{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-23_5_StR_199_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-23","aktenzeichen":"5 StR 199/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dA\n\nStR 199/64 2192 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm v mn aus Zei,\ngeboren am EEE 1895 in im,\n\n2. die Geschäftsfrau Elisabeth G EB zevorene Ken\ngeboren an EMEEEEEE 192: in EEE, aus Dei,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.Juni 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof,Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof kn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen beider Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Oktober\n1963 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe\n\nI. Revision des Angeklagten TogiEn\n\n. Auf den rechtzeitigen Antrag des Verteidigers wird\nder Beschluß des Landgerichts vom 21.November 1963, mit\ndem es die Revision nach § 346 StPO als unzulässig verworfen\nhat, aufgehoben. Denn es ist nachgewiesen, daß @le Rechtsmittelschrift rechtzeitig beim Landgericht eingegangen.\nwar.\n\nDie Revision ist jedoch unbegründet.\n\n‘1. Im Falle IWW nuSte der Angeklagte \"gleich\nnach dem Kaufabschluß das Geschäft für kurze Zeit verlassen\". Darum \"nahm die bei ihm beschäftigte Zeugin\nKENEEED sas Gerät entgegen und zahlte dem Zeugen auf\nAnweisung des Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis von\n140 DM und trug den Ankauf in das Trödelbuch ein\" (UA S.22).\nDas Landgericht hat sie wegen Verdachts der Beihilfe zur\nHehlerei unvereidigt gelassen (§ 60 Nr.3 StPO).\n\nDies beanstandet die Revision erfolglos. Ob in tatsächlicher Beziehung gegen die Zeugin ein Teilnahmeverdacht besteht, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Einen rechtlichen Fehler vermag die Revision\nnicht darzutun. Ihre Behauptung, die Zeugin habe das\nGeschäft mit Lem selbständig und ohne eine Anweisung\ndes Angeklagten abgeschlossen, entfernt sich in unzulässiger weise von den Feststellungen. i\n\n..2s Wie \"das Landgericht feststellt, war e8 unter\n\"den Gästen eines bestimmten übelbeleumdeten Lokals am\n\n“ neun \"allgemein bekannt, daß man in dem An-\n\nund Verkaufsgeschäft der Angeklagten 'heiße Ware! leicht\nabsetzen konnte\" (UA S.8). Obwohl die Angeklagten, wie\n\ndie Revision hervorhebt, \"nichts dafür können, daß sich\n\nin der Nähe ihres Gewerbebetriebes übelbeleumdete Lokale\nbefinden\", liegen jene Feststellung und ihre Berücksichtigung bei der Würdigung des Sachverhalts im Rahmen.\n\nder freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO.\nSie sind daher rechtlich nicht angreifbar.\n\n3. Das Landgericht erwähnt gelegentlich, daß äle\nAngeklagten beim Weiterverkauf gegen bestimmte Vorschriften\nder Gebrauchtwarenvsrordnung vom 12.Dezember 1959 verstießen (UA.S.17, 19). Es zieht daraus jedoch keine\nFolgerungen, auch nicht bei der Strafzumessung. Darun\nliegen die Angriffe der Revision gegen die Gültigkeit\nder genannten Verordnung neben der Sache.\n\n4. Die Sachrüge ist auch im übrigen unbegründet.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des An-\n\ngeklagten Ve.\n\nIf. Revision der Angeklagten ME ]\n\nl. Soweit die Strafkammer den Gebrauchtwert der\nangekauften Sachen erwähnt, bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndabei der nichtverlesene und. auch gar nicht verlesbare\nBericht des Kriminalobermeisters Ma von 15.Februar 1963\n(BA.III Bl. 1053-105, .d.A.) verwendet worden sei. Er enthält. nur sehr summarische \"Angaben über den Handelswert\nzur Zeit des Ankaufs. Die genaueren Feststellungen der\nStrafkamner können auf Erklärungen der Angeklagten oder\nder als Zeugen gehörten Verkäufer beruhen.