{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-07-06_5_StR_516_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-07-06","aktenzeichen":"5 StR 516/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EB\nä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Günter W ED aus zu\nbei LO,\ngeboren am MB 1932 in Loki,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nim\nur\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember: 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n. als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n- Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n- Bundesanwalt Dr iD 2 ©\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 6.Juli 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß. der Sachverständige Dr.Raspe\nzur Beantwortung der unter I 1 der Revisionsbegründung\nbezeichneten Frage nicht in der Iage gewesefi wäre, sind weder\naus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil noch sonst\nersichtlich. Es brauchte sich der Strafkammer daher nicht\naufzudrängen, von Amts wegen einen: weiteren Sachverständigen\nzu hören. on Zu\n\nDie gerügten verstöße gegen die ss, 252 und 261 StPO sind\nnicht erwiesen. °\"\n\n2. Die Sachrüge führt aus folgenden’ Gründen zur Aufhebung\ndes Urteilsz\n\nDie Strafkanmer hat für diejenigen Vorfälle, die sie zum\nGegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren gemacht hat, die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB verneint, die des\n:§ 51 Abs.2 StGB aber bejaht. Hierzu wird in den Urteilsgründen gesagt, der Angeklagte sei nach dem überzeugenden\nGutachten des Sachverständigen Dr.Raspe zu den Tatzeiten\n\"nicht volltrunken im Sinne des § 51 Abs.1 StGB\" gewesen.\n\nEr habe allerdings auch bei diesen Gelegenheiten \"infolge\nseiner Gesamtpersönlichkeit in Verbindung mit dem genossenen\nAlkohol\" an akuten Bewußtseinsstörungen gelitten, die zwar\nnicht sein Einsichts-, wohl aber sein Hemmungsvermögen\nerheblich verminderten.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\n-4- |\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte seit\n1947 an genuiner Epilepsie leidet und daß er 1959 einen\nUnfall mit seinem Moped gehabt hat, der eine Rißfraktur\ndes Stirnbeines und Veränderungen des Nervensystems zur\nFolge hatte. Der Angeklagte leidet noch heute an einer\nbereits 1959 aufgetretenen Atrophie des linken Sehnervs,\ndie darauf hindeutet, daß er bei dem Unfall einen Schädelbasisbruch erlitt. Ein solcher Täter kann, auch wenn er\nnicht \"volltrunken! ist, auf Grund seiner genuinen\nEpilepsie und der Unfallfolgen in Verbindung mit genossenen\nAlkohol an akuten Bewußtseinsstörungen leiden, die seine\nZurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs.1 StGB ausschließen.\nDas Urteil 1äßt nicht erkennen, ob die Strafkammer diese\nMöglichkeit in vollem Umfange erkannt, geprüft und\nverneint hat. Die Worte \"seiner Gesamtpersönlichkeit .„..\"\nsind zu unbestimmt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDer Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer\nfortgesetzten Straftat verurteilt, muß grundsätzlich die\nZahl der strafbaren Einzelakte genau feststellen. Ist ihm\ndies ausnahmsweise nicht möglich, muß er jedenfalls die\nvon ihm als erwiesen angesehene Mindestzahl der Einzelakte\nin den Urteilsgründen mitteilen. Das ist hier nicht\ngeschehen, soweit die Strafkammer Einzelakte der fortgesetzten Unzucht darin gesehen hat, daß der Angeklagte\nsich auf Ursula RW legte und Beischlafbewegungen ausführte. Das Urteil sagt insoweit nur, daß dies \"mehrfach\"\ngeschehen sei.\n\nww 5 .\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. ME Zr\nSarstedt Koffka 2 Schmidt :\n\n| Schmitt Kersting a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-06/5-str-516-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-06/5-str-516-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.113938+00:00"}}