{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-23_5_StR_215_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-23","aktenzeichen":"5 StR 215/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 215/64\nIm Namen des Volkes 2192\n\n006\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am mm 1933 in Fol (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels. i\n\nDie nach dem 16.Januar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nunbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer beantragt, einen weiteren, vom Bundeskriminalamt zu benennenden Sachverständigen darüber zu\nhören, daß der Angeklagte nicht Spurenverursacher der in\nder Hauptverhandlung von dem Sachvers bändigen Ham verwendeten Tatortspur sei.\n\nZur Begründung des Antrages hatte er vorgetragen, das\nBundeskriminalamt verfüge über Forschungsmittel, die denen\ndes Sachverständigen HB überlegen seien.\n\nDie Strafkammer, die schon auf Grund des Gutachtens\ndes Sachverständigen HB das Gegenteil der behaupteten\nTatsache für erwiesen hielt, hat den Antrag mit der weiteren\nBegründung abgelehnt, es sei nicht dargetan worden, ‚daß der\nneue Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die\ndenen des Sachverständigen HB überlegen erschienen.\n\nDie hiergegen gerichtete Revisionsrüge hat keinen\nErfolg. j\n\nBei der Rüge, der Tatrichter habe einen Beweisamtrag\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht\nmit der Begründung. abgelehnt, daß der neue Sachverständige\nüber keine überlegenen Forschungsmittel verfüge. (§ 244\nAbs.4 StPO,Satz 2, 2. Satzteil, 3. Möglichkeit), gehören\ngrundsätzlich zu den Tatsachen, die gemäß § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO in der Revisionsbegründung angegeben werden\nnüssen, diejenigen (möglichst bestimmt zu bezeichnenden)\nbesonderen Forschungsmittel, die dem neuen Sachverständigen\n\n- 3.\n\nzur Verfügung stehen, sowie diejenigen Umstände, aus denen\nsich ergibt, daß diese besonderen Forschungsmittel denen\ndes früheren Gutachters überlegen sind. Forschungsmittel\nin diesem Sinne sind die Hilfsmittel und Verfahren, deren\nsich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen\nUntersuchungen bedient (so Geier in Löwe/Rosenberg StPO\n21.Aufl. § 244 Anm.34 2.Abs.), wobei jeweils nur solche\nHilfsmittel und Verfahren in Betracht kommen, die gerade\nfür die Untersuchung und Beantwortung derjenigen Sachverständigenfrage von Bedeutung sind oder sein können, um\ndie es sich im Einzelfall handelt.\n\nDie vorliegende Revisionsbegründung entspricht diesen\nErfordernissen nicht. Sie begnügt sich bei der Rechtfertigung der Rüge mit allgemeinen Darlegungen über die\nForschungstätigkeit des Bundeskriminalamtes auf dem Gebiet\nder Daktyloskopie.\n\n2, Die Rüge, die Strafkammer habe die ihr gemäß\n§ 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt,\ngreift ebenfalls nicht durch.\n\n. Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe\n\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Hg zu der\nÜberzeugung gelangt, daß die Tatortspur von dem Angeklagten\nstanmt. Dabei hat sie bei dem Vergleich dieser Spur mit\neinen Vergleichsabäruck in Übereinstimmung nit dem Sachverständigen zwölf und außerden, unabhängig vom Sachverständigen, noch weitere in beiden Abdrücken \"vorkommende\nanatomische Merkmale (Minutien) erkennen können. Das Urteil\nergibt außerden, daß die Strafkammer sich über die’ Sachkunde des Sachverständigen Han sorgfältig unterrichtet\nhat. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu\nhören, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht\naufzudrängen.\n\n-4-\n\nII.\n\nDie Sachrüge hat gleichfalls keinen Erfolg; was die\n\nRevision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet. Auch sonst läßt das Urteil keine Rechtsfehler\nsachlichrechtlicher Art erkennen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/5-str-215-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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