\n\n2. Der § 244 Abs.3 und 6 StPO ist nicht verletzt\nworden.\n\na) Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung\nbeantragt, den Kaufmann Sinn zu laden zum Beweise\ndafür, daß die Preise der Angeklagten für gebrauchte\nBohrmaschinen üblich und nicht ungewöhnlich niedrig\ngewesen seien. Dieser Beweisamtrag, dem die Vorsitzende .\nnicht entsprochen hatte, wurde in der Hauptverhandlung\nlaut Sitzungsniederschrift \"verlesen und erörtert\".\n\nDer Verteidiger \"wiederholte\", wie das Protokoll fortfährt, \"diesen Hilfsbeweisamtrag\".\n\nb) Er hatte vorher schon hilfsweise beantragt,\nden Kaufmann Sch als Zeugen über die Behauptung\nder Angeklagten zu vernehmen, es komme im. Altwarenhandel\noft vor, \"daß im Laden befindliche Kunden bei Ablehnung\neines Ankaufs dem Anbieter nachliefen, um selbst den\nKauf vorzunehmen\". Er stellte nunmehr diesen Antrag als\nHauptantrag. Das Landgericht lehnte ihn durch Beschluß\nmit der Begründung ab, die Beweisbehauptung könne als\nwahr unterstellt werden.\n\nDen Antrag zu a hat es in den Urteilsgründen zurückgewiesens \"Ob die gebotenen und gezahlten Preise für\ngebrauchte Bohrmaschinen durchaus üblich und keineswegs\nungewöhnlich niedrig sind, ist aus tatsächlichen Gründen\ndeshalb unerheblich, weil die Angeklagten in allen Fällen\n- unabhängig von den gebotenen und gezahlten Preisen -\nmit einer strafbaren Herkunft der angekauften Gegenstände\nrechneten und diese beim Ankauf billigten\" (UA S.32).\n\nDie Behauptung der Revision, es habe sich um einen\nHauptantrag gehandelt, der in der Hauptverhandlung durch\nBeschluß hätte beschieden werden müssen, wird durch das\nSitzungsprotokoll widerlegt. Es ist in diesem Punkte '\nnicht zweideutig, wie die Revision meint. Seine ausschließliche Beweiskraft erstreckt sich daher auch\ndarauf, ob der Beweisamtrag als Haupt- oder als Hilfsamtrag gestellt worden ist. Sollte insoweit ein Mißverständnis vorgelegen haben, so hätte der Verteidiger\njedenfalls bemerkt, daß die Strafkammer in der Ver-.\nhandlung am 25.Oktober 1963 nur einen Beschluß über den\nAntrag zu b verkündete. Er hätte dann am nächsten Verhandlungstage, dem 28.0ktober 1963, Gelegenheit gehabt,\nzu erklären, daß er auch den Antrag zu a als Hauptantrag\nhabe steälen wollen. Statt dessen wurden am 28.0Oktober\n1963, nachdem das Landgericht noch einen anderen Beweisamtrag desselben Verteidigers abgelehnt hatte, \"auf\nausdrückliches Befragen\" laut Sitzungsniederschrift\n\"weitere Anträge nicht gestellt\" (Bd.IV B1.29 Re. d.A.),\nso daß die Beweisaufnahme \"im allseitigen Einverständnis\ngeschlossen\" wurde (Bd.IV Bl.32 d.A.).\n\nDie oben wiedergegebene Begründung des Landgerichts\nfür die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages enthält\nkeine rechtlichen Fehler. Soweit die Revision sie als\n\"nicht überzeugend\" dartun will, bewegt sie sich unzulässigerweise auf tatsächlichen Gebiet. .\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages zu b wird von ihr\nnicht beanstandet.\n\n3. Die Sachrüge ist, soweit ihre Ausführungen nicht\nüberhaupt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des\n\n- 6 -\n\nTatrichters durch eine andere ersetzen wollen, offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmiät\nSchmitt Dr. Börker\n\n)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/5-str-199-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/5-str-199-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.468656+00:00"}}