{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-16_5_StR_183_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-16","aktenzeichen":"5 StR 183/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerks ja\nAmtliche Sammlungt nein\n\nStPO §§ 137 £f,, 338 Nr. 5\n\nÜber das Verhalten des Gerichts und des Verteidigers bei Presseangriffen auf diesen.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juni 1964 5 StR 183/64 -\nLG Berlin\n\nR 183/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nArbeiter Wolfgang SB zus Se,\n' geboren an EEE 1935,\n\nzeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: HB u.a. -\n\nn gemeinschaftlicher Notzucht\n\nder 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten SB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 18, Oktober 1963\nwird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 18,.0ktober 1963\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nl. Am 15.0ktober 196%, dem vierten Verhandlungstage,\nbeantragten die Verteidiger, die Pressevertreter von der\nFortsetzung der nichtöffentlichen Verhandlung auszuschließen,\nweil eine weitere unsachliche Berichterstattung befürchtet\nwerden müsse und die Verteidiger dadurch in der Wahrnehmung\nihrer Aufgaben beeinträchtigt seien. Rechtsanwalt Dr.KB,\nder Wahlverteidiger des Angeklagten SW, erklärte dazu,\nwegen der Art seiner Verteidigung seien er und seine Familie\nauf Grund der Presseveröffentlichungen durch telefonische\nAnrufe in massiver Form bedroht worden. Hiervon geht auch\nder Beschluß der Strafkamner aus. Sie hat den Antrag trotzdem\nzurückgewiesen, weil ihr Vorsitzender zu Beginn desselben\nVerhandlungstages zu den Presseveröffentlichungen Stellung\ngenommen habe und'daher zu erwarten sei, daß \"die Presse\nnunmehr über den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere über die Plädoyers der Verteidigung in einer\nForm berichten wird, die eine Gefährdung der öffentlichen\nOrdnung nicht besorgen läßt\" (Bd.IV B1.51,51 Rs. d.A.).\n\n'Alsbald nach der Urteilsverkündung am 18.0ktober 1963\nlegte Rechtsanwalt Dr.KMM durch ein Schreiben an ‘den\nVorsitzenden die Verteidigung nieder \"zum Protest. gegen\ndie unob jektive und mich persönlich diffanierende Berichterstattung über den Prozeß durch mehrere: Zeitungen\". Er\nhatte diese Absicht, wie er schreibt, \"dem Herrn Vorsitzenden loyalerweise und vorsorglich bereits am 15.0ktober\n1965 mündlich vorgetragen und angekündigt\", ihre Durchführung jedoch \"im Interesse des Gerichts und der Rechts-\n\npflege ... zurückgestellt, um die Weiterführung der Hauptverhandlung und die weitere Durchführung des Prozesses\nzu ermöglichen\" (Bd.IV B1.72 d.A.).\n\nDie Verfahrensrügen, welche die Revision des neuen\nWahlverteidigers auf diese Vorgänge stützt, sind unbegründet.\n\na) Der Antrag der Verteidiger und die dazu von\nRechtsanwalt Dr. KB abgegebene Erklärung erforderten\nzwar ernste Beachtung durch das Gericht. Es kann in _\nsolchen Fällen sehr wohl geboten sein, Vertreter derjenigen Zeitungen, die unsachliche und aufreizende Berichte über die Tätigkeit eines Verteidigers veröffentlichen, von der weiteren nichtöffentlichen Verhandlung\nauszuschließen, um die orädnungsmäßige Durchführung des\nStrafverfahrens: zu gewährleisten, zu der auch die Freiheit\nund Unabhängigkeit der Verteidigung gehört. Das Recht des\nAngeklagten auf cin faires Verfahren und auf ungehinderte\nVerteidigung (vgl. Art.6 der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl IT:X952, 685,686)\ngcht dem Anspruch der Öffentlichkeit vor, über Gerichtsverhandlungen unterrichtet zu werden. Es ist.aber nicht\nersichtlich, ‘daß die. Strafkammer dies alles etwa verkannt |\nhätte. Ob in tatsächlicher Beziehung die Himeise des\nVorsitzenden ausreichen würden, den Übelstand für die\nFolgezeit zu. beseitigen, hatte die Strafkammer zu beurteilen. Sie hat es bejaht. Ein rechtlicher Fehler ist\nnicht erkennbar. Die geltend gemachte unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr.8 StPO) liest\ndaher nicht vor.\n\nb) Dasselbe gilt für den Revisionsgrund des § 338\nNr.5 StPO. Die Verteidigung war zwar im Rechtssinne\nnotwendig. Es trifft aber nicht zu, daß der Angeklagte\nSCHE seit dem 15.0ktober 1963 \"nicht mehr ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertreten\" gewesen sei. Als\nVerteidiger war Rechtsanwalt Dr. KB in der Hauptverhandlung anwesend und tätig. Ob er sich in der Erfüllung seiner Aufgaben trotz der erfahrenen Drohungen\nnoch frei fühlte, hatte er als unabhängiges Organ der\nRechtspflege allein zu-entscheiden. Diese selbstverantwortliche Stellung des Verteidigers wird immer wieder in\nRevisionsbegründungen verkannt, die versuchen, äus vermeintlichen Fehlern eines früheren Verteidigers einen\nverfahrensrechtlichen Verstoß des Gerichts und damit\neinen Revisionsgrund herzuleiten. Im vorliegenden Falle\nwar die Strafkammer, solange ein Wahlverteidiger auftrat,\nrechtlich gar nicht in der Lage, dem Angeklagten einen\nanderen Verteidiger beizuordnen. Dazu gab ihr auch die\nErklärung des Rechtsanwalts Dr. KB vom 15.0ktnber 1963,\ner werde als Protest gegen die Presseangriffe die Verteidigung nach der Urteilsverkündung niederlegen, keine\nrechtliche Möglichkeit.\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Im Falle\nFE brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen das Bedienungspersonal von Gaststätten\ndarüber zu vernehmen, wieviel Alkohol der Angeklagte SB\nvor der Tat getrunken hatte, und über die Wirkungen des\nAlkohols einen Sachverständigen zu hören.\n\n-5 -\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos. Die\nFeststellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Annahme einer\nMittäterschaft des Angeklagten sind offensichtlich un-.\nbegründet.\n\nIhre Angriffe gegen die Höhe der Strafe bezwecken nur,\ndie rechtlich einwandfreien Zumessungserwägungen des Tatrichters durch andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.\n\nEs erscheint dem Senat angemessen, dem Angeklagten\ndie Untersuchungshaft, die er nach der Urteilsverkündung\nerlitten hat, voll anzurechnen.\n\nDie Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage .\nder ‚Bundesanwaltschaft. .\n\nSarstedt Koffka | Schmidt\nDr.Börker . Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-183-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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