{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-16_5_StR_203_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-16","aktenzeichen":"5 StR 203/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"/\n\n5 StR 203/64 2192 012\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Maurergesellen Friedrich F GEB zu: TED\nKreis HD- \"iin,\ndort geboren am EEe 1937,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 28.Februar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n-2-\nDie nach dem 28,Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet, -\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\n'@ründe\n‚Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Urteil stellt wiederholt fest, daß der Angeklagte einen \"Trommelrevolver RG 6 a\" erworben und mit\ndi&sen Revolver einen Schuß auf den Sparkässeninspektor\nabgegeben hat, Von diesen Feststellungen entfernt sich\ndie Revision in unzulässiger Weise, wenn sie den Begriff\nder \"technischen Waffe\" mit der Behauptung verneint, es\nhabe sich lediglich um eine \"Schreckschußpistole\" gehandelt,\n\nDas Landgericht legt eingehend dar, daß der hier\nverwendete Trommelrevolver nach der Art seiner Anfertigung\ndazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen\nkörperlich zu verletzen, \"auch wenn aus ihm nur Knallpatronen verschossen werden\", Diese Ausführungen sind\nmit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nSoweit der Bundesgerichtshof in Frage gestellt hat,\ndaß eine mit Platzpatronen gefüllte Gaspistole, die der\nTäter \"bei sich führt\", eine Waffe im technischen Sinne\nist, bezieht sich diese Entscheidung lediglich auf \"Platzpatronen der für die Verwendung in Gaspistolen geeigneten\nArt\" (4 StR 14/62 vom 16.März 1962, in BGHSt 17,179 nicht\nmit veröffentlicht). Im vorliegenden Fall handelt es sich\naber - wie erwähnt -— nicht um eine Gaspistole, sondern\num einen im Handel als \"Selbstschutzwaffe\" angebotenen\nRevolver, aus dem offensichtlich üblicherweise Knallpatronen\nverschossen werden; deshalb sind die - für diesen Revolver\nbestimmten - Packungen der Knallpatronen auch jeweils\nmit besonderen Warnungen versehen. Der Beschwerdeführer hat\ndaher die Waffe auch als solche \"bei sich geführt\".\n\n-A-\n\nIQ\n\n.A-\n\n2. Unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist\ndas gesamte übrige Einzelvorbringen der Revision,. Für\ndie Anwendung des § 250 Abs.1l Nr.1l StGB ist ohne Belang,\nzu. welchem. Zweck der Täter die Waffe Kerworben\" hat. Im\nübrigen stellt die angefochtene Entscheidung das Gegenteil\nvon: dem. test, was die Revision behauptet (vei. UA S. 4)..\n\nSarstedt 0 Koffka, Schmiät\n Börker Kersting,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-203-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-203-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.332427+00:00"}}