{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-23_5_StR_182_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-23","aktenzeichen":"5 StR 182/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, genügt\nder inneren Tatseite nach neben den Verletzungsvorsatz\ndie Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die\nLebensgefährdung ergibt (im Anschluß an RGSt 17, 279;\n\nRG JW 1925, 973 Nr. 24; RMG 8, 174; BGHSt 2, 160; im\nGegensatz zu BGH 3 StR 322/55 vom 13,.0ktober 1955 -\n\nbei Dallinger, MDR 1956, 526). |","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\n\nAmtliche Sammlung; Ja\n\nStGB § 223a\n\nBei der gefährlichen Körperverletzung, die mittels einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung begangen wird, genügt\nder inneren Tatseite nach neben den Verletzungsvorsatz\ndie Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die\nLebensgefährdung ergibt (im Anschluß an RGSt 17, 279;\n\nRG JW 1925, 973 Nr. 24; RMG 8, 174; BGHSt 2, 160; im\nGegensatz zu BGH 3 StR 322/55 vom 13,.0ktober 1955 -\n\nbei Dallinger, MDR 1956, 526). |\n\nBGH, Urt. v. 23..Juni 1964 - 5 StR 182/64 -\nIG Lüneburg\n\n5 StR_182/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter H P aus T Kreis S\ngeboren am in R (w )y\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Juni 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 21.Februar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, und wegen Diebstahls nach den §§ 223,\n2232, 242, 74 StGB verurteilt.\n\nDabei hat sie die gefährliche Körperverletzung darin\ngesehen, daß der Angeklagte dem infolge Trunkenheit wehrlosen\nKaufmann KO nehrere so heftige Schläge versetzte, |\ndaß dieser wiederholt auf das Straßenpflaster stürzte. Sie\nhat diese Behandlung als lebensgefährdend beurteilt, weil\ndie Stürze auf das Straßenpflaster leicht zu einer Gehirnblutung und damit zum Tode des Opfers hätten führen können.\nDer Angeklagte hatte die Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab, erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg. Die Anwendung\ndes sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ist\nrechtsfehlerfrei.\n\nDies gilt im Gegensatz zur Meinung der Bundesanwaltschaft auch für die Auffassung, daß bei einer gefährlichen\nKörperverletzung, die mittels einer das Leben gefährdenden\nBehandlung begangen wird, für den besonderen Vorsatz des\n8 223a StGB die Kenntnis derjenigen Umstände genügt, die\ndas Verhalten des Täters als lebensgefährdend kennzeichnen.\nSie entspricht der Rechtsansicht, die das Reichsgericht in\nden Urteilen RGSt 17,279 und JW 1925,973 Nr.24, das Reichsmilitärgericht RMG 8,174 und auch schon der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen BGHSt 2,160,163 und 1 StR 416/60\nvom 25.0ktober .1960 vertreten hat, widerspricht allerdings\neiner gegenteiligen Meinung, die er in den Urteilen\n3 StR 322/55 vom 13.0ktober 1955 - bei Dallinger\nMDR 1956,526 - und 2 StR 203/57 vom 29.Mai 1957 geäußert\nhat.\n\n- 3.\n\nDer erkennende Senat tritt der zuerst erwähnten\nAnsicht aus folgenden Gründen bei; |\n\n§ 223a StGB bedroht Fallgruppen der vorsätzlichen\nKörperverletzung (§ 223 StGB) mit erhöhter Strafe, weil\nFälle der in ihm bestimmten Art wegen ihrer - im Gesetz\nnäher umschriebener - Begehungsweisen allgemein besonders\ngefährlich erscheinen. Dabei verlangt das Gesetz keineswegs, daß der besondere Vorsatz des § 223a StGB sich auch\nauf diese Gefährlichkeit als solche erstreckt. Erforderlich\nund genügend ist grundsätzlich, daß der Täter diejenigen\n- im Gesetz näher umschriebenen — Tatumstände kennt, die\nallgemein eine besondere Gefährlichkeit solcher Taten\n. ergeben.\n\nSo genügt bei einer gefährlichen Körperverletzung,\ndie \"von mehreren gemeinschaftlich\" begangen wird, die\nKenntnis davon, daß mindestens zwei Täter beteiligt sind.\nDaß Körperverletzungen dieser Art allgemein besonders\ngefährlich erscheinen, braucht dem Täter nicht bewußt\nzu sein.\n\nEntsprechendes muß für die gefährliche Körperverletzung\ngelten, die \"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\" begangen wird. Die Anwendung des eben mitgeteilten\nGesetzeswortlauts auf den Einzelfall setzt jeweils ein\n‚Urteil wertender Art voraus. Es muß daher auch hier die\nKenntnis derjenigen Tatumstände genügen, die Taten dieser\nArt allgemein als besonders gefährlich erscheinen lassen;\ndas bedeutet in diesem Falle die Kenntnis derjenigen.\nUmstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt. Daß\nder Täter außerdem jenes Werturteil bewußt mitvollzieht,\nd.h. die von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend wertet, ist nicht notwendig. .\n\nFür diese Ansicht spricht ferner, daß sonst der\nbedenkenlose, unbesonnene Schläger, dem eben wegen seiner\n\n-4-\n\nBedenkenlosigkeit und Unbesonnenheit der lebensgefährdende\nCharakter seines Verhaltens gar nicht zu Bewußtsein konnt,\nbesser dastehen würde als derjenige Täter, der weniger\nbedenkenlos und weniger unbesonnen ist und infolgedessen\ndie Lebensgefährdung erkennt. Das darf nicht Rechtens sein.\n\nDie oben mitgeteilten Urteile BGH 3 StR 322/55 vom\n13.0ktober 1955 - bei Dallinger, MDR 1956,526 - und\n2 StR 203/57 vom 29.Mai 1957 beruhen nicht auf der Rechtsansicht, von der der erkennende Senat jetzt abweicht.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/5-str-182-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-23/5-str-182-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.448036+00:00"}}