{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-23_5_StR_211_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-23","aktenzeichen":"5 StR 211/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 008\n\n5 StR 211/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Horst S EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1926 in em\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten SB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Januar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 22.Januar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n07\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine\nRechtsmängel des Schuldspruchs erkennen lassen.\n\nDie Einzelangriffe der Revision des Angeklagten\nSEE :egen äen Strafausspruch mußten ebenfalls\nerfolglos bleiben.\n\nl. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\nein vorsätzliches Vergehen gegen § 330a StGB Grundlage\nfür die Anwendung des § 20a StGB und für die Anordnung\nvon Sicherungsverwahrung sein kann.: Das hat schon das\nReichsgericht in der vom Tatrichter angeführten Entscheidung\nRGSt 73,177 £f mit eingehender Begründung dargelegt. Der\nBundesgerichtshof ist dem in unveröffentlichten Urteilen\ngefolgt (vgl. z.B. 1 StR 673/58 vom 26.Mai 1959; 2 StR\n490/62 vom 5.Dezember 1962). Die Gegenmeinung (Jagusch in\nIK 8.Aufl. Anm.III 1 b zu § 20a StGB), auf die sich die\nRevision beruft, überzeugt nicht. Gerade eine in rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat kann Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges sein, sei\nes, daß sich dieser Hang ( - wie im vorliegenden Falle - )\nnur unter Alkoholeinfluß auswirkt, sei es, daß er auch\nunabhängig davon in Erscheinung tritt. Weiß ein Täter,\ndaß er im Rausch zu Straftaten bestimmter Art neigt,\nbetrinkt er sich trotzdem und gibt dann seinem verbrecherischen\nHange nach, so ist - wie bei anderen vorsätzlichen Taten -\ndie Strafe gegebenenfalls nach § 20a StGB zu schärfen und\nunter den Voraussetzungen des § 42e StGB Sicherungsverwahrung\nanzuoränen,\n\n2. Die sorgfältige Urteilsbegründung läßt insoweit\nauch weder Widersprüche noch andere Rechtsfehler erkennen.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es\nrechtlich bedenkenfrei, daß die Strafkammer den Angeklagten\n\n- 3 -\n\n5.\n\nals Gewohnheitsverbrecher ansieht, obwohl sie andererseits\nmeint, er sei trotz \"seines langjährigen erheblichen\nAlkoholmißbrauchs nicht Gewohnheitstrinker\", sondern nur\n\"Gelegenheitstrinker\" (UA S.43). Hiermit will sie ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Beschwerdeführer sei\nnoch nicht völlig dem Alkohol verfallen, er habe sich ihm\nauch entziehen können. Diese Feststellung schließt nicht\naus, daß der Angeklagte SEE häufig getrunken und dabei .\nseinem Verbrechenshange in solchem Umfange nachgegeben hat,\ndaß hierdurch - wie die Feststellungen zeigen - die Allgemeinheit erheblich gefährdet worden ist und zukünftig\ngefährdet sein wird. Beide Fragen decken sich nicht.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge _\nkeine Rechtsmängel des ‚Strafausspruchs erkennen ließ, war\ndie Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange zu. verwerfen.\n\nSarstedt . - .Koffk . Sohmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/5-str-211-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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