages) selbst nach vorn stolperte,\nmerkte er auch, mit welcher Wucht er diesen Schlag führte.\"\nHierdurch wird - das ist der Revision zuzugeben - der\nAnschein erweckt, als nehme das Schwurgericht an, daß der\nAngeklagte die tödliche Gefährlichkeit des seinem Opfer\nversetzten Schlages nur daraus erkannt habe, daß er nach\nvorne stolperte. Das wäre in der Tat fehlerhaft, weil dieser\nVorgang als dem Schlage nachfolgender den Angeklagten nicht\n\n-3-\n\ninstand. setzen konnte, den Tod des NEED vorauszusehen.\n\nIn Wirklichkeit gibt aber, wie der Generalbundesanwalt\nin der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat,\ndie aus den Urteilsgründen wiedergegebene Stelle keine\nVeranlassung zu durchgreifenden Bedenken. Wie die weiteren\nAusführungen des Schwurgerichts zeigen, will dieses nur\ndarlegen, daß es sich für den Beschwerdeführer erkennbar\num einen sehr wuchtigen, \"bei der kräftigen Statur und\ndem erheblichen Körpergewicht\" des Angeklagten äußerst\ngefährlichen Schlag handelte. Denn das Urteil fährt dann\nfort, \"daß derart wuchtige Schläge an den Kopf oder in den\nNacken eines Mannes dessen Tod herbeiführen können, und\nzwar nicht nur unter ganz besonders unglücklichen Umständen\",\nHieraus konnte auf die Voraussehbarkeit des Todes für den\nAngeklagten geschlossen werden. Trotz der wiedergegebenen\nmißverständlichen Urteilsstelle liegt somit ein Rechtsfehler nicht vor,\n\n-4-\n\n3. Da auch weder die allgemeinen Strafzumessungsgründe\nnoch die Ausführungen zu § 20a StGB, wie die Prüfung des\nangefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergeben hat, Anlaß\nzu Beanstandungen bieten, war die Revision in Übereinstimmung\nmit dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Bundesrichter Kersting ist\nbeurlaubt und kann nicht\nunterschreiben.\n\nSarstedt\n\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/5-str-188-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-14/5-str-188-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.518202+00:00"}}