{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-07-07_5_StR_217_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-07-07","aktenzeichen":"5 StR 217/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2209\n5 StB 217/64 067\n(alt: 5 StR 472/63)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf J sms aus Rep Kreis DEE,\ngeboren am EEEEEEEED 1955 ir HEN,\n- Sachbezeichnung: CE u.a. -\n\nwegen Hehlerei und Begünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . (EEEEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten Jin\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n14.Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Hehlerei verurteilt\nworden ist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu..befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nSoweit die Revision sich gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Begünstigung richtet, ist sie\noffensichtlich unbegründet. ,\n\nII.\n\nDagegen dringt die Verfahrensrüge des Angeklagten\ndurch, die sich auf seine Verurteilung wegen Hehlerei\nbezieht.\n\nDas Verfahren wegen dieser Hehlerei hatte die\nStrafkammer früher von dem Verfahren wegen zweier anderer\nStraftaten abgetrennt. Der Angeklagte ist durch Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 5.Juli 1963 alsdann wegen\ndieser Hehlerei verurteilt worden. Dieses Urteil hat der\n- erkennende Senat durch Urteil vom 19.November 1963 auf-\n\ngehoben und die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.\n\nDurch Beschluß vom 20. Dezember 1963 (Bd.III Bl.47 d.A.)\nsind die abgetrennten Verfahren wieder verbunden worden.\n\nDieser Verbindungsbeschluß nebst der Ladung zum\nHauptverhandlungstermin vom 14.Januar 1964 in der so.\nverbundenen Sache wurde dem Angeklagten am 31.Dezember 1963\n.an seine 'Wohnanschrift zu Händen seiner Vermieterin\nHildegard RW zugestellt. Der Angeklagte befand sich\naber bereits seit dem 16.Juli 1963 im Strafgefängnis\nHannover in anderer Sache in Strafhaft.\n\nNach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses hat der\nAngeklagte eine Vertagung der Verhandlung beantragt,\nsoweit als auch der dritte Fall der Hehlerei (Revisionsfall) verhandelt werden sollte, weil er sich darauf\nnicht vorbereitet habe. Hierauf hat das Gericht beschlossens\n\n\"Der Vertagungsamtrag des Angeklagten wird\nabgelehnt, da der Angeklagte keine ausreichenden Gründe für eine Vertagung an-\n\ngegeben hat\" (Bd.III B1L.82 Rs.«.a.).\n\nDie Revision beanstandet dies. Sie führt aus, die\nLadung hätte dem Angeklagten gemäß § 35 StPO ih der\nHaftanstalt zugestellt werden müssen. Der Angeklagte\nhätte gemäß § 216 Abs.2 Satz 2 StPO befragt werden\nmüssen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung\nfür die Hauptverhandlung zu stellen habe, Eine derartige\nBefragung sei nicht erfolgt. Dadurch seien dem Angeklagten Nachteile entstanden. Vor allem sei ihm der\nBeschluß vom 20. Dezember 1963 über die erneute Verbindung der getrennten Verfahren nicht vor der Hauptverhandlung bekannt geworden, er habe vor seiner Vorführung in der Hauptverhandlung nicht erfahren, daß\nauch im Falle 3 die Hauptverhandlung durchgeführt werden\nsolle. Dieser Beschluß habe ebenso wie die Ladung den\nAngeklagten vor der Hauptverhandlung nicht erreicht.\n\nDer Angeklagte habe deshalb mit Recht auf nicht\ngenügende Vorbereitung im Falle 3 hingewiesen. Der\nAngeklagte hätte sich in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen wollen, was er in den beiden\nübrigen Fällen nicht für erforderlich gehalten habe.\n\nV Au\n\nDaß an einen in Haft befindlichen Angeklagten die\nErsatzzustellung unzulässig ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (NJY 1951,931 und\n5 StR 138/53 vom 22.September 1953). Das Aussetzungsrecht nach § 217 Abs.2 StPO stand dem Angeklagten an\nsich deshalb nicht zu, weil er den Aussetzungsamtrag\nerst nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses gestellt\nhat.\n\nDie Fürsorgepflicht des Gerichts hätte es allerdings\nerfordert, dem nicht verteidigten Angeklagten, der entgegen der Sollvorschrift des 8 228 Abs.3 StPO nicht auf\nsein Aussetzungsrecht hingewiesen worden ist, trotz des\nverspäteten Antrages die Aussetzung zu bewilligen, wenn\nder Angeklagte tatsächlich die Ladung nicht rechtzeitig\nerhalten hat. Der Angeklagte behauptet dies zwar. Der\nSenat hat aber bei der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung. Es erübrigt sich indes, hierüber\nBeweis zu erheben, da die Verfahrensrüge aus anderen\nGründen durchdringt.\n\nDa das Gericht bei der Ladung davon ausgegangen ist,\ndaß sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet, hat\neine Befragung nach § 216 Abs,2 Satz 2 StPO nicht stattgefunden. Das rügt die Revision ausdrücklich. Daß es sich\nhier, soweit die angegriffene Hehlereiverurteilung in Frage\nsteht, um ein Verfahren nach einem Revisionsurteil handelt,\nsteht der Anwendung des § 216 Abs.2 Satz 2 StPO nicht\nentgegen.\n\nDer Angeklagte hat diesen Mangel in der Hauptverhandlung auch gerügt; die Rüge ist in seiner nach\nVerlesung des Eröffnungsbeschlusses abgegebenen Erklärung\nzu sehen, er könne über den Hehlereifall nicht verhandeln,\n\n-6-\n\n-6-\n\nweil er sich hierauf nicht vorbereitet habe. Selbst wenn\nman davon ausgeht, daß auch diese Rüge innerhalb der Frist\ndes § 217 Abs.2 StPO hätte erhoben werden müssen, so würde\neine Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts darin\nliegen, daß es dem verspäteten Antrag des Angeklagten, der\nentgegen der Sollvorschrift des § 228 Abs.3 StPO nicht zur\nrechtzeitigen Antragstellung veranlaßt worden ist, nicht\nstattgegeben hat. Hierfür ist es auch unerheblich, ob die\nVermieterin des Angeklagten diesem die Ladung ins Gefängnis nachgeschickt hat, Eine Befragung des Angeklagten nach\n§ 216 Abs.2 Satz 2 StPO hat diese dem Angeklagten möglicherweise nachgeschickte Ladung nicht enthalten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Gensralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/5-str-217-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/5-str-217-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.211322+00:00"}}