{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-16_5_StR_209_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-16","aktenzeichen":"5 StR 209/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 01]\n\n5 StR 209/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi KB zu: vi,\ndort geboren am Emm 1923,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof men\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 16.März 1964\nmit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:\n\nl. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte\nwegen Rückfalldiebstahls im zweiten Falle\n(begangen am 7.September 1963 auf dem\nBauplatz am IWW) verurteilt worden ist,\n\n- 2.\n\n-2-\n\n2. in allen übrigen Strafaussprüchen einschließlich\nder Anordnung nach § 42m.StGB.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,: auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht\nin Göttingen zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung\nim Falle 2 (\"Neubausiedlung am IL\") und damit zur\nAufhebung aller Strafaussprüche. Die weitergehende\nRevision ist offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb\nkeiner näheren Erörterung.\n\nNach. den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am\n7. September. 1963 der. Firma N drei.Sack Zement u\nim Werte von ca. 15 DM weggenommen, um \"damit. den Weg zum\nHause seines: Vaters zu zementieren\". Deswegen. bestraft das\n‚Landgericht den. Angeklagten wegen. Diebstahls (im Rückfalle),\nohne: zu prüfen, ob lediglich eine Übertretung nach § 370.\nAbs.1 Nr.5 StGB vorliegt.\n\nEiner. solchen Erörterung bedurfte es hier aber,. Zement\nist. \"Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs\", wenn\ner zu dem..vom Angeklagten vorgesehenen Zweck verwendet\nwerden: -soll,: Das. Urteil sagt nicht deutlich, ob der gesamte\nentwendete Zement einen Wert von ca. 15 DM hatte oder ob\nsich diese Wertangabe auf den Einzelsack bezieht (zur ersten\nStraftat gibt die Strafkammer nur Einzelwerte und nicht den\nGesamtwert an). Sollte der Zement insgesamt \"nur 15 DM wert\ngewesen sein, so würde es sich - beim derzeitigen allgemeinen Preisniveau - um \"Gegenstände von unbedeutendem\nWert\" handeln. Der Tatrichter müßte dann nur noch klären,\nob der Angeklagte - nach den bisherigen Feststellungen\nliegt dies nahe - den Zement \"alsbald\" verbrauchen wollte,\n\nMit der Aufhebung der zweiten Verurteilung wegen\nRückfalldiebstahls fällt notwendig die Gesamtstrafe und\ndamit auch die Maßregel nach § 42m StGB weg. Auf die Einzelangriffe der Revision hiergegen kommt es daher nicht an.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDa die anderen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung beeinflußt sein können, waren sie\nebenfalls aufzuheben.\n\nVorsorglich: sei noch auf folgendes hingewiesen:\nSollte die. zweite Tat nur. nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB zu\nbeurteilen sein, so müßte der Beschwerdeführer insoweit\nfreigesprochen. werden (selbst wenn in der Anzeige Bl.1 d.A.\noder im Schreiben Bl.4 d.A, ein ‚ordnungsgemäßer Strafantrag\nzu ‚erblicken. wäre). Denn die Verfolgung dieser am\n7° September 1963 begangenen Übertretung wäre gemäß § 67\nAbs.3 StGB am 6.Dezember 1965 verjährt gewesen, und: eine\n\"Verfahrenseinstellung. scheidet hier aus, weil das. Verfahren\nauch im zweiten Falle wegen eines Verbrechens eröffnet |\nworden ist (BGHSt 1,231, 235; 7,256,261).\n\n| Da. ‚in jedem Falle die Voraussetzungen nicht mehr.\ngegeben sein werden, die zur Eröffnung des Verfahrens vor\nder Großen Strafkammer geführt haben, hat der Senat die\nSache an.das nunmehr zuständige Schöffengericht zurückverwiesen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.. 0 .\nSarstedt - Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-209-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-209-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.348799+00:00"}}