{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-16_5_StR_191_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-16","aktenzeichen":"5 StR 191/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/64 2195\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Hans-Dieter H EB aus BB.\ngeboren am EEE 1954 in Schwerin,\n\n2. den BVG-Schaffner Joachim ZB zus Zeil,\ndort geboren an EEE 1935, |\n\nwegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzu\nvom 16.Juni 1964, an der teilgenommen habens.\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Jamuar 1‘\n\n1. soweit es den Angeklagten 2 BB betri.\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im en\nscheidenden Teil die Worte \"in Tateinheit\ngemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahue\nunzüchtiger Handlungen!\" entfallen,\n\n-2 -\n\nb) im Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben;\n\n2. soweit es den Angeklagten H m betrifft,\naufgehoben\n\na) im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der\nVerurteilung wegen gemeinschaftlicher Vornahme\nunzüchtiger Handlungen; insoweit wird das\nVerfahren auf Kosten der Landeskasse -ein- ::\ngestellt;\n\nb) im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhinsichtlich der weitergehenden Verurteilung.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafen an ‚das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch: über die restlichen Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\nVerletzung des sachlichen Strafrechts, der Angeklagte Zw\naußerdem Verletzung des Verfahrensrechts.\n\nDie Revisionen sind nur teilweise begründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten 28\n\n1. Unbegründet ist die Verfahrensrüge. Die Jugendkammer\nhat den Angeklagten wegen des von ihm genossenen Alkohols\nnur für erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des\n§ 51 Abs.2 StGB angesehen, Unter den gegebenen Umständen\nbrauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, hierüber von\nAmts wegen einen Sachverständigen zu hören.\n\n2. Die zur Sachrüge gemachten Einzelausführungen der\nRevision, die sich vornehmlich gegen die Strafhöhe richten,\nsind unzulässig, soweit sie die tatsächlichen Feststellungen\nder Jugendkammer angreifen, im übrigen aber unbegründet. Das\nUrteil enthält insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze.\n\nDie Sachrüge führt aber zu einer allgemeinen Nachprüfung\ndes Urteils auf richtige Rechtsanwendung. Ihr hält es nicht\nstand. Die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfalle Tateinheit zwischen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB)\nund versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) anzunehmen ist,\nhängt davon ab, ob der Täter durch die Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an einer Frau nicht bloß den Vollzug des Beischlafs\nvorbereiten und verwirklichen will, sondern ob seine Handlungen teilweise, schon für sich genommen, seiner Sinnenlust\ndienen oder das Opfer geschlechtlich erregen sollen oder\nnicht. Wenn im Rahmen einer Tat in ihrer gesamten geschichtlichen Erscheinung der Täter ausschließlich den Beischlaf. |\nerstrebte, so entfällt seine Bestrafung wegen Gewaltunzucht\n\n-4-\n\nkb\n\n-A-\n\n(§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB) aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit (RG HRR 1934,610;5 1941,220;5 BGHSt 1,152,154; 17,1,2).\nSo ist es hier. Nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts war auch der Angeklagte ZB von\nvornherein darauf aus, mit der 16jährigen Zeugin Kae\ngeschlechtiich zu verkehren (UA S.6 und 12). Der von ihm nach\ndem Anhalten des Kraftwagens in einer entlegenen Waldschneise\n. vorgenommene Griff durch den Mantelausschnitt der sich heftig\nwehrenden Zeugin und das Küssen ihres Halses waren lediglich\ndie Einleitung des unmittelbar anschließenden, sich weiter.\nsteigernden Vorgehens des Angeklagten, in dem die Jugendkammer rechtlich einwandfrei den ‘Tatbestand der versuchten\nNotzucht erblickt hat. Daraus folgt, daß hier lediglich\nGesetzeseinheit zwischen den genannten Strafbestimmungen vorlag. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Sittlichkeitsverbröchens gemäß $.176 Abs.1 Nr.1 StGB muß danach\nentfallen.\n\nDer Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des\nSchuldspruchs gegen den Angeklagten Zahl. Da auch: von weiteren tatsächlichen Erörterungen andere Feststellungen insoweit\nnicht zu erwarten sind, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO.den Schuldspruch\nabgeändert. Hinsichtlich der Strafhöhe kann das Urteil\nbezüglich dieses Angeklagten jedoch nicht bestehenbleiben,\nda sich nicht ausschließen läßt, daß der Mangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat,\n\n1. Die Revision des Angeklagten Zum\n\nist. begründet, ‚soweit sie sich gegen seine Verurteilung\nwegen Nötigung der Zeugin KB zur Unzucht ‚richtet. Die\nJugendkammer hat nicht festgestellt, daß dieser Angeklagte\nzur Überwindung des von der Zeugin erwarteten oder\ngeleisteten Widerstandes Gewalt anwendete, als er nach der\n\n-5-\n\nAnkunft in der Schneise mit der Hand unter den Rock der\nZeugin faßte und ihre nackten Oberschenkel berührte. Da\n\ner von der Zeugin abließ, galt die \"andauernde Gegenwehr\"!\nder Zeugin nicht ihm; sie richtete sich vielmehr gegen\n\nden Mitangeklagten Zi, der gleichzeitig durch das\nBetasten der Brüste und das Küssen des Halses auf die\nZeugin eindrang (UA S.7). Die Feststellungen des Urteils,\nsoweit sie den Angeklagten Hg petreffen, gehen hiernach\nüber den Tatbestand einmal der Entführung (vgl.hierzu\n\nBGHSt 18,29) und zum anderen der tätlichen Beleidigung\nnicht hinaus, reichen also nicht zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB\naus. Mangels Strafantrags kommt aber auch eine Bestrafung\ngemäß §§ 236, 1§ 5 StGB nicht in Betracht. Da auch hier\n\nvon einer neuen Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat entsprechend\n\n§ 354 Abs.1 StPO abschließend entscheiden. Das Verfahren\nist insoweit einzustellen, da der erforderliche Strafantrag\nnicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Freisprechung muß\nausscheiden; denn die Entführung gemäß § 236 StGB ist\nebenso ein Verbrechen wie die Gewaltunzucht im Sinne des\n\n§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB, derentwegen das Landgericht das\nHauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGHSt 1,231,235;\n17,256,261).\n\nSoweit die Revision des Angeklagten Hggie sich gegen\nden Schuldspruch wegen Beihilfe zu dem Notzuchtversuch\ndes Angeklagten ZB richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist jedoch insoweit im Strafausspruch\naufzuheben, da es durch den erwähnten Fehler zuungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt sein kann.\n\n6.\n\nSoweit die Schuldsprüche bestehenbleiben, wird sich\nfür die neue Hauptverhandlung empfehlen, die hierzu gegen\ndie beiden Angeklagten getroffenen Feststellungen zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch\nnicht aufgenommen zu werden. Sie können als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-191-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-191-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.311010+00:00"}